BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 520/14 vom 28. Januar 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seine m Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlung s- unfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen U n- betreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Dezember 2013 XII ZB 460/ 13 FamRZ 2014, 466). BGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - LG Dresden AG Dresden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Ne dden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des R echtsbeschwerdeverfahrens, an das B e- schwerdegericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Der 1966 geborene Betroffene leidet unter einer emotional - instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typus. Für ihn waren bereits von 2006 bis 2009 Beruf sbetreuer bestellt. Die Betreuung wurde aufgehoben, weil sie nicht mehr erforderlich sei. Im April 2012 regte eine Klinik, in der der Betroffene sich befunden hatte, auf dessen ausdrücklichen Wunsch eine erneute Betreuung an. Im Juni 2012 bestellte das A mtsgericht die Beteiligte zu 2 zur Vereinsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Ämtervertretung und Geltendmachung von 1 2 - 3 - Leistungsansprüchen aller Art. A uf Vorschlag der Betreuungsbehörde hob es die Betreuung für den Bereich der Vermögenssorge m it Beschluss vom 10. Juni 2013 wieder auf. Ende August 2013 bat die Betreuerin um Aufhebung der (Rest - ) Betre u- ung, da die " notwendige Mitarbeit des Betroffenen nicht erbracht " werde und daher " nicht zu organisieren " sei. Dieser Bitte hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. November 2013 entsprochen. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde ei n- gelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene erreichen, dass die Betreuung für ihn bestehen bleibt. II. Die zulässige, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 XII ZB 333/13 FamRZ 2014, 470 Rn. 8) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufh e- bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zwar lägen die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuerbeste l- lung bei dem zu ein er freien Willensbildung befähigten und auch geschäftsfäh i- gen Betroffenen vor. Ein Betreuer dürfe aber nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich sei. Lasse sich der angestrebte Zweck nicht erreichen, etwa weil die Bestellu ng eines Betreuers keinen Erfolg 3 4 5 6 7 - 4 - verspreche, sei hierfür kein Raum. Davon sei auszugehen, wenn der Betroffene trotz oder gerade wegen seiner Erkrankung die Betreuung und den Kontakt zum Betreuer ablehne und die Betreuung infolgedessen weitgehend wirkun g s- los bleibe. So liege der Fall hier. Der Betroffene wünsche zwar eine Betreuung. Die Zusammenarbeit zwischen ihm und den wechselnden Berufsbetreuern sei j e- doch gleichbleibend problematisch gewesen. Er verweigere immer wieder die Zusammenarbeit, sobald d ie Betreuer seinem Willen nicht nachkämen. Auße r- dem habe er unrealistische Erwartungen im Hinblick auf die Tätigkeit eines B e- treuers und halte hieran hartnäckig fest. Da seine Unzufriedenheit dazu geführt habe, dass er teilweise die Umleitung der Post an s ich selbst veranlasst habe, sei die Betreuerin zuletzt nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Führung der Betreuung in der Lage gewesen. Die nur sehr eingeschränkten Handlungsmö g- lichkeiten eines Betreuers rechtfertigten nicht die Fortsetzung der Betreuung. Da ran ändere auch nichts, dass das Verhalten des Betroffenen krankheitsb e- dingt sei. Es sei davon auszugehen, dass auch ein weiterer Betreuer an den Fehlvorstellungen des Betroffenen und dem Fehlen der Kooperation scheitern würde. Zudem überblicke der Betroff ene nach dem in der Anhörung gewonn e- nen Eindruck des Gerichts seine Angelegenheiten; die Probleme im Umgang mit Ämtern und Behörden resultierten hauptsächlich aus den krankheitsbedin g- ten Verhaltensstörungen, die aber auch die dauerhafte Kooperation mit ein em Betreuer erheblich behinderten, wenn nicht unmöglich machten. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwe r- degerichts, dass eine Betreuung für den angeordneten Aufgabenkreis gemäß § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich sein muss. Dies gilt auch für eine Betreuung, 8 9 10 - 5 - die auf Antrag des Betroffenen eingerichtet werden soll (BayObLG FamRZ 1998, 1057, 1058; BeckOK BGB/Müller [Stand: 1. November 2014] § 1896 Rn. 20 mwN; Erman/Roth BGB 14. Au fl. § 1896 Rn. 83; MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 126). aa) An der Erforderlichkeit fehlt es (unter anderem) dann, wenn die B e- treuung aus welchem Grund auch immer keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. Daher kommt die Aufhebung der Betreuung nach der Senatsrechtsprechung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrneh - men und zum Wohl des Betroffenen ni chts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit sei - nem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine " Unbetreubarkeit " vorliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 XII ZB 460/13 FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN). bb) Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten. (1) Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein Institut des Erwachsenenschutze s als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrt s- pflege handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543 Rn. 16 und vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652 Rn. 15; Soergel/Zimmermann BGB 13. Aufl. § 1896 Rn. 2; Staudinger/Bi enwald BGB [2013] § 1896 Rn. 1; BT - Drucks . 