BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/06 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 3. M344rz 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Die Antr344ge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe und Bestellung eines Notanwalts werden zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-l344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; st344ndige Rechtspre-chung). Dar374ber hinaus ist sie verfristet. Die Rechtsbeschwerde ist beim Bun-desgerichtshof einzulegen (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dort ist sie erst am 11. April 2006 und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen. Die Frist lief am 8. April 2006 ab. Sie begann mit der Zustellung des Beschlus- 1 - 3 - ses des Landgerichts Memmingen am 8. M344rz 2006 und betrug einen Monat (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe ist zur374ckzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Er hat erst nach Ablauf der Rechtsbe-schwerdefrist Prozesskostenhilfe beantragt. Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtslos ist, ist dem Schuldner auch kein Notanwalt beizuordnen (vgl. 247 78b Abs. 1 ZPO). 2 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Memmingen, Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 IN 288/05 - LG Memmingen, Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 T 124/06 u. 4 T 377/06 -
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