BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 519/13 vom 29. Januar 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 34 Abs. 1, 26 a) Gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Beschwerdeen t- scheidung ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statthaft. b) Der persönlichen Anhörung des Betroffenen kommt auch in den Fällen, in denen sie nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 durch den Vorsi tzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landgerichts Berli n vom 12 . September 2013 zu Ziffer 1 (Zurückweisung de r Beschwerde) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. W ert: 5 .000 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich dagegen, dass Amts - und Landg ericht ihr die Best ellung eines Betreuers versag t haben. Sie hat im November 2011 beantragt, eine Betreuung für sie zu errichten, weil sie unter seelischen und psychischen Erkrankungen leide und ihre Angel e- genheiten nicht selbst besorgen könne. In dem vom Amtsgericht ein geholten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom August 2012 ist bei der Betroffenen eine depressiv - ängstliche Störung reaktiver Genese diagnostiziert worden , Anteile 1 2 3 - 3 - einer posttraumatischen Belastungsstörung kö nnten nicht ausgeschlossen we r- den. Die Betroffene sei hinsichtlich der Betreuung unentschlossen und zu einer freien Willensbildung in der Lage. Sie könne sich aufgrund ihrer psychischen Minderbelastbarkeit nicht mehr hinreichend um die Bereiche Ver mögensso rge sowie Wohnungs - und Ämterangelegenheiten kümmern. Mit einer Zustand s- besserung sei zu rechnen. Nachdem die Betroffene zu Anhörungstermin en nicht erschienen war, hat das Amtsgericht das Betreuungsverfahren eingestellt, weil die Bestellung einer Betreuu ngsperson nicht erforderlich sei. Die Besch werde der Betroffenen hat das Landgericht ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. I I. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschw erdegericht hat zu r Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung seien nicht geg e- ben. Es sei angesichts der Ausführungen des Sachverständigen schon nicht sicher feststellbar, ob die medizinischen Voraussetzunge n vorlägen. Das könne aber offen bleiben, weil es jedenfalls an der Erforderlichkeit " einer Betreuung in dem erstinstanzlich zuletzt beantragten und daher im Rahmen des Beschwe r- deverfahrens allein gegenständlichen Umfang (Gesundheitsvorsorge, Vertr e- tung ge genüber Behörden und Gerichten) " fehle. Die Betroffene sei weiterhin geschäftsfähig und könne einen freien Willen bilden. Letzteres stehe bereits einer Betreuung über den von der Betroffenen beantragten Umfang hinaus en t- gegen. Dass sich die Betroffene der Empfehlung des Sachverständigen zum 4 5 6 - 4 - Betreuungsumfang anschließe, habe sie nicht erklärt. Eine Gesundheitsfü rso r- ge sei nicht erforderlich, weil bei der Betroffenen Krankheitseinsicht und B e- handlungsbereitschaft vorlägen. Der Aufgabenkreis Vertretung gegenüb er B e- hörden und Gerichten gehe ohne einen anderen zugleich übertragenen Aufg a- benkreis ins Leere. 2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdege richt statthaft , obwohl vorliegend die Ei n- richtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/ Fischer 2. Aufl. § 70 Rn. 30 ; Joachim in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 11; Bork/Jacoby/Schwab /Müther FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 25.1 ). Der G e- set zgeber wollte zwar mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG eine weitere Überprüfungsinstanz ohne Zulassungsvoraussetzungen für die Fälle zur Verfügung stellen, bei denen in höchstpersönliche Rechte der Beteili g- ten eingegriffen wird (vgl. BT - Dru cks. 16/9733 S. 290). Die Vorschrift , die für alle von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfassten Verfahren gilt (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 18. Mai 2011 XII ZB 671/10 FamRZ 2011, 1143 Rn. 7 f. und vom 29. Juni 2011 XII ZB 65/11 FamRZ 2011, 1393 Rn. 6 f.) un d neben B e- treuungssachen zur Bestellung eines Betreuers auch solche zur Aufhebung einer Betreuung nennt, ordnet die zulassungsfreie Statthaftigkeit der Rechtsb e- schwerde aber gleichwohl unabhängig davon an , ob nach der Beschwerdeen t- scheidung eine Betreuung besteht. Dies belegt auch der Umkehrschluss aus § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG, der nur für Unterbringungs - und Freiheitsentzi e- hungssachen die Statthaftigkeit davon abhängig macht, dass eine (positive) Anordnung erfolgt ist . 7 8 - 5 - 3 . Die angegriffene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsb e- schwerde nicht stand . a) Unzutreffend ist wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt bereits der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Betroffene habe ihren Antrag auf die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge und der Vert retung gegenüber Behö r- den und Gerichten beschränkt. Weder aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses noch aus dem weiteren Inhalt der Betreuungsakten ergibt sich , welcher Äußerung der Betroffenen ein entsprechend eingegrenzter Antragsinhalt entno mmen werden könnte . Vielmehr hat d ie Betroffene in ihrem verfahrenseinleitenden Schreiben vom 11. November 2011 beantragt, " ein Betreuungsverfahren über mich zu e r- richten und zwar umfangreich " . Mit Faxschreiben vom 23. November 2011 hat sie dann erklärt , s ie " brauche eine umfassende Betreuung insbesondere für die Gesundheitsvor sorge , Vertretung gegenüber Behörden u. Gerichten " . Das B e- gehren der Betroffenen war mithin von Anfang an offen ausgestaltet und hat auch durch den " insbesondere " - Zusatz keine Einschr änkung erfahren, die die Rechtsauffassung des Landgerichts tragen könnte . Im Übrigen ist darauf hi n- zuweisen , dass die Betroffene dem Sachverständigen von massiven finanzie l- len Problemen und dem Problem der Wohnungskündigung berichtet hat sowie davon, dass sie mit beiden nicht zurechtkomme. D amit sind von ihr selbst and e- re als die vom Landgericht allein in den Blick genommenen Aufgabenkreise a n- gesprochen. Wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, hat die Betroffene zudem gegenüber dem Sachverständigen erklärt, bezüglich der Frage einer Betreuung unentschlossen zu sein und eine Entscheidung bis zum Zeitpunkt einer richte r- lichen Anhörung treffen zu wollen. Zu einer solchen Anhörung ist es jedoch 9 10 11 12 - 6 - nich t gekommen. Die Betroffene hat aber mit Schreiben vom 8. November 2012 und damit nach Gutachtenserstellung mitgeteilt, eine Betreuung sei ihrer Me i- nung nach erforderlich. Damit hat sie ebenso wie durch die Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung, das Betreuungsverfahren ohne Bestellung eines Betreuer s einzustellen, hinreichend dokumentiert, bei ihrem ursprüngl i- chen Antrag bleiben zu wollen. Das Landgericht durfte daher nicht von einem eingeschränkten B e- schwerdegegenstand ausgehen, sondern hätte gemäß § 26 FamFG von Amts wegen die erforderlichen Erm ittlungen zum Vorliegen der Betreuungsvorau s- setzungen gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, zur Frage des freien Willens im Sinn des § 1896 Abs. 1a BGB und zur Erforderlichkeit einer Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB durchführen müssen. b) Der angefoch ten e Beschluss ist darüber hinaus wie die Rechtsb e- sch werde mit Erfolg geltend macht auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen abge sehen hat. aa) Zwar ordnet § 278 Abs. 1 Sat z 1 FamFG, der gemäß § 293 Abs. 1 FamFG für die Erweiterung und gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Verlängerung der Betreuung entsprechend anwendbar ist, eine persönliche Anhörung nur vor der Bestellung ei nes Betreuers für den Betroffenen an. Damit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass es einer Anhörung dann, wenn es nicht zur Betreuerbestellung kommt, generell nicht bedarf. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährun g rechtlichen Gehörs (vgl . § 34 Ab s. 1 Nr. 1 FamFG), sondern hat wie sich auch aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Ei n- druck von dem Betroffenen zu verschaffen ( Senatsbeschluss vom 6. November 13 14 15 - 7 - 2013 XII ZB 650/12 juris Rn . 13; vgl. auch BT - Drucks. 11/4528 S. 172 so - wie Keidel /Budde FamFG 18. Aufl. § 278 Rn. 2 ; Schulte - Bunert/Weinreich/ Brinkmann FamFG 4. Aufl. § 26 Rn. 24 ; Bienwald in Bienwald/Sonnenfeld/ Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 278 FamFG Rn. 18 ). Ihr kommt da mit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrie ben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden E r- mittlungen zu (vgl. Grabow in Holzer FamFG § 278 Rn. 4) . Dies gilt auch bei einem Eigenantrag des Betroffenen auf Betreuungserrichtung. Wird dieser ohne die erforderlichen Ermittlungen, zu denen regelmäßig auch eine persönliche Anhörung gehören wird, abgelehnt, so wird dem Betroffenen der ihm durch das Betreuungsrecht gewährleistete Erwachsenenschutz (vgl. hierzu Lipp FamRZ 2013, 913, 917 f.) ohne ausreichende Grundlage entzogen. bb) Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grun d- sätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Er messen. Das Rechtsbeschwe r- degericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen, ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsb eschluss vom 21. November 2012 XII ZB 114/12 FamRZ 2013, 287 Rn. 8). Dieser Nachprüfung hält die Entscheidung, von einer persönlichen Anh ö- rung abzusehen, nicht stand. Das Landgericht hat dieser als tragende Erw ä- gung die Einschätzung des Sachverständigen zugrunde gelegt, die Betr offene sei weiterhin geschäftsfähig und zur freien Willensbildung im Hinblick auf die Ablehnung einer Betreuung in der Lage. Mit Blick auf die seit der Begutachtung verstrichene Zeit hat es aber andererseits für nicht gesichert gehalten, dass die Feststell ungen des Sachverständigen zum gesundheitlichen Zustand der B e- troffenen noch zutreffen. Schon a ngesichts dessen hätte es vorliegend jede n- 16 17 - 8 - falls einer in erster Instanz nicht erfolgten persönlichen Anhörung bedurft, um sich e inen persönlichen Eindruck vo n der Betroffenen zu verschaffen und zu einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Entscheidung, ob und gegeb e- nenfalls in welchem Umfang die Betroffene einer Betreuung bedarf, zu gela n- gen (vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 1180 ; Keidel/Budde FamFG 18 . Aufl. § 278 Rn. 3 ; Bork/Jacoby/Sch wab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 278 Rn. 2 ). 4. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerd e- gericht zur Nachholung der bislang unterbliebenen Feststellungen zurückz u- verweisen. Dabei sollte das Landger icht sich zweckmäßiger Weise im Rahmen einer persönlichen Anhörung vorab einen unmittelbaren Eindruck von der B e- troffenen verschaf fen und soweit möglich im Gespräch mit dieser klären, i n- wieweit sie nach wie vor eine Betreuung für sich beantragt, um dann eventuelle weitere Verfahrens - und Ermittlungsschritte festlegen zu können. 18 - 9 - 5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung v on Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 28.05.2013 - 58 XVII 84/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.09.2013 - 87 T 197/13 - 19
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