ECLI:DE:BGH:2017:210917BIXZB5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 5 /1 7 vom 21. September 201 7 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Grupp , die R ichterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 21. September 201 7 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Januar 2017 wird auf Ko s- ten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe als unzul ässig verwo r- fen , dass die bis zum 22. Dezember 2014 zu zahlenden Zinsen in Höhe von 13 v.H. bereits seit dem 1. Juni 2011 zu leisten sind. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.911 festg e- setzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Vo llstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsurteils. Auf seine Klage erließ das Amtsgericht Szubin in Polen einen Mahnbescheid, gegen den die Antragsgegnerin nach Zustellung von Klage und Mahnbescheid Widerspruch einlegte und diesen begründete . Das Geric ht ve r- anlasste die Zustellung der Ladung zum Termin mittels Einschreiben mit Rüc k- schein. Der Briefumschlag wurde ausweislich einer Empfangsbestätigung der Polnische n Post AG nicht abgeholt und ungeöffnet de m Gericht zurück gesandt . In der mündlichen Verhand lung vom 28. Juni 2012 war die Antragsgegnerin 1 - 3 - weder erschienen noch vertreten . Am gleichen Tag verurteilte das Gericht die Antragsgegnerin zur Zahlung von 26.000 PLN nebst gesetzliche r Zinsen seit dem 1. Juni 2011 sowie zur Rücke rstattung von Prozesskoste n in Höhe von 3.913,14 PLN an den Antragsteller . Am 31. A ugust 2012 erteilte das Gericht die Vollstreckungsklausel für das Urteil . Der Antragsteller hat die Vollstreckbarerklärung des Urteils in Deutsc h- land nach der Verordnung (EG ) Nr. 44/2001 des Rate s vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstr e- ckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( fortan: EuGVVO aF) beantragt und hierzu beglaubigte und übersetzte Abschriften des Urteils, des Beschlusses vo m 31. August 2012 und der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO aF vorgelegt . D er Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgericht s hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antrag s- gegnerin hat das Oberlandesgericht mit Maßgaben zur Höh e der Zinsen z u- rückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin weiter gegen die Vollstreckbarerklärung. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO aF, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Recht s- fortbildung erforderlich. 2 3 - 4 - 1. Das B eschwerdegericht hat ausgeführt: D ie Unkenntnis der Antragsgegnerin von Terminsladung und Urteil könne zwar einen Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF begründen. Allerdin gs liege im Streitfall ein so l- cher Verstoß nicht vor. Das Ursprungsgericht habe die Ladung in Übereinsti m- mung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 13 . November 2007 über die Zustellung gerichtlicher un d außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil - oder Handelssachen in den Mi t- gliedstaaten (ABl. 2007 Nr. L 324/79; fortan EuZustVO ) mittels Einschreiben gegen Rückschein übersandt. Ob der Nachweis der Zustellung nur durch unte r- zeichneten Rückschein oder - wie im Streitfall - auch über die Dokumentation der Nichtabholung geführt werden könne, sei von der Verordnung nicht geregelt und durch das Ursprungsgericht zu entscheiden. Etwaige Rechtsanwendung s- fehler des Ursprungsgerichts könnten wegen Art. 45 Abs. 2 EuGV VO aF nicht zur Ablehnung der Vollstreckbarerklärung führen. Wenn die Antragsgegnerin behaupte, ihr sei das Urteil nicht zugestellt worden, komme zwar eine Zuste l- lung durch Einlegen in die Gerichtsakte nach Art. 1135 § 2 des polnischen ZVGB in Betracht, wa s gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen könne. Indes habe die Antragsgegnerin trotz gerichtlichen Hinweises zu den Umständen der Zustellung nicht vorgetragen. Die Vollstreckbarerklärung könne auch nicht deshalb nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF versagt werden, weil das polnische Urteil keine Begründung en t- halte. Streitige Urteil e bedürften nach polnischem Recht nur unter besonderen Umständen einer Begründung . W ü rden sie nicht angefochten, ermögliche Art. 328 ZVGB ein weniger aufwä ndiges Verfahren. Die Rechte eines Beklagten würden nicht tangiert, wenn ihm wie auch einem Dritten der Gegenstand der 4 5 6 - 5 - Verurteilung erkennbar sei. Diese Kenntnis könne wie im Streitfall auch durch die Zustellung der Klageschrift im Ursprungsverfahren und d ie Vorlage im Vol l- streckbarerklärungsverfahren durch den Antragsteller vermittelt werden . 