BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/03 vom 19. Januar 2006 in dem Verbraucherinsolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gie337en vom 11. Februar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhil-fe wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 4.000,-- 200. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Sie ist daher gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. 1 1. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen Be- 2 - 3 - schluss zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 7 InsO statthaft, weil die Voraussetzungen des 247 7 InsO vorliegend nicht gegeben sind. 2. Gem344337 247 7 InsO findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entschei-dung 374ber die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterlie-gen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den F344llen, in denen die InsO dies vorsieht, 247 6 Abs. 1 InsO. Eine Rechtsbeschwerde ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde er366ffnet ist (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NZI 2004, 40). 3 3. Gem344337 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht den Schuldner aufzufordern, das Fehlende unverz374glich zu erg344nzen, wenn er die gem344337 247 305 Abs. 1 InsO mit dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens oder unverz374glich nach diesem Antrag vorzulegenden Erkl344rungen und Unterlagen nicht vollst344ndig abgegeben hat. Kommt der Schuldner diesen Auf-forderungen nicht binnen eines Monats nach, gilt sein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens als zur374ckgenommen, 247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO. 4 Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach 247 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintreten-den R374cknahmewirkung (247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Eintritt die-ser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschl374sse ein Rechtsmittel vor. Wie der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2003 (NZI 2004, 40, ebenso Beschl. v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, NZI 2005, 403) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluss eine sofortige Beschwerde grunds344tzlich nicht statthaft. Um den mit der Rege- 5 - 4 - lung des 247 305 InsO verfolgten Beschleunigungszweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des 247 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforde-rung des Gerichts zwar Erg344nzungen nachreicht, diese aber noch immer nicht den Anforderungen gen374gen. Auch in diesem Fall tritt die R374cknahme von Ge-setzes wegen ein. Einer Abweisung des Er366ffnungsantrages als unzul344ssig be-darf es nicht (BGH aaO). 4. Der Senat hat im Beschluss vom 16. Oktober 2003 allerdings offen gelassen, ob 247 34 Abs. 1 InsO entsprechend anwendbar ist, wenn die gerichtli-che Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erkl344run-gen nicht erf374llbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des 247 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen. 6 Diese Fragen k366nnen auch hier offen bleiben, weil der Schuldner ledig-lich erf374llbaren Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung vom 10. De-zember 2002 nicht nachgekommen ist. Die vom Insolvenzgericht geforderte Erg344nzung hinsichtlich der Angabe der gesetzlichen Vertreter der Gl344ubi-ger-Gesellschaften ist gem344337 Anlage 7 des nach der Verordnung zur Einf374h-rung von Vordrucken f374r das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Rest-schuldbefreiungsverfahren vom 17. Februar 2002 (BGBl. I 703) eingef374hrten Vordrucks ausdr374cklich vorgesehen, erleichtert etwaige Zustellungsvorg344nge und ist auch vom Schuldner aus den ihm zug344nglichen Unterlagen - etwa Ge-sch344ftsbriefen nach 247 35a GmbHG - oder durch Nachfrage bei seinen Gl344ubi-gern ohne weiteres erf374llbar. Die bislang vom Schuldner hierzu vorgenommene Angabe "keine" ist ohnehin sachlich unzutreffend. Auch die vom Insolvenzge-richt gem344337 Anlage 6 des vorgenannten Vordrucks geforderte n344here Spezifi-zierung des Forderungsgrundes, den der Schuldner bislang nur pauschal mit 7 - 5 - "Vertrag" umschrieben hat, ist ohne weiteres erf374llbar und dient erkennbar nicht der inhaltlichen 334berpr374fung, sondern lediglich der formalen Differenzierung der einzelnen aufgelisteten Forderungen. II. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten kommt die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (247 4 InsO in Verbindung mit 247 114 Satz 1 ZPO). 8 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 20.01.2003 - 6 IK 115/02 - LG Gie337en, Entscheidung vom 11.02.2003 - 7 T 59/03 -
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