BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/11 vom 1. Dezember 2011 in dem Re stschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und di e Richterin Möhring am 1. Dezember 2011 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen de n Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfah ren auf 5.000 festgesetzt . Gründe: I. D ie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO , Art. 103 f EGInsO ), aber unzulässig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung k eine grundsätzl i- che Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr üft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die 1 - 3 - Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substant i- iert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). 1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Dar legung des Versagungsgr undes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2). 2. Im Einklang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das B e- schwer degericht angenommen, dass der Gläubiger im Schlusstermin einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO plausibel darstellen und nach § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft machen muss (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 171/03, NZI 2005, 404). Es sieht eine solc he plausible Darstellung ei n- schließlich der Glaubhaftmachung durch den Verweis zutreffend in den Ausfü h- rungen des Insolvenzverwalters im Schlussbericht und den in Bezug geno m- menen Zwischenberichten. 3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen di e Feststellung des Beschwerdegerichts ein, der Schuldner habe grob fahrlässig Auskunfts - und Mitwirkungspflichten verletzt und nach dem Antrag auf Eröffnung des Inso l- venzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolven z- gläubiger da durch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat. Die Anforderungen an die Annahme grobe r Fahrlässigkeit im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO sind geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 9; vom 9. Februar 2006 2 3 4 - 4 - - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258 Rn. 9 f ). Von diesen Grundsätzen ist das B e- schwerdegericht nicht abgewichen. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, wird ein Verfassungsverstoß nicht aufgezeigt. Weder wird der ve r- meintlich übergangene Sachvortrag oder der vermisste Hinweis konkretisiert noch dargelegt, inwiefern die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts von willkürlichen Erwägungen getragen ist. Die Benennung von Rechtsfehlern genügt nicht. II. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, analog § 52 Abs. 2 GKG. Keinesfalls kann der Gegenstandswe rt aufgrund des Nennwerts der Forderungen, für die der Schuldner Restschuldbefrei ung begehrt (143.568,52 von 7.756,77 grund de s Nennwert s der vom Beteiligten angemeldeten Forderungen abzüg lich der Quote ( 8.005,23 5 6 - 5 - Quote in Höhe von 432,28 festgesetzt werden. Vielmeh r ist mangels gen ü- gender Anhaltspunkte für den Wert d er Interessen des Schuldners analog § 52 Abs. 2 GKG von dem Grundwert von 5.000 Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 30.09.2010 - 3 3/20 IN 11/07 - LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.01.2011 - 5 T 667/10 -
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