ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB519.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 519 /15 vom 2 7 . Januar 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1903 Abs. 1 Satz 1, 1908 d Abs. 3 und 4; FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) Auch die Gefahr des Entstehens von Verbin dlichkeiten, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewirken, kann einen Betreuungsbedarf b e- gründen. b) Neigt ein Betroffener krankheitsbedingt dazu, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schäd igen, kommt die isolierte Bestimmung der rechtlichen Vertretung des Betroffenen als Aufgabenkreis in Betracht (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 21. Januar 2015 XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649). c) Droht der Betroffene durch eine Vielzahl von unsinnige n Anträgen oder Rechtsstreiti g- keiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verursachen, wie etwa Gerichtsgebühren, die Kosten der gegnerischen Rechtsvertretung oder auch die Auferlegung von Verschu l- denskosten bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung in sozial gerichtlichen Verfahren, so kann das die Annahme einer die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordernden erheblichen Gefahr für sein Vermögen rechtfertigen. d) Zur Frage, wann die Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht w e- sentlich im Sinne des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 519/15 - LG Bochum AG Witten - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . Januar 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkh ammer, Schilling , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31 . Jul i 2015 unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgeho ben und insg esamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 7. Januar 2015 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Aufga benkreis des Betreuers wird erweitert und umfasst nun sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie alle weiteren gerichtlichen und außerg e- richtlichen Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung jeglicher Ansprüche des Betroffenen betreffend (vermeintliche) ärztliche A t- teste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum Gege n- stand haben . Der Betroffene bedarf zur Wirksamkeit der vom Au f- gabenkreis umfassten Willenserklärungen der Einwilligung des B e treuers. Das Amt sg ericht wird spätestens bis zum 6. März 2017 über Au f- hebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden. Die Entscheidung ist sofort wirksam. - 3 - Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Staatskasse hat dem Betroffenen die Hälfte seiner im Rec htsb e- schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Wert: 5.000 Gründe: I. Der 1967 geborene Betroffene wendet sich gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises seines Betreuers. Er leidet seit gut zehn Jahren an einer Ps y- chose aus dem schizophrenen Formenkreis , die dadurch geprägt ist, dass er den Verlust sein er Arbeitsplätze sowie seine spätere Einstufung als erwerbsu n- fähig wahnhaft verarbeitet. Bis in das Jahr 2013 hinein machte er beim Sozia l- gericht 13 Streitverfahren gegen die Träger der Leistungen nach den Sozialg e- setzbüchern II und XII sowie gegen die Bun desagentur für Arbeit anhängig , in denen sein Vortrag vor allem um ein angebliches tatsächlich nicht existentes , nicht zu den Akten genommenes Gutachten und eine Art gesond erte Akte krei s- te. I m September 2013 regte das Sozialgericht schließlich die Err ichtung einer Betreuung an. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 9. Dezember 2013 und persönlicher Anhörung des Betroffenen am 6. März 2014 bestellte das Amtsgericht im März 2014 einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis " sämtliche sozial rechtlichen Angelegenheiten, gerichtlich wie auch außerg e- rich t lich " und ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt vor allem deshalb 1 2 - 4 - an, weil dem Betroffenen eine Missbrauchs gebühr drohte. A ls Überprüfung s- zeitpunkt wurde der 6. März 2017 festgelegt. Die Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 zurück. Nachdem d er Betreuer die noch anhängigen Klagen vor dem Sozialg e- richt zurück genommen hatte, erhob der Betroffene beim Amtsgericht eine Zivi l- k lage gegen die Stadt W ., mit der er deren Verurteilung