ECLI:DE:BGH:2017:080317BXIIZB516.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 516/16 vom 8. März 2017 in der Unterbringungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 317, 319, 321, 325 Abs. 1 In einem Betreuungs - oder Unterbringungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Gutachten s an den Verfahrenspfleger nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - LG Arnsberg AG Schmallenberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2017 durch den Vorsitz enden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 21. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache w ird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichts kosten frei. Gründe: I. Die 4 4jährige Betroffene lei det an Alkoholismus, wegen dessen sie b e- reits durch einstweilige Anordnung gemäß § § 10 ff. PsychKG NW geschlossen untergebracht war. Nach ihrer Entlassung wurde sie mehrfach hilfebedürftig aufgefunden. Auf Antrag ihre s Betreuers, des Beteiligten zu 1, hat das Amtsg e- richt nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die geschlossene U n- terbringung der Betroffenen für die Dauer eines Jahres genehmigt. Das Lan d- gericht hat die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschw erde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , bei der Betroffenen liege eine psychische Erkrankung in Form einer schweren Alkoholabhängigkeit mit einer organischen Persönlichkeitsst örung bei gestö r- tem Realitätsbezug vor. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Betroffene ohne die Unterbringungsmaßnahme erhebliche gesundheitliche Schäden zufüge. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung vermöge die Betroffene die Notwendi g- keit einer stationä ren Behandlung nicht zu erkennen. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihre eigene Lebenssituation realistisch einzuschätzen , und habe auch schon suizidale Gedanken geäußert . 2 . Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts sind verfahrensfeh lerhaft ergangen. a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage e i- ner Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 316 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzu n- gen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden ( vgl. Se natsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156 Rn. 1 5 mwN). Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, wird das vorliegende Verfa h- ren d iesen Anforderungen nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass der Inhalt des Gutachtens der Betroffenen in vollem Umfang b e- kannt gegeben worden ist, so dass diese zu den festgestellten Indikationen und 2 3 4 5 6 - 4 - möglichen Behandlungsalternativen keine Nachfragen stellen konnte und keine ausreichende Möglichkeit hatte, durch die Erhebung von Einwendungen und Vorhalte an die Sachverständige eine andere Einschätzung zu erreichen. Ebenso wenig enthält das Sachverständigengutachten einen Hinweis darauf, dass die Betroffene durch dessen Bekanntgabe Gesundheitsnachteile entspr e- chend § 325 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte. Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an die Betroffene nicht, denn der Verfahrenspfleger ist nicht g e- setzlicher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XI I ZB 48/14 - FamRZ 2015, 918 Rn. 6 mwN). Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rech t- liche n Gehör s sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vol l- ständigen schriftlichen Bekanntgabe ei nes Gutachtens an den Betroffenen en t- sprechend § 325 Abs. 1 FamFG (vgl. auch § 288 Abs. 1 FamFG ) absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schäd i- gen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerech tfe r- tigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht ( vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. b) Weiterhin rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass auch das Lan d- gericht es dem Verfahrenspfleger nicht ermöglicht hat, an einer erneut durc h- zuführenden persönlichen Anhörung der Betroffenen teilzunehmen. a a) Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem Unterbri n- gungsverfahren dem Bes chwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Im Beschwerdeverfahren kann alle r- dings nicht von einer Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen abgesehen 7 8 9 - 5 - werden, bei denen das Gericht des ersten Rechtszuges zwing ende Verfahren s- vorschriften verletzt hat. In diesem Fall muss das Beschwerdegericht den b e- treffenden Teil des Verfahrens nachholen (Senatsbeschluss vom 21. Septe m- ber 2016 - XII ZB 57/16 - FamRZ 2016, 2092 Rn. 13 mwN). b b) Die - im Wege der Rechtshilfe e rfolgte - Anhörung durch das Amt s- gericht ist verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil sie statt gefunden hat, ohne dass der erst nach dem Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung bestellte Verfahren s- pfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen. Die Bestellu ng eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroff e- nen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwerwiege n- den Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Pe rson nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden. Der Verfahrenspfleger ist daher vom Gericht im selben Umfang wie der Betroffene an den Verfahren s- handlungen zu beteiligen. Dies gebietet es zumindest dann, wenn das Betre u- ungsgerich t bereits vor der Anhörung des Betroffenen die Erforderlichkeit einer Verfahrenspflegerbestellung erkennen kann, in Unterbringungssachen rege l- mäßig, den Verfahrenspfleger schon vor der abschließenden Anhörung des Betroffenen zu bestellen. Das Betreuungsger icht muss durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers und dessen Benachrichtigung vom Anh ö- rungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen tei l- nehmen kann. Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörung s- recht zu. Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroff e- nen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senat s- beschluss vom 21. September 20 16 - XII ZB 57/16 - FamRZ 2016, 2092 Rn. 1 0 mwN ). 10 11 - 6 - 3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die fehlerhaften Verfahrenshandl u ngen nicht selbst nachholen und die noch erforderlichen Fes t- stellungen nicht selbst treffen kann. Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Sc hmallenberg, Entscheidung vom 12 .09.2016 - 2 XVII 76/16 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 21 .10.2016 - I - 5 T 66/16 - 12
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