BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/12 vom 19. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Möhring am 19. September 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2012 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g egen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Dezember 2011 zugestellte klag e- abweisende Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Ihr mit Schriftsatz vom 1 - 3 - 9. Februar 2012 gestellter Antrag, die Frist zur Begründung der Berufun g um einen Monat zu verlängern, ist am 17. Februar 2012 bei Gericht eingegangen. Nach richterlichem Hinweis auf den verspäteten Eingang des Fristverläng e- rungsantrags hat die Klägerin fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beru fung begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin erreichen, dass der Beschluss aufgehoben und ihr Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wird. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, §§ 238, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und im Übrigen zulässig (§§ 574 ff ZPO). Sie ist auch begründet. Zwar hat die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auf ihren Antrag ist ihr jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Antrag auf Wiedereinse t- zung sei zulässig, aber unbegründet. Z war könne aufgrund der Glaubhaftm a- chung der Klägerin davon ausgegangen werden, dass der Fristverlängerung s- antrag am Abend des 9. Februar 2012 bei der Post aufgegeben worden sei, mithin so rechtzeitig, dass der Schriftsatz bei normaler Postlaufzeit, auf der en Einhaltung der Rechtsanwalt vertrauen dürfe, fristwahrend beim Berufungsg e- richt hätte eingehen müssen. Ferner sei zugrunde zu legen, dass der kläger i- 2 3 4 - 4 - sche Prozessbevollmächtigte mit einer Verlängerung der Frist durch den Senat habe rechnen dürfen. Es sei aber nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass er durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fristenkontrolle in seiner Kanzlei hinreichend dafür Sorge getragen habe, dass im Falle beantragter Fristverlängerung die tatsächliche Frist nicht versäumt werde . Nach dem Inhalt der vorgelegten Auszüge des Terminkalenders ergebe sich zwar, dass die or d- nungsgemäß eingetragene Frist nicht als erledigt gekennzeichnet worden sei. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags enthalte aber keinen Vortrag dazu, welche Be arbeitung die Sache bei der am 14. Februar 2012 - im Hinblick auf den nach wie vor für diesen Tag vermerkten Fristablauf - durchzuführenden Fristenkontrolle erfahren habe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach stä ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf der Zugang zu den in den Verfahrens ordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Eine solch e unzumutbare E r- schwerung liegt vor, wenn Gerichte bei der Entscheidung über Verlängerung s- anträge und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines Obersten Bundesg e- richts eindeutig n icht zu beanstanden ist (BVerfGE 79, 372, 376 f ; BVerfG, NJW 1998, 3703 und NJW 2000, 1634 ; BGH, Beschluss v om 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05 , VersR 2006, 568 Rn. 5; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 6). b) Die Klägerin hat glaubhaft g emacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe den Fristve rlängerungsantrag bereits am 9. Februar 2012, einem Donnerstag , 5 6 7 - 5 - abends kurz vor der Leer ungs zeit in den Briefkasten geworfen. Dann aber dur f- te dieser auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrau en und konnte deshalb damit rechnen, dass sein Verlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht ein gehe n werde ( vgl. BGH, Besch luss vom 13. Dezember 2005 , aaO Rn. 7 ; vom 21 . Oktober 2010 IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15). Weiter durfte er sich im Hinblick au f seine glaubhaft gemachte Erkrankung und auf den glau b- haft gemachten vermehrten Arbeits anfall auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlassen, wonach seinem Verlängerungsantrag hätte stattgegeben werden müssen (BGH, Be schluss vom 13. De zember 2005 , aaO Rn. 6 ). Dies hat auch das Berufungsgericht so gesehen. Unter diesen Umstä n- den ist dem klägerischen Prozessbevollmächtigten kein Vorwurf daraus zu m a- chen, dass er untätig geblieben ist. Weder hätte er sich den Vorgang vor Fris t- ablauf vorleg en lassen, noch hätte er tätig werden müssen, um die Frist nicht zu versäumen. Insbesondere hätte er sich nicht innerhalb des Laufs der Ber u- fungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht erkundig en müssen , ob der Ve r- längerungsantrag dort eingegangen und ob ih m stattgegeben worden ist ( vgl. BGH, Be schluss vom 13. De zember 2005 , aaO Rn. 6 f). Anhaltspunkte, dass sein Antrag auf Fristverlängerung nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen war, hatte er nicht. Ein Prozessbevollmächtigter ist grundsätzlich nicht gehalten, sich vor Fristablauf durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des Gerichts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeu gen. Denn er ist bereits in besonderem Maße verpflichtet, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen . Dann kann es ihm rege lmäßig nicht auch noch obliegen , den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu über wachen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, nv Rn. 10; vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, nv Rn. 7; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 9 m wN). 8 - 6 - Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hie r- für ein konkreter Anlass besteht. Dieser besteht nicht schon dann, wenn der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung d es Gerichts erhält. Denn allein daraus mü s- sen sich ihm noch keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei G e- richt eingegangen sein könnte. Eine Erkundigungspflicht wird nur durch eine Mitteilung des Gerichts ausgelöst, die unzweideutig ergibt, dass etwas fehlg e- laufen ist. Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten würden übe r- spannt und der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen I n- stanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigu n- gen über den Verbleib eines rechtzeitig abgegebenen Schriftsatzes ei nzuholen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 , aaO Rn. 11 ; vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 8; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 10 ). Die vom Beru fungsgericht zur Begründung seiner anders lautenden Ansicht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind überholt ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011, aaO Rn. 7 f; vom 5. Juni 2012, aaO Rn. 8 ff) c) Vorliegend gilt nicht deshalb etwas an deres, weil der klägerische Pr o- zessbevollmächtigte seine Mitarbeiterin angewiesen hatte, beim Berufungsg e- richt den Eingang des Schriftsatzes nachzufragen , und diese, nachdem sie mehrfach telefonisch nicht zum Oberlandesgericht durchdringen konnte, wegen de s Arbeitsanfalls den Auftrag vergessen hatte. Die Anweisung an die Mitarbe i- terin ging über die ihn treffenden Sorgfaltspflichten hinaus. Auch wenn die Mi t- arbeiterin ihm aufgrund organisatorischer Maßnahmen am letzten Tag der Frist zur Kenntnis gebracht hät te, dass sie das Berufungsgericht telefonisch nicht erreicht habe, hätte er nichts veranlassen müssen, sondern weiterhin auf den 9 10 - 7 - rechtzeitigen Eingang des Fristverlängerungsantrags bei Gericht und die Fris t- verlängerung vertrauen dürfen. III. Der Besc hluss des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat über den Wiede r- einsetzungsantrag in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Enden t- schei dung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Nach dem festgestellten Sachve r- halt trifft die Klägerin kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist . Auch hat sie fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Rechtshand lung nachgeholt (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ) . Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Verwe r- fung der Berufung durch das Oberl andesgericht gegenstandslos (BGH, B e- schluss vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW - RR 2002, 1289, 1290 ; vom 28. Januar 2003 - X ZB 7/02, NJW - RR 2003, 1000 , 1001 ; vom 13. Oktober 2011 - VII ZB 18/10, VII ZB 19/10, NJW 2012, 614 Rn. 14). Im Übrigen ist die 11 - 8 - Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückz u- verweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeve r- fahrens - als Teils der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu übertr a- gen ist (BGH, Beschluss vom 21. April 19 83 - I ZB 2/83, nv Rn. 10 ). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 09.12.2011 - 12 O 331/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2012 - 6 U 14/12 -
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