BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 52/03 vom 14. Februar 2007 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Janu-ar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 258 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind zwei inzwi-schen vollj344hrige S366hne hervorgegangen. Die Kl344gerin machte mit ihrer Klage - gest374tzt auf eine mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung, nach der der Sonderbedarf der S366hne von den Eltern jeweils h344lftig zu tragen sei - geltend, der Beklagte sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, und verlangte Zah-lung von 4.692 DM (2.398,89 200) zuz374glich Zinsen. 1 In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht schlossen die Par-teien folgenden Vergleich: 2 - 3 - "Der Beklagte zahlt insgesamt 504,50 DM, und zwar jeweils die H344lfte dieses Betrages an den Sohn S. und die andere H344lfte des Betrages an den Sohn J. Im 334brigen sind sich die Parteien dar374ber einig, dass sie in der Vergan-genheit beide mehr f374r die Kinder getan haben als sie zu tun verpflichtet gewesen sind. Die Parteien sind sich au337erdem dar374ber einig, dass f374r die Vergangenheit zwischen ihnen in Bezug auf die Kinder keine Unter-haltsforderungen hin374ber und her374ber mehr bestehen." 3 Der Beklagte erkl344rte die Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger T344uschung und begehrte die Feststellung, dass dieser unwirksam sei. Das Amtsgericht stellte - dem Antrag der Kl344gerin folgend - fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet sei. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen, weil dessen Beschwer den Betrag von 600 200 nicht 374bersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zul344ssig, da die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begr374ndet. 5 1. Das Oberlandesgericht, das die Beschwer des Beklagten und den Ge-b374hrenstreitwert f374r das Berufungsverfahren auf 257,95 200 (504,50 DM) festge-setzt hat, hat hierzu ausgef374hrt: Der Beklagte wolle mit seiner Berufung die Feststellung der Unwirksamkeit des Vergleichs und seine Befreiung von der hierin enthaltenen Pflicht zur Zahlung von insgesamt 504,50 DM Unterhalt als Sonderbedarf erreichen. Darin bestehe sein nach Abschluss des Vergleichs verbliebenes Interesse, so dass bei der Bemessung der Beschwer und des Ge- 6 - 4 - b374hrenstreitwerts allein hierauf und nicht auf die urspr374ngliche Klageforderung von 4.962 DM abzustellen sei. Die Berufung sei daher gem344337 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzul344ssig. 7 Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 8 2. Der Streit 374ber die verfahrensrechtliche oder materiell-rechtliche Wirk-samkeit eines Prozessvergleichs ist durch Fortsetzung des bisherigen Verfah-rens auszutragen (vgl. etwa BGHZ 28, 171, 174 ff.). Die Frage, wie der Streit-wert in dem 374ber die Wirksamkeit des Vergleichs fortgesetzten Verfahren zu bemessen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beant-wortet. Im Schrifttum wird 374berwiegend die Auffassung vertreten, der Streitwert des fortgesetzten Verfahrens entspreche demjenigen des bisherigen Verfah-rens. Unbeachtlich sei, dass dabei auch inzidenter 374ber die Wirksamkeit des unter Umst344nden h366herwertigen Vergleichs entschieden werde, da der Ver-gleichsgegenstand nicht zum allein streitwertrechtlich relevanten Streitgegen-stand geworden sei (Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. 247 3 Nr. 68 Stichwort: Ver-gleich [Wert bei Fortsetzung des Verfahrens]; Musielak/Henrich ZPO 5. Aufl. 247 3 Rdn. 32; Z366ller/Herget ZPO 26. Aufl. 247 3 Rdn. 16 Stichwort: Vergleich; Tho-mas/Putzo/H374337tege ZPO 27. Aufl. 247 3 Rdn. 157; Hk-ZPO/Kayser 247 3 Rdn. 15 Stichwort: Vergleich; Anders/Gehle/Kuntze Streitwertlexikon 4. Aufl. S. 315 Rdn. 20; ebenso: LAG D374sseldorf MDR 2000, 1099). 