BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 52/04 vom 21. Juli 004 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 500 Gründe: I. Die Parteien haben am 2. Oktober 2000 geheiratet. Der Scheidungsan-trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 17. Februar 1960) ist der Ehe-frau (Antragsgegnerin; geboren am 28. September 1962) am 6. Februar 2003 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-hin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsan-stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 13,26 , bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bun- - 3 - des und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Qua-sisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antrag-stellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 2,45 , be-zogen auf den 31. Januar 2003, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Be-schwerde der VBL hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeän-dert, daß vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA auf das Versi-cherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,88 , bezogen auf den 31. Januar 2003, übertragen werden. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-teiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 2000 bis 31. Januar 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Renten-versicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der E-hezeit, in Höhe von 102,47 für den Antragsteller und 75,96 für die Antrags-gegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der VBL bestehenden An-wartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dyna-misierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 11,23 dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Demgegenüber wurde die Versorgung, die die Antragsgegnerin von der VBL bereits bezieht, nicht umge-wertet und in Höhe von monatlich 11,98 , bezogen auf den 31. Januar 2003, in den Versorgungsausgleich einbezogen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-stehenden Anrechte der Parteien insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäu-ßert. - 4 - II. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für die Parteien bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde-führerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich ent-schieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentli-chen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwart-schaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Dose
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