zur Bekanntgabe " der Personalien des [ ihm ] weiterhin unbekannten früheren Arztes/Gutachters " b e- gehrte . Daraufhin hat das Betreuungsgericht ohne erneute Begutachtung und Anhörung des Betroffenen die Betreuung mit Beschluss vom 7. Januar 2015 auf " sämtliche gerichtliche wie außergerichtliche Rechtsstreitigkeiten, insbesondere die Geltendmachung von Auskunfts - und/oder Leistungsklagen , die (vermeint l i- che) ärztliche Atteste und Gutachten oder sonstige Bescheinigungen zum G e- gens tand haben " , erweitert und hierfür einen Ein willigungsvorbehalt angeordnet sowie als Überprüfungszeitpunkt den 24. März 2021 bestimmt. D ie Beschwerde des Betroffenen ist bis auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Überprüfungszeitpunkt s erfolglo s geblieben . Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Wie sich aus dem Sachverständigengutachten erge be, sei die krankheitsbedingte Beei n- trächtigung der Willensfreiheit des Betroffenen für den von der erweiterten B e- treuung erfassten Aufgabenkreis gegeben. Der Betroffene könne sich in allen in 3 4 5 6 - 5 - dem Gutachten genannten juristischen Angelegenheiten nicht selb st vertreten. Die Einholung eines neuen Gutachtens und eine erneute Anhörung des B e- troffenen seien nicht erforderlich, weil es sich um eine nicht wesentliche Erwe i- terung der Betreuung handele. Unwesentlich seien Erweiterungen, die lediglich eine Ergänzung eines bestehenden Aufgabenkreises beinhalteten. Die Betreuung sei auch erforderlich. Eine Vermögensgefährdung habe sich durch das zivilrechtlich e Klageverfahren manifestiert. D arüber hinaus habe der Betroffene seine Bemühungen um Auskunft bzw. Schadenser satz wegen ihm unbekannter Unterlagen im Jahre 2015 auch gegenüber einem Mitarbeiter des Medizinischen Dienst es , gegenüber dem Landkreis und in zwei Beratung s- hilfeverfahren weitergeführt. Diesen Vermögensgefährdungen könne nur durch einen Einwilligungsvorb ehalt entgegengewirkt werden. Die Erweiterung auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten müsse erfolgen, um alle wahnbedingten Aktivit ä- ten des Betroffenen lückenlos zu erfassen. Dass damit der Betreuung auch Rechtsstreitigkeiten mit anderem Inhalt unterfielen, bel aste den Betroffenen nicht, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass es zu solchen komme. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. a) Gemäß § 1908 d Abs. 3 und 4 BGB sind der Aufgabenkreis des B e- treuers und der Einwilligungsvorbehalt zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Hierfür gelten die Vorschriften über die Bestellung des Betreuers und die A n- ordnung des Einwilligungsvorbehalts entsprechend, so dass auch insoweit die materiell - rec htlichen Voraussetzungen d er §§ 1896 ff. BGB vorliegen müssen. Die bei der Erweiterung zu beachtenden verfahrensrechtlichen Regeln legt § 293 FamFG unter weitgehendem Verweis auf die Vorschriften über die Anordnung einer Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts fest . § 293 7 8 9 10 - 6 - A bs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG sieht allerdings vor, dass es der persönlichen Anh ö- rung und der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht b e- darf, wenn die beabsichtigte Erweiterung nicht wesentlich ist. b) Das Landgericht hat zutreffend das V orliegen dieser materiell - und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Aufgabenkre i- ses bejaht. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber zu Recht gegen den U m- fang der angeordneten Erweiterung, weil sich diese nicht nur auf die rechtliche n Angelegenheiten mit Bezug zu dem bei m Betroffenen bestehenden Wahnsy s- tem beschränkt. aa) Der Betroffene leidet mit seiner schizophrenen Psychose an einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB, was auch die Recht s- beschwerde nicht in Abre de stellt . Krankheitsbedingt unterliegt er der Fehlvo r- stellung, es existierten seine Gesundheit betreffende, vor ihm geheim gehaltene Unterlagen, an die er gerichtlich und außergerichtlich zu kommen versucht bzw. wegen derer er Schadensersatz begehrt. b b) Das Landgericht hat dem Grundsatz nach zu Recht angenommen, dass d iese wahnbedingte Rechtsverfolgung einen Betreuungsbedarf begründet. Sie birgt die Gefahr einer finanziellen Schädigung des Betroffenen, weil sie zu gerichtlichen und außergerichtlich en Kosten führt. