BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 521/12 vom 17. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens ist nicht veranlasst. Gründe: Obwohl die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt hat, ist eine Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde gemäß § 91 a ZPO nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde des Klägers richtete sich gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO durch das Berufungsgericht. Diese Entsche i- dung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der sich vom Hauptsacheverfahren n icht trennen lässt und auch keine gesonderten Gebühren auslöst. Deshalb darf auch eine Entscheidung über die (begründete) Rechtsbeschwerde gegen eine Aussetzung nach § 148 ZPO keine Kostenentscheidung enthalten. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ge gen eine Aussetzungsentscheidung sind 1 2 - 3 - Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache zu entscheiden ist (vgl. BGH Beschluss vom 1. Juni 2006 IX ZB 33/04 FamRZ 2006, 1268). Dose Klinkhammer Günter Botur Gu hling Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.10.2011 - 1 O 3113/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.08.2012 - 12 U 129/11 -
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