ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB52.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 1 Ein Insolvenzverwalter kann seinen Vergütungsanspruch verwirken, wenn er bei se i- ner Bestellung verschweigt , dass er in einer Vielzahl früherer Insolven z verfahren als Verwalter an sich selbst und an von ihm beherrschte Gesellschaften grob pflichtwi d- rig Darlehen aus den dortigen Massen ausgereicht hat (Anschluss an BGH, ZIP 2011, 1526). BGH, Beschluss vom 14. J uli 2016 - IX ZB 52/15 - LG Gießen AG Friedberg (Hessen) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp - meyer am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 14. Juli 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter in dem am 15. Februar 2011 e r- öffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des R . . Dieser war am 1. März 20 10 zum Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Im Zuge seiner Bestellung zum Insolvenzve r- walter verschwieg R . gegenüber dem Insolvenzgericht, dass er seit dem Jahr 2004 als Verwalter in anderen Insolve nzverfahren in 20 Fällen aus den dortigen Masse n Darlehen im Gesamtbetrag von 21 Mio. e- sellschaften ausgezahlt hatte, an denen er selbst maßgeblich beteiligt war . Bis 1 - 3 - zum Ende des Jahres 2010 flossen auf diese Weise in acht Teilbeträgen weit e- re 1,23 Mio. Der Verbleib d er Gelder ist unbekannt, die empfangenden Gesells chaften sind inzwischen überwiegend selbst insolvent. Am 27. Dezember 2010 beantragte R . die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2011 wurde R . auf se i- nen eigenen Antrag in allen ihm vom Insolvenzgeri cht übertragenen Konkurs - , Insolvenz - und Restschuldbefreiungsverfahren aus seinem Amt entlassen. Am 3. Mai 2011 beantragte der weitere Beteiligte zu 2, für de ssen Tätigkeit als Verwalter im vorliegenden Insolvenzverfahren eine restliche Vergütung in Höhe von 24.997,44 . einen Vergütungsvorschuss in Höhe von 18.668,11 Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, R . habe seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt. Das L andgericht hat die sofortige Beschwe rde zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerde gericht z u- gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 d en Verg ü- tungsanspruch weiter. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. D as Beschwe rdegericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe die b e- antragte weitere Vergütung mit Recht versagt . Zwar sei die Vergütung des I n- solvenzverwalters als reine Tätigkeitsvergütung ausgestaltet. Eine mangelhafte fachliche oder persönliche Eignung des Verwalter s allein rechtfertige die Vers a- gung der Vergütung deshalb nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- 2 3 4 - 4 - richtshofs könne der Vergütungsanspruch eines Insolvenzverwalters aber en t- sprechend dem Rechtsgedanken des § 654 BGB verwirkt sein, wenn dieser besonders s chwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzungen in Form von Stra f- taten zum Nachteil der Masse begangen habe. Vergütungsansprüche seien auch dann ausgeschlossen, wenn der Verwalter seine Bestellung in strafbarer Weise erschlichen habe. Ein dringender Tatverda cht für eine strafbare Han d- lung des R . lasse sich im Streitfall zwar nicht begründen. Gleichwohl sei die Vergütung zu versagen, weil R . vor seiner Ernennung zum Insolvenzve r- walter gegenüber dem Insolvenzgericht Umstände nicht offen gelegt habe, die erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Integrität begründeten und bei deren Kenntnis das Insolvenzgericht von einer Ernennung abgesehen hätte. 2. D iese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. a) N ach der Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs verwirkt der Inso l- venzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung entsprechend dem der Regelung in § 654 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken , wenn er vo r- sätzlich oder grob leichtfert ig die ihm obliegende Treuepflicht s o schwerwiegend verletzt, dass er sich seine s Lohnes als " unwürdig " erweist (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 131 f; vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6; Urteil vom 16. Oktober 2014 - IX ZR 190/13, ZIP 2014, 2299 Rn. 27; Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZB 90/12, ZIP 2014, 2450 Rn. 13; für die Vergütung des Zwangsverwalters: BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 90/09, NZI 2009, 820 Rn. 8 ff). Da der Insolvenzverwalter einen gemäß Art. 12 Abs. 1 GG v erfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit hat, kommt ein Au s- schluss der Vergütung bei Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsa t- 5 6 - 5 - zes allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (BGH, B e- schluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 132; vom 9. Juni 2011, aaO). Es genügt nicht jede objektiv erhebliche Pflichtverletzung. Die Versagung jeglicher Vergütung kommt vielmehr nur bei einer schweren, subjektiv in hohem Maße vorwerfbaren Verletzung der Treuepflicht in Betracht. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Insolvenzverwalter besonders schwerwiegende Pflichtverletzu n- gen in Form von Straftaten zum Nachteil der Masse begangen hat. Verg ü- tungsansprüche sind aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Verwalter s e i- ne Bestellung durch eine Täuschung in strafbarer Weise erschleicht und damit im eigenen wirtschaftlichen Interesse eine Gefährdung der erfolgreichen A b- wicklung des Insolvenzverfahrens in Kauf nimmt ( BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004, aaO S. 132; vom 23. Sep tember 2009 , aaO Rn. 15 ) . b) N ach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem frühe ren Insolvenzverwalter R . ohne Recht sfehler eine über den erhaltenen Vo r- schuss hinausgehende Vergütung versagt. Zwar hat sich R . keiner Straft a- ten zum Na chteil der Insolvenzmasse des vorliegenden Verfahrens schuldig gemacht. Auch ist nicht festgestellt, dass sein Verhalten in anderen Insolven z- verfahren oder sein Verhalten im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren de n Tatbestand einer Straftat erfüllt. Gleichwohl tragen die Feststellungen des Beschwerdegerichts die Versagung der Vergütung. aa) E ntscheidend er Grund für die Beurteilung, dass der Anspruch auf Vergütung verwirkt ist, ist der schwere Treubruch des Verw alters gegenüber dem Insolvenzgericht, das ihn zum Insolvenzverwalter bestellt hat. Das Inso l- venzgericht hat zum Insolvenzverwalter nach § 56 Abs. 1 InsO eine geeignete Person zu bestellen. Zu den persönlichen Anforderungen an den Insolvenzve r- 7 8 - 6 - walter gehört neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönliche Integr i- tät, insbesondere seine Ehrlichkeit (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 248/09, ZIP 2011, 1526 Rn. 6 mwN). Der Insolvenzverwalter verwaltet fremdes Vermögen (§ 80 Abs. 1 , § 148 Abs. 1 I nsO). Ihm o bliegt insbesondere die Pflicht, das ihm anvertraute Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erha l- ten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - IX ZR 144/10, BGHZ 189, 299 Rn. 49; vom 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13, WM 2014, 1434 Rn. 18). Eine absolute per sönl i- che Zuverlässigkeit und Korrektheit im Umgang mit fremdem Vermögen ist d a- her - auch wegen der begrenzten Kontrollmöglichkeiten des Gerichts - eine u n- erlässliche Voraussetzung der Bestellung zum Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 20 08 - III ZR 161/07, WM 2008, 659 Rn. 5; Münc h- Komm - InsO/Graeber, 3. Aufl., § 56 Rn. 55; FK - InsO/Jahntz, 8 . Aufl., § 56 Rn. 12; Voß, EWiR 2011, 389, 390 ) . Wer, wie der frühere Verwalter R . , in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren hohe Geldbeträge im Ges amtbetrag von mehr als 20 Mio. , sie an sich selbst oder an von ihm b e- herrschte Gesellschaften darlehensweise ausreicht und die Rückzahlungsa n- sprüche nicht einmal für den Fall der Insolvenz absichert (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 , aaO Rn. 22 ), lässt die erforde rliche Zuverlässigkeit und Korrek t- heit in hohem Maße vermissen. bb) Indem R . seine Bestellung zum Verwalter im vorliegenden Inso l- venzverfahren angenommen und dabei sein grob pflichtwidriges Verhalten in anderen Insolvenzverfahren verschwiegen hat, hat er das vom Insolvenzgericht mit der Bestellung in ihn gesetzte Vertrauen in grober Weise missbraucht. Zwar ist ein Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, dem Insolvenzgericht vor der B e- ste l lung ungefragt jegliche Pflichtwidrigkeit aus anderen Verfahren mitzuteilen , und nicht jegliche Unterla ssung dieser Art führt zum Verl ust des Vergütungsa n- spruchs. Im Streitfall handelt es sich aber um Pflichtwidrigkeiten in einem Au s- 9 - 7 - maß, das - wie R . unschwer erkennen konnte - im Falle des Bekan ntwe r- dens nach der Bestel lung seine sofortige Entlassung aus dem Amt des Verwa l- ters nach § 59 InsO nicht nur rechtfertig t e , sondern als zwingende Folge seines Handelns gebot (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZIP 2011, 671 Rn. 20; vom 2 6. April 2012 - IX ZB 31/11, ZIP 2012, 1187 Rn. 11). Die aus der besonderen Stellung des Insolvenzverwalters entspringenden Treuepflichten gegenüber dem Insolvenzgericht, aber auch gegenüber dem Schuldner und den Gläubigern, verbieten es, bei der Bestellun g Umstände zu verschweigen, welche die fehlende Integrität des Verwalters belegen und w e- gen ihres Gewichts zu seiner umgehenden Entlassung führen müssten. Im Hi n- blick auf die Häufigkeit, den wirtschaftlichen Umfang und die Art des festgestel l- ten Fehlverhal tens des früheren Verwalters R . in anderen Insolvenzverfah - - 8 - ren stellt das Verschweigen dieser Umstände, auch wenn keine Straftat erwi e- sen ist, einen schweren Treubruch gegenüber dem Insolvenzgericht dar . Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeye r Vorinstanzen: AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 30.10.2014 - 61 IN 354/09 - LG Gießen, Entscheidung vom 14.07.2015 - 7 T 113/15 -
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