11/4528 S. 115; vgl. auch zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige BVerfG NJW 1980, 217 9). In Erfüllung dieses Auftrags stellt der 11 12 13 - 6 - Staat einem Betroffenen, der krankheits - oder behinderungsbedingt einer Hilfe bei der Erledigung seiner rechtlichen Angelegenheiten bedarf, einen Betreuer mit der Aufgabe zur Seite, die genannten Einschränkungen des Betroffenen auszugleichen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht daher auch ein Recht des Betroffenen auf Betreuerbestellung (MünchKommBGB/ Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 126). Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wir d aber nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Z u- sammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende A n- nahme einer Unbetreubar keit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu ve r- sagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus d er Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen. (2) Daher ist es Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den di e Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Dies gilt zum einen für die Festlegung des Aufgabenkreises. Droht etwa, dass der Betroffene wie hier vom Beschwerdegericht angeführt P ost " umleitet " , kann eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB angezeigt sein. Zum anderen muss das Betreuungsgericht bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf nehmen, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herau sforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Pe r- son zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet. 14 15 - 7 - b) Die angefochtene Entscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben, wei l es an ausreichenden Feststellungen dazu fehlt, für welche Aufg a- ben der Bedarf für eine rechtliche Betreuung besteht. Dass der Betroffene nach dem Eindruck des Beschwerdegerichts seine Angelegenheiten überblickt, schließt nicht zwingend aus, dass er etw a aufgrund krankheitsbedingter Ve r- haltensstörungen für bestimmte Aufgaben im Rechtsverkehr eine Betreuung benötigt. Erst nach Feststellung des Aufgabenkreises, in dem ein Betreuungsb e- darf besteht, lässt sich beurteilen, ob durch die Betreuung eine Ver besserung der Situation des Betroffenen zu erreichen ist. Dabei ist dann zu berücksicht i- gen, inwieweit ein Betreuer bei sachgerechter Ausübung seines Amtes durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte. c ) Darüber hinaus tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht die rechtliche Schlussfolgerung, der Betroffene sei derart kooperationsu n- willig oder - fähig, dass eine Unbetreubarkeit vorliege. Wie auch das Beschwerdegericht gesehen hat, verweige rt sich der B e- troffene nicht einer Betreuung, sondern wünscht sie im Gegenteil selbst. Die Probleme bei der Betreuungsführung ergeben sich ausschließlich im persönl i- chen Kontakt mit dem Betreuer, was jedoch krankheitsbedingt ist. Darüber hi n- aus macht die R echtsbeschwerde mit Recht geltend, dass das Beschwerdeg e- richt unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG nicht der Frage nachgegangen ist, warum es zwischen Betroffenem und Betreuerin (Beteiligter zu 2) nach offensichtlich vielverspr echendem Beginn nicht zu e i- ner dauerhaft für die Betreuungsführung ausreichenden Zusammenarbeit g e- kommen ist. Insbesondere hatte der Betroffene auf die mehrmonatige Erkra n- 16 17 18 19 - 8 - kung der Betreuerin hingewiesen, die diese unter anderem daran hinderte, ihr Verspr echen zu erfüllen, einen Schwerbehindertenausweis für ihn zu beantr a- gen. Eine Kooperationsfähigkeit in einem für eine erfolgreiche Betreuung nöt i- gen Mindestmaß lässt sich mithin auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausschließen. Im Übrigen geht auch das Beschwerdegericht nicht davon aus, dass ein Betreuer nichts ausrichten könnte. Vielmehr führt es lediglich aus, es bestünden " nur sehr eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten " woraus im Umkehrschluss folgt, dass gewisse Möglichk eiten bestehen. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Beschwerd e- gericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). D ose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 07.11.2013 - 404 XVII 694/12 - LG Dresden, Entscheidung vom 19.06.2014 - 2 T 143/14 - 20 21
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