BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/07 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 3, Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ank374ndigung der Restschuldbe-freiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem sp344teren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung w344hrend der Treuhandperiode. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 52/07 - LG Frankenthal AG Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 13. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Schuldnerin hat am 16. November 2006 die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen nebst Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. In einem fr374heren Insolvenzverfahren (3a IK 254/03) wurde der Schuldnerin durch rechtskr344ftigen Beschluss des Landge-richts Frankenthal vom 23. September 2005 die Ank374ndigung der Restschuld-befreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt, weil sie am 28. Dezember 1 - 3 - 2001 in einem Kreditvertrag unter der Rubrik "Vorschulden/Kredite" keinen Ein-trag vorgenommen hatte, obwohl tats344chlich Verbindlichkeiten bestanden. Amtsgericht und Landgericht haben den Stundungsantrag abgelehnt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 4d Abs. 1 InsO statthafte, wegen grunds344tzlicher Bedeutung zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch begr374ndet. 3 1. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der Antrag k366nne entgegen der Auf-fassung des Amtsgerichts nicht nach 247 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO abgelehnt werden. Da 247 4a Abs. 1 Satz 3 InsO bei einem Antrag auf Verfahrensstundung lediglich eine Erkl344rung dar374ber verlange, ob ein Versa-gungsgrund nach 247 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO vorliege, sei die Schuldnerin nicht verpflichtet gewesen, auf den Tatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO hin-zuweisen. Die Stundung sei jedoch nicht nur unter den Voraussetzungen des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO, sondern auch in anderen F344llen des 247 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen. Im Streitfall greife wegen der in dem fr374heren Ver-fahren gemachten unzutreffenden Angaben der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. 5 - 4 - a) Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass einer Stundung der Verfahrenskosten nicht der Ausschlussgrund des 247 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegensteht. 6 Eine Stundung ist gem344337 247 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ausgeschlos-sen, wenn ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 InsO vorliegt. 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet die Ver-sagung der Restschuldbefreiung an, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Er366ffnungsantrag oder nach diesem Antrag Restschuldbefrei-ung erteilt oder nach 247247 296, 297 InsO versagt worden ist. Der Schuldnerin ist zwar innerhalb der Frist Restschuldbefreiung versagt worden; diese Entschei-dung beruht aber auf 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO und nicht - wie von 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdr374cklich vorausgesetzt - auf 247 296 oder 247 297 InsO. Nach 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist es f374r die Erlangung der Restschuldbefreiung unsch344dlich, dass dem Schuldner in einem fr374heren Verfahren die Ank374ndigung der Rest-schuldbefreiung (247 291 Abs. 1, 247 290 Abs. 1 InsO) vorenthalten wurde. Ein Ver-sagungsgrund ist vielmehr erst gegeben, wenn der Schuldner innerhalb der Treuhandperiode eine Obliegenheit verletzt (247 296 InsO) oder wegen einer Straftat nach 247247 283 bis 283c StGB rechtskr344ftig verurteilt wird (247 297 InsO). Die "vorweggenommene Versagung" (Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 290 Rn. 14) nach 247 290 Abs. 1 InsO f344llt danach nicht unter 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO und l366st darum keine Sperrfrist f374r einen erneuten Antrag aus (Graf-Schlicker/Kexel, aaO; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. 247 290 Rn. 31; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 290 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 290 Rn. 22; Uh-lenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 290 Rn. 47; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 290 Rn. 14). Da 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 14/7302 S. 187) nur die Versagung einer Restschuldbefreiung in-nerhalb der Treuhandperiode sanktioniert, ist f374r eine analoge Anwendung der 7 - 5 - Vorschrift auf die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung kein Raum (R366mer-mann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 290 Rn. 70; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 290 Rn. 54). b) Freilich kann die Stundung - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend r374gt - auch nicht auf der Grundlage des 247 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt werden. 8 aa) Die Stundung ist 374ber die Regelung des 247 4a Abs. 1 Satz 3 und 4, 247 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO hinaus auch in anderen F344llen des 247 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen eines die Restschuldbefrei-ung hindernden Versagungsgrundes bereits in diesem Verfahrensstadium zwei-felsfrei feststehen. R344umt der Schuldner ein, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem An-trag vors344tzlich unrichtige oder unvollst344ndige schriftliche Angaben 374ber seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO), kann die Stundung, weil sie ohnehin nachtr344glich aufgeho-ben werden m374sste, bereits von vornherein versagt werden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472 f; Beschl. v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, WM 2005, 527). 9 bb) Die zeitlichen Voraussetzungen des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO - unrich-tige Angaben innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren vor Antragstellung - sind ersichtlich nicht gegeben. Die Schuldnerin hat fehlerhafte Angaben im Zu-sammenhang mit der Erlangung eines Kredits am 28. Dezember 2001 gemacht. Die Frist von drei Jahren war im Zeitpunkt der Antragstellung am 16. November 2006 l344ngst verstrichen. Bei der Berechnung der Frist ist die Antragstellung in dem vorliegenden Verfahren, auf das sich der Stundungsantrag bezieht, und 10 - 6 - nicht in dem fr374hren Verfahren ma337geblich. Die gegenteilige W374rdigung des Beschwerdegerichts w374rde auf das - wie oben ausgef374hrt - mit 247 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unvereinbare Ergebnis hinauslaufen, dass ein in einem fr374heren Ver-fahren aus 247 290 InsO hergeleiteter Versagungsgrund (hier 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO) noch in einem sp344teren Verfahren Sperrwirkung entfaltet. Da die Verfeh-lung mithin verfristet ist, kann die Ablehnung der Stundung darauf nicht gest374tzt werden. 3. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 ZPO), um in die gebotene Pr374fung der weiteren Voraussetzungen des Stundungsantrags einzutreten. 11 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 b IK 436/06 LU - LG Frankenthal, Entscheidung vom 13.02.2007 - 1 T 36/07 -
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