BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/13 vom 27. März 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und d ie Richterin Möhring am 27. März 2014 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteil igten wird der B e- schluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 6. Juni 2013 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird de r Koste n- festsetzungsbeschluss des Amt sgerichts Neubrandenburg vom 8. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren , an den Rechtspfleger des Amtsgerichts Neubrandenburg zurückverwiesen. Ge richtskosten für das Beschwerde - und Rechtsbeschwerde - ve rfahren gegen den genannten Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) . Der Wert des Rechtsb e- setzt. - 3 - Gründe: I. Die weitere Beteiligte, eine gesetzliche Krankenversicherung, beantragte mit der Begründung, die Schuldnerin habe Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 6.293,35 von acht Monaten nicht entrichtet und die Zwangsvollstreckung sei erfolglos versucht worden, das Insolvenzve r- fahren über deren Vermögen zu eröffnen. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin bestritt die behaupteten Forderungen. Daraufhin nahm die weitere Bet eiligte den Insolvenzantrag zurück. Auf Antrag der Schuldnerin erlegte das Insolven z- gericht der weiteren Beteiligten die Kosten des Verfahrens auf. Nunmehr hat die Schuldnerin beantragt, die ihr entstandenen Rechtsa n- waltskosten - berechnet aus einem G egenstandswert von 25.000 - in Höhe von 706 Nr. 3313 VV RVG zuzüglich Pauschale für Post - und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG) . Die Rechtspflegerin des Amtsgericht s hat die von der weit e- r en Beteiligten an die Schuldnerin zu erstattenden Kosten auf 395 n- sen festgesetzt, wobei sie einen Gegenstandswert von 6.293,35 gelegt hat. Auf die form - und fristgerechte Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht - nach Übertragu ng der Sache durch den Einzelrichter auf die Kammer (§ 568 Satz 2 ZPO) - die der Schuldnerin zu erstattenden Kosten auf weitere 311 , insgesamt auf 706 Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die weitere B eteiligte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. 1 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr . 2 ZPO, § 4 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO, § 4 InsO). Sie hat in der Sa che Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurück ver weisung der Sache an die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO, § 4 InsO). Weder die Rechtspflegerin beim Insolvenzgericht noch das Besc hwerdegericht waren zu einer Entscheidung der streitentscheidenden Rechtsfrage berufen (BGH, B e- schluss vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11 zVb) . Die Schuldnerin hat sich nämlich gegen den angefochtenen Kostenfes t- setzungsbeschluss ausschließlich mit der Be gründung gewandt, die Recht s- pflegerin habe ihrer Entscheidung zu den Anwaltsgebühren einen unzutreffe n- den Gegenstandswert zugrunde gelegt. Sie hat diesen Einwand bereits in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweis der Rechtspflegerin erhoben, die den Gege n- stands wert gemäß § 28 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 GKG (so auch OLG Dresden, MDR 1994, 1253 für § 77 BRAGO ; Mayer in Gerold/ Schmidt/Müller - Rabe /Mayer/Burhoff , RVG, 21. Aufl., § 28 Rn. 4 ) nach dem B e- trag der Forderung und nicht, wie von der Schuldner in beantragt, nach dem Wert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 GKG ( Römermann in Hartung/ Römermann/Schons, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl., § 28 Rn. 15; Sabel, Münchener Anwaltshandbuch V ergütungsrecht, 2. Aufl., § 35 Rn. 75 f; Riedel/ Sußbauer/Keller, RVG, 9. Aufl., § 28 Rn. 4; so wohl auch Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 6. Aufl., § 28 Rn. 8, 10; Wolf in Schneider/Wolf, AnwK RVG, 6. Aufl., § 28 Rn. 5; v. Seltmann/Sommerfeldt/Sommerfeldt, Beck OK, RVG, 2012, § 28 Rn. 3; Herget/Schneider/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl. Rn. 3186 ; Wolf/ 3 4 - 5 - Mock in Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl., § 28 Rn. 4; Hergenröder in