9 Teilweise wird dagegen die Ansicht vertreten, der Wert des Verfahrens bestimme sich nach dem Interesse desjenigen, der die Unwirksamkeit des Ver-gleichs geltend mache. Allein der Umstand, dass der Streit hier374ber durch Fort-setzung des bisherigen Verfahrens gef374hrt werden m374sse, rechtfertige keine schematische Gleichsetzung mit dessen Hauptsachewert. Vielmehr entspreche 10 - 5 - die Situation einem Zwischenstreit. Das nach 247 3 ZPO ma337gebliche Interesse des "Fortsetzungskl344gers" bemesse sich nach der Differenz zwischen seinem Sachantrag in dem bisherigen Verfahren und der mit dem Vergleich 374bernom-menen Verpflichtung. Der Wertbestimmung habe daher eine Saldierung der mit dem Vergleichsabschluss verbundenen verm366gensrechtlichen Vor- und Nachteile f374r den "Fortsetzungskl344ger" vorauszugehen (Schneider/Herget Streitwertkommentar 12. Aufl. Rdn. 5737; M374nchKomm-ZPO/Schwerdtfeger 2. Aufl. 247 3 Rdn. 127; OLG Bamberg JurB374ro 1998, 541; OLG Frankfurt OLG-Report 2004, 122; OLG Stuttgart JurB374ro 1978, 1654, 1655). 3. F374r die Zul344ssigkeit der Berufung kommt es indessen nicht auf den Geb374hrenstreitwert, sondern darauf an, ob die Beschwer des Berufungskl344gers den Betrag von 600 200 374bersteigt (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ma337gebend hierf374r ist allein das Interesse des Beklagten an der Unwirksamkeit des Vergleichs, nachdem durch das angefochtene Urteil die Wirksamkeit und damit die verfah-rensbeendende Wirkung des Vergleichs festgestellt worden ist. Insofern ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte im Umfang der von ihm 374bernommenen Zahlungspflicht, also in H366he von 504,50 DM (257,95 200), beschwert ist. Eine zus344tzliche Beschwer kommt dagegen nicht deshalb in Betracht, weil die Parteien in dem Vergleich au337erdem vereinbart haben, "dass f374r die Vergangenheit zwischen ihnen in Bezug auf die Kinder keine Unterhaltsforderungen hin374ber und her374ber mehr bestehen", der Beklagte sich solcher Anspr374che aber ber374hmt. 11 Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem lediglich ein Teilbetrag eingeklagt, aber 374ber die Gesamtforderung, der sich die klagende Partei be-r374hmt hatte, ein Vergleich geschlossen worden war, die Auffassung vertreten, ein Streitwert - und zugleich wohl auch eine Beschwer - in H366he der durch den Vergleich begr374ndeten (h366heren) Zahlungspflicht lasse sich nicht damit begr374n- 12 - 6 - den, dass auf Antrag des Beklagten 374ber die Wirksamkeit des Vergleichs ge-stritten werde. Das gelte jedenfalls, wenn der Rechtsstreit mit den urspr374ngli-chen Antr344gen fortgesetzt werde, die Parteien also nicht die M366glichkeit ergrif-fen h344tten, eine Entscheidung zu erlangen, deren Rechtskraft auch den Be-stand des Vergleichs erfasst h344tte (Vollstreckungsgegenklage oder Widerklage auf Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs; BGH Beschluss vom 30. September 1964 - Ib ZR 215/62 - Leitsatz ver366ffentlicht in KostRspr ZPO 247 3 Nr. 119). Daraus ergibt sich, dass bei Fortsetzung des Verfahrens mit den bisheri-gen Antr344gen f374r einen Vergleich kein h366herer Wert anzusetzen ist, wenn des-sen - weitergehende - Regelungen nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden. Entsprechendes gilt auch f374r den vorliegenden Fall, da der Beklagte aus seinen angeblichen Gegenanspr374chen keine prozessualen Kon-sequenzen gezogen und etwa Widerklage erhoben hat. Seine Beschwer 13 - 7 - entspricht deshalb lediglich dem Betrag von 257,95 200, zu dessen Zahlung er sich verpflichtet hat. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Lichtenfels, Entscheidung vom 24.10.2002 - 1 F 380/00 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.01.2003 - 7 UF 295/02 -
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