ECLI:DE:BGH:2016:220616BXIIZB52.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 52/15 vom 22. Juni 2016 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 21 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 Das Personenstandsgesetz lässt eine Eintragung wie " inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im Geburtenregister nicht zu. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 52/15 - OLG Celle AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose , di e Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2015 wird auf Ko s- ten der antragstellenden Person zurück gewiesen . Gründe: A. Die antragstelle n de Person begehrt die Änderung ihres G eburts eintrags dahin, dass ihr Geschlecht als " inter " oder " divers " angegeben wird. Zur Begründung hat die 1989 geborene und als Mädchen in das G ebu r- ten register eingetrage n e antragstellende Person eine Chromosomenanalyse vorge legt. Danach verfügt sie über einen numerisch auffälligen Chromosome n- satz mit einem X - Chromosom und einem fehlenden zweiten Gonosom. Sie sei weder Frau noch Mann. Das Amtsgericht hat den Antrag zurüc kgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die antragstelle n- de Person mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. 1 2 3 - 3 - B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. I. Das Oberlandesgericht hat seine in StAZ 2015, 10 7 veröffentlichte En t- scheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen für die begehrte Beric h- tigung nicht vorl ä gen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG w e rd e im Geburtenregister das Geschlecht des Kindes beurkundet. K ö nn e das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so sei der Persone n- standsfall nach § 22 Abs. 3 PStG ohne eine solche Angabe in das Geburtenr e- gister einzutragen. Diese Norm stimme mit Nr. 21.4.3 der Allgemeinen Verwa l- tungsvorschrift zum Personenstandsgesetz überei n . Danach seien Umschre i- bungen wie "ungeklärt" oder "intersexuell" nicht zulässig. Die antragstellende Person könne lediglich eine Streichung des G e- schlechts "weiblich" erreichen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien erg e b e sich, dass sich der Gesetzgeber m it der Regelung in § 22 Abs. 3 PStG der Proble m- stellungen des deutschen Ethikrats zum Thema "Intersexualität" angenommen und klargestellt ha be , dass die Geschlechtsangabe im Geburtseintrag offen bleib e , wenn diese nicht zweifelsfrei feststeh e. Die primäre Wirkung der Neur e- gelung in § 22 Abs. 3 PStG w e rd e in der Anerkennung von Intersexualität durch den Gesetzgeber gesehen . Das Tatbestandsmerkmal "Geschlecht" in § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG m ü ss e auch nicht verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass e s neben "männlich" und "weiblich" als drittes Geschlecht "inter" oder "divers" g e b e . § 22 Abs. 3 PStG in der jetzt gültigen Fassung erweis e sich nicht als verfassung s- 4 5 6 7 - 4 - widrig. Die geschlechtliche Identität einer Person sei Teil des allgemeinen Pe r- sönlichkeit srechts (Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 GG). Deshalb sei d i e Ane r- kennung der Intersexual i tät grundrechtlich geschützt. Hieraus folg e aber nicht, dass die s im Personenstandsrecht ausschließlich durch ein Geschlecht "inter" oder "divers" erfolgen k ö nn e , wie es die antragstellende P erson begehr e . Der Gesetzgeber ha be sich für die Möglichkeit entschieden, d i e Geschlechtsangabe offenzulassen . Intersexuelle, für die die Eltern ein be stimmtes Geschlecht hä t- ten eintragen lassen, könn t en die Streichung der Geschlec htsangabe bewirken und so den Status eines unbestimmten Geschlechts erreichen . II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat aus seiner Sicht folgerichtig keine Festste l- lungen dazu getroffen, ob die antragstel lende Person tatsächlich intersexuell ist. Für die Rechtsbeschwerde ist ihr entsprechender Vortrag als zutreffend zu unterstellen. 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht eine Änderung der Eintragung im Geburten register in " inter " bzw. " divers " bereits de shalb abgelehnt, weil eine solche nach geltendem Recht nicht möglich ist. a) Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der § § 21 , 22 PStG. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG wird das Geschlecht des Kindes im Gebu r- tenregister beurkundet. Gemäß § 22 Abs. 3 PStG in der seit 1. November 2013 geltenden Fassung (BGBl. 2013 I S. 1122) ist der Personenstandsfall ohne A n- 8 9 10 11 12 - 5 - gabe des Geschlechts in das Geburtenregister einzutragen, wenn das Kind w e- der dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werd en kann. Die Eintragung " inter " oder " divers " sieht das Gesetz dagegen nicht vor (Berkl Personenstandsrecht Rn. 42, 256 ; Gaaz/Bornhofen/Gaaz Persone n- standsgesetz 3. Aufl. § 21 Rn. 30; s. auch Nr. I. 19 f PStG - VwV - ÄndVwV BAnz AT 12. Juni 2014 B1) . b) Es kommt auch keine (verfassungskonforme) Auslegung dahin in B e- tracht, dass das Tatbestandsmerkmal Geschlecht in § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG nicht nur das weibliche oder männliche, sondern auch ein drittes Geschlecht wie etwa " inter " oder " divers " umfasst (so aber Gössl StAZ 2015, 171, 172) . aa) D a s folgt aus einer systematischen Auslegung der Norm . Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist Personenstand die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung. Eintragu ngen in Personenstandsregistern haben deshalb ledi g- lich eine dienende Funktion; sie enthalten Angaben, die nach den Regeln des materiellen Familienrechts grundlegende Bedeutung für die persönliche Rechtsstellung besitzen (Helms Brauchen wir ein drittes Ges chlecht? S. 26; Berkl Personenstandsrecht Rn. 41) . D ie Rechtsordnung , namentlich das Fam i- lienrecht , geht aber von eine m binären Geschlechtersystem aus (BVerfG FamRZ 1979, 25 , 28 ; VG Hamburg StAZ 2012, 344 , 345 ; Berkl Persone n- standsrecht Rn. 39 , 41; Hepting /Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. IV - 224; Bockstette StAZ 2013, 169, 172; Kolbe Intersexualität, Zweigeschlech t- lichkeit und Verfassungsrecht S. 87 f.; Stellungnahme des Deutschen Ethikrats BT - Drucks. 17/9088 S. 40 f.; s. auch Bericht der unabhängi gen Expert_innen - kommission der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vo m 30. Dezember 2015, S. 24 veröffentlicht unter - 13 14 15 - 6 - /SharedDocs/Downloads/DE/publikationen/Handlungsempfehlun gen - _Kommission_Geschlecht.html - Sta nd: 22. Juni 2016 ). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897). Zwar soll die Norm auch " zwischeng e- schlechtliche Menschen " vor Benachteiligungen schützen (vgl. BT - Drucks. 16/1780 S. 31). Wie sich aus der Gesetzesbegründung aber auch ergibt, wollte der Gesetzgeber mit ihr nicht etwa ein neues Geschlecht bilden , sondern die betroffenen Menschen wegen ihrer " sexuellen Identität " schützen ( BT - Drucks. 16/1780 S. 31 - krit. hierzu Stellung nahme des Deutschen Ethikrats BT - Drucks. 17/9088 S. 44 f.; VG Hamburg StAZ 2012, 344, 345). Obgleich der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 22 Abs. 3 PStG dem Umstand Rechnung getragen hat, dass es Menschen gibt, die sich den bekannten Geschlechtern nicht zuordnen lassen und damit jedenfalls im Ansatz der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und vom Bundesmini s- terium für Gesundheit in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Deutschen Ethikrats vom 14. Februar 2012 (BT - Drucks. 17/9088) gefolgt i st , hat er auch mit § 22 Abs. 3 PStG kein weiteres Geschlecht geschaffen (Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. IV - 224) . Dafür fehlt es im Übrigen an en t- sprechenden materiell - rechtlichen Regelungen wie etwa zur Abstammung und Partnerschaft ( Berk l Personenstandsrecht Rn. 41 f.; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. IV - 226; Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 ff.; s. auch Bockstette StAZ 2013, 169, 172, 173 ; Theilen StAZ 2014, 1, 7 ). bb) Wie sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen l ässt, entspr ä- ch e die Schaffung eines weiteren Geschlechts auch nicht dem Willen des G e- setzgebers. 16 17 - 7 - Die Bundesregierung, deren Gesetzesentwurf zur Änderung persone n- standsrechtlicher Vorschriften ursprünglich keine Regelungen zu r Intersexualität enthielt, hat auf eine entsprechende Initiative des Bundesrats erwidert, e ine L ö- sung der komplexen Probleme insbesondere unter Berücksichtigung medizin i- scher Aspekte könne in diesem schon weit fortgeschrittenen Gesetzgebung s- verfahren nicht kurzfristig gefunden werd en. Vor einer Neuregelung wären u m- fassende Anhörungen von Betroffenen und Sachverständigen durchzuführen. Dabei m ü ss e auch geprüft werden, welche Änderungen in anderen Gesetzen erforderlich wären (BT - Drucks 17/10489 