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betroffene nicht über Vermögen verf ü- ge und aus den bisherigen Gerichtsverfahren nicht für angefallene Kosten in Anspruch genommen worden sei. Auch das Entstehen von Verbindlichkeit en, die der Betroffene aktuell nicht erfüllen kann und die eine Verschuldung bewi r- ken , ist ein Vermögensschaden (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 902, 904 ; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1903 BGB Rn. 34; Münc h- KommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 10 ) . Die von den Vorinstanzen getroff e- 11 12 13 14 - 7 - ne Feststellung, dass der Eintritt eines solchen Schadens drohe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar muss mit der Bestimmung der rechtlichen Vertretung als Aufgabe n- kreis regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt we r- den, wofür die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht, wenn damit nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädlich e Klarste l- lung der sich aus § 1902 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des B e- treuers im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises beabsichtigt ist. Etwas anderes gilt jedoch dan n, wenn wie hier der Betroffen e krankheitsb e- dingt dazu neigt, sich dur ch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfa h- ren zu sch ädigen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 XII ZB 324/14 FamRZ 2015, 649 Rn. 11 mwN ) . Mithin haben die Vorinstanzen dem Grundsatz nach zu Recht ei nen isolierten Betreuungsbe darf für die rec htliche Vertretung des Betroffenen in den wahnbedingten Angelegenheiten bejaht. cc ) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, es fehle an den notwendigen Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschluss des freien Willens des Betroffene n gemäß § 1896 Abs. 1a BGB. Bei der Einrichtung der Betreuung ist das Landgericht wie auch das Amtsgericht zu der Festste l- lung gelangt, dass es dem Betroffenen am freien Willen mangel t. Angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige in seinem im De zember 2013 e r- sta t tete n G utachten ausführlich die wahnhafte Verarbeitung der Geschehnisse durch den Betroffenen sowie dessen Unfähigkeit, dieses Wahnhafte zu erke n- nen, darge legt hatte, war dies rechtlich zutreffend. Denn ohne die damit jede n- falls insoweit aufgehobene Einsichtsfähigkeit ist eine freie Willensbildung im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB nicht möglich (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 16. September 2015 XII ZB 500/14 FamRZ 2015, 2160 Rn. 14 und vom 15 16 - 8 - 14. Januar 2015 XII ZB 352/14 FamRZ 2015, 648 Rn. 11 ff. mwN) . Auf diese Feststellungen hat das Landgericht nunmehr Bezug genommen. dd ) Ein Betreuer durfte für den Betroffenen aber nur für solche rechtl i- chen Angelegenheiten bestellt werden, die sich auf die ihm vermeintlich voren t- haltenen Unterlagen b eziehen. Zum einen hat der Sachverständige in seinem vom Landgericht in Bezug genommenen Gutachten eine wahnhafte Verarbe i- tung und damit die Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), ausschließlich fü r die auf die tatsäc h- lich nicht existierenden Unterlagen bezogene Rechtsverfolgung festgestellt. Und zum anderen sind anderweitige rechtliche Auseinandersetzungen, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss selbst erkennt, nicht absehbar, so dass eine Betreuung insoweit auch bei Vorliegen eines Betreuungsbedarfs im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erforderlich im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB wäre . Die vom Beschwerdegericht angeführte Notwendi g- keit, alle wahnbedingten Aktivitäten des Betrof fenen lückenlos zu erfassen, kann weder als Rechtfertigung für einen das erforderliche Maß übersteigenden Aufgabenkreis dienen noch gebietet sie einen solchen. ee ) Dass Amts - und Landgericht für die von der Wahn vorstellung des B e- troffenen erfassten Ange legenheiten auch die Voraussetzungen eines Einwill i- gungsvorbehalt s nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht haben, hält entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung rechtlicher Nachprüfung stand. Droht der Betroffene wie hier durch eine Vielzah l von unsinnigen Antr ä- gen oder Rechtsstreitigkeiten zu seinen Lasten erhebliche Kosten zu verurs a- chen, wie etwa Gerichtsgebühren , die Kosten der