Baumgärtel/ Hergenröder/Houben, RVG, 1 6 . Aufl., § 28 Rn. 5 ) berechnet hat. Hierin liegt ein k onkludenter Antrag auf förmliche Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebü h- ren gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG (vgl. KG, KGR Berlin 2009, 799, 800) . Über diesen Antrag hätte die Rechtspflegerin mangels eigener Zuständigkeit nicht im Rahmen des Kostenfestsetzu ngsverfahrens selbst entscheiden dürfen, sondern sie hätte dieses entsprechen d § 11 Abs. 4 RVG , § 148 ZPO aussetzen und eine richterliche Entscheidung des Insolvenzrichters über den Antrag auf Wertf es t- setzung für die Rechtsanwaltsgebühren anregen müssen. E rst auf der Grundl a- ge eines derart festgesetzten Gegenstandswerts hätte über den Kostenfestse t- zungsantrag der Schuldnerin entschieden werden können (vgl. OLG Düsse l- dorf, AGS 2010, 568, 569 ) . Im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 104 ff ZPO wird le diglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das diesem zugrundeliegende Ve r- fahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren ( vgl. MünchKomm - ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 24; Mu sielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 5; Vorwerk/Wolf/Jaspersen , BeckOK - ZPO , 2014, § 104 Rn. 15). Der Rechtspfleger ist in diesem Verfahren zu einer selbständigen Wertfestsetzung nicht befugt, vielmehr hat die Festsetzung des Gegenstandswerts durch ve r- bindliche Entscheidung im Verfahren nach § 63 GKG, § 33 RVG zu erfo lgen (MünchKomm - ZPO/Schulz, aaO Rn. 33; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 unter dem Stichwort Streitwert). Zumindest wenn ein Verfahrensbeteili g- ter gegen den dem Kostenfestsetzungsantrag zugrundeliegenden oder gegen den vom Rechtspfleger in den R aum gestellten Gegenstandswert Beansta n- dungen erhebt, muss d ies er seine Entscheidung über den Kostenfestsetzung s- antrag bis zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts zurückstellen, geg e- benenfalls muss er das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 148 ZPO, 5 - 6 - § 11 Abs. 4 RVG aussetzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 14 W 384/01 juris Rn. 7 ff; OLG Düsseldorf, AGS 2010, 568 , 569 ; Vo r- werk/Wolf/Jaspersen, Beck OK, ZPO, 2014, § 104 Rn. 26; Lappe in v. Eicken/ Hellstab/Lappe/Madert/ Dörndorfer , Die Ko stenfestsetzung, 2 1 . Aufl. Rn. A 32). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht darf der Rechtspfleger z u- mindest in den Fällen, in denen zwischen den Verfahrensbeteiligten unte r- schiedliche Auffassungen über die Höhe des Gegenstandswerts bestehen, den Gebührenstreitwert nicht selbst ermittel n (Prütting/Gehrlein /Schmidt , ZPO, 5. Aufl. , § 104 Rn. 14; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 13) und kann der vom Rechtspfleger angenommene Gegenstandswert im Beschwerd e- rechtszug gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht überprüft werden (so aber Stein/Jonas/Bork, aaO ). Der Gesetzgeber hat den Beteiligten Verfahren zur verbindlichen Fes t- setzung des Gebührenstreitwerts zur Verfügung ge stellt mit einem Beschwe r- deverfa hren, das jedenfalls nicht zu einem obersten Gerichtshof des Bundes führt (§ 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 3 RVG; § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 GKG). Diesem gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, den Gebührenstreitwert im Rahmen eines Kostenfestsetzung s- verfahrens mit einem Beschwerderechtszug bis zum Bundesgerichtshof (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) überprüfen zu lassen. Weiter spricht gegen die Zulassung der Prüfung des Gegenstandswerts im Kostenfes t- setzungsverfahren, dass die Wertfestsetzung ohnehin nicht bindend wäre . Das nach § 63 GKG, § 33 RVG zuständige Gericht könnte gegebenenfalls auf en t- sprechenden Antrag den Streitwert ohne Bindung an die Annahmen des 6 - 7 - Rechtspfleg er s und der hierzu ergange nen Beschwerdeentscheidungen fes t- setzen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 701 IN 316/12 - LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.06.2013 - 4 T 87/13 -
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