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf . a) Insbesondere wurde der Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtl i- ches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gewahrt . Das Beschwerdegericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin, ihr sei die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht ausgehändigt worden , vielmehr sei der Briefumschlag mit der Ladung ungeöffnet und ohne Unterzeichnung des Rüc k- scheins zurückgegangen , ausweislich der Gründe zur Kenntnis genommen. Gleiches gilt für ihren Vor trag , sie verfüge über keinen Briefkasten, sie habe nach dem Widerspruch vom polnischen Gericht nichts mehr gehört und das Urteil erstmals im Vollstreckba rerklärungsverfahren erhalten. Das Beschwerd e- gericht hat, ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, diesen Umständen nur eine andere Bedeutung beigemessen. Das verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Weiteren Vortrag der A ntragsgegnerin auf den Hinweis des B eschwerd e- gerichts , auf welche Art und Weise die Zustellung des Urteils erfolgt sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf . b) Das Beschwerdegericht hat seiner Prüfung zum Anerkennungsvers a- gungsgrund des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF den zutreffenden rec htlichen Ma ß- stab zugrunde gelegt . Die Voraussetzungen für einen Zulässigkeitsgrund sind nicht erfüllt. aa) D ie Anerkennung der ausländischen Entscheidung kann nicht schon dann wegen eines offensichtlichen Widerspruchs zur öffentlichen Ordnung des 7 8 9 10 - 6 - Voll streckungsstaats (ordre public) versagt werden, wenn die Entscheidung in einem Verfahren erlassen wurde , das von zwingenden Vorschriften des deu t- schen Prozessrechts abweicht. Der Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausl ändischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Ve r- fahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Ve r- fahren ergangen angesehen werden kann ( BGH, Beschluss vom 26. August 2009 - XII ZB 169/07, BGHZ 182, 188 Rn. 25 mwN; vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, WM 2016, 574 Rn. 12). bb) Die fehlerhafte Anwendung von Zustellungsvorschriften im Einzelfall e rfüllt diese Voraussetzung nicht. Deshalb sind die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Fragen zum Nachweis einer wirksamen Zustellung der L a- dung mittels Einschreiben mit Rückschein nach Art. 14 EuZustVO nicht en t- scheidungserheblich. Das Verfahrensgr undrecht des rechtlichen Gehörs e r- streckt sich nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, etwa die Ladung zum Verhandlungstermin (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 321; Beschluss vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/0 2, NJW 2006, 701 Rn. 17). Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof die Anfo r- derungen geklärt, die an eine wirksame Zustellung gegen Einschreiben mit Rückschein oder einen gleichwertigen Beleg im Sinne des Art. 14 EuZustVO zu stel len sind (EuGH, Urteil vo m 2. März 2017 - C - 354/15, Henderson / Novo Banco, EuZW 2017, 344 Rn. 70 ff ). cc ) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, das Fehlen der Urteilsb e- gründung verstoße im Streitfall nicht gegen den deutschen verfahrensrechtl i- chen ordre public, erfüllt keine n Zul ässigkeits grund. Das Beschwerdegericht 11 12 - 7 - geht von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab des Begründungserforderni s- ses aus (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C - 619/10, Trade Agency / Seramico, EuZW 2012, 912 Rn. 52 ff; BGH, Beschluss vom 10. Septe mber 2015, aaO Rn. 23) . Soweit es das Grundrecht der Antragsgegnerin auf ein fa i- res Verfahren im Streitfall gleichwohl als nicht beeinträchtigt angesehen hat, weil sich der Sachverhalt der zugestellten und auch im Vollstreckbarerklärung s- verfahren vorgelegt en Klageschrift entnehmen lasse, ist diese tatrichterliche Würdigung zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere besteht die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2015 ( aaO) ni cht. Danach steht d ie fehlende Begründung des ausländischen Urteils einer Vollstreckbarerklärung in Deutschland dann entgegen, wenn das Urteil weder allein noch zusammen mit anderen vorgelegten Urkunden den zugrunde liegenden Sachverhalt erkennen lässt (aa O Rn. 28). Einen hiervon abweichenden Obersatz hat d as Beschwe r- degericht nicht aufgestellt. Das gilt auch, soweit es die Kenntnis der Klageschrift für ausreichend hält (vgl. BGH, aaO Rn. 27) . dd ) Auch die unterlassene Zustellung des Urteils durch das Ursprung s- gericht stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen den deutschen verfa h- rensrechtlichen ordre public dar . Bereits aus Art. 42 Abs. 2 EuGVVO aF ergibt sich, dass eine vorherige Zustellung der ausländischen Entscheidung keine V o- raussetzung für ein e Vollstreckbarerklärung ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, welche Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen Zuste l- lungsvorschriften durch den Beschwerdeführer zu stellen sind. Die gerügte Obersatzabweichung zum Beschluss vom 10. September 2 015 (aaO) liegt nicht vor. Im Einklang mit dieser Entscheidung ist d as Beschwerdegericht davon aus gegangen , dass die einen Anerkennungsversagungsgrund ausfüllenden Tatsachen vom Antragsgegner vorzutragen sind und eine nach Art. 1135 § 2 13 - 8 - ZVGB vorgenommene Z ustellung gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstößt . 3. D er Ausspruch des Beschwerdegerichts war richtig zu stellen, weil das polnische Urteil eine Verzinsung der Hauptforderung bereits seit dem 1. Juni 2011 vorsieht (§ 319 Abs. 1 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 10.07.2014 - 11 O 70/14 - OLG Hamm, Entscheidung vom 03.01.2017 - I - 25 W 296/14 - 14
Full & Egal Universal Law Academy