gegnerischen Rechtsvertr e- tung oder auch die Auferlegung von Verschuldenskosten bei missbrä uch licher Rechtsverfo lgung in sozialgerichtlichen Verfahren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG , rechtfertigt das die Annahme einer erheblichen Gefahr für sein 17 18 - 9 - Vermögen (vgl. KG BtPrax 2007, 84, 8 5 ; BayObLG FamRZ 1998, 454, 455 und Beschluss vom 9. Oktober 1996 3Z BR 203/96 juris Rn. 13; Knittel Betre u- ungsrecht [Stand: 1. Dezember 2011] § 1903 BGB Rn. 33 mwN ; Münc h- KommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1903 Rn. 9; Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1903 Rn. 4 ; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1903 Rn. 53, 55 mwN ). ff ) Die von der Rechtsbesc hwerde erhobenen Verfahrensr ügen greifen nicht durch. (1) Der Betroffene ist zwar von den Vorinstanzen zu der Erweiterung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt nicht nochmals angehört worden , und es wurde hierzu auch kein neues Gutachten eingeholt. Wie das Landgericht aber im Ergebnis zutreffend ausführt, war die Erweiterung nicht wesentlich im Sinne des § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG, so dass diese Verfahren sschritte nicht zwingend waren. Denn der mit der Erweiterung in ihrem zutreffenden U m- fang also bezogen allein auf die Rechtsverfolgung in den von der wahnhaften Vorstellung des Betroffenen erfassten Angelegenheiten verbundene Eingriff in die rechtliche Selbstbestimmung des Betroffenen ist objektiv von geringem G e- wicht. Es handelt sich um einen eng begrenzten Ausschnitt aus dem Spektrum der grundsätzlich möglichen rechtlichen Streitigkeiten und zudem lediglich um eine Fortschreibung des bereits mit der ursprünglichen Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts verbunden en Eingriffs, die allein dadurch bedingt ist, dass der Betroffene mit dem letztlich identischen Anliegen vom Sozial recht auf andere Rechtsgebiete ausweicht. (2 ) D as Absehen von einer erneuten persönlichen Anhörung nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG se tzt allerdings voraus, dass der Betroffene vor der erstmaligen Betreuerbestellung verfahrensfehlerfrei angehört worden ist und sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unter welchen Umständen und 19 20 21 - 10 - mit welchem Ergebnis eine persönliche Anhörung des Betro ffenen vor der erstmaligen Betreuerbestellung stattgefunden hat (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 XII ZB 503/13 FamRZ 201 4, 828 Rn. 7). Diesen Anford e- rungen wird die Beschwerdeentscheidung noch gerecht, indem sie zur Sac h- darstellung auf den vorausg egangenen Landgerichtsbeschluss vom 24. Okto - ber 2014 Bezug nimmt . In diesem waren die verfahrensfehlerfrei erfolgte amtsgerichtliche Anhörung und deren Ergebnis dargestellt. (3 ) Auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gebot im vorli e- genden Fall weder eine nochmalige Anhörung noch die erneute Einholung e i- nes Gutachtens . Die für die zu treffende Entscheidung erforderlichen Festste l- lungen ließen sich ohne weiteres aus den vor der Erstentscheidung durchg e- führten Ermittlungen und der aktenkundig en Verlegung der wahnbedingten rechtsverfolgenden Aktivitäten des Betroffenen vom sozialgerichtlichen in den zivilrechtlichen Bereich entnehmen . 3. Der Senat kann abschließend in der Sache entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG) , weil keine weiteren Fest stellungen zu treffen sind. Die Erweit e- rung des Aufgabenkreises der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts ist auf diejenigen rechtlichen Angelegenheiten zu beschränken, in denen der B e- troffene aufgrund seiner wahnbedingten Fehlvorstellung Ansprüche weg en nicht existierender Unterlagen zu seine m Gesundheitszustand geltend macht. Ins o- weit ist die Beschwerdeentscheidung nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Rechtsbeschwerde jedoch Erfolg. Soweit mit der Erstbestellung des Betreuers sämtliche sozialrecht lichen Angelegenheiten ohne Beschränkung auf wah n- bedingte Aktivitäten in den Aufgabenkreis aufgenommen worden sind , war das nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 22 23 - 11 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: AG Witten, Entscheidung vom 07.01.2015 - 20 XVII 394/13 St - LG Bochum, Entscheidung vom 31.07.2015 - I - 7 T 72/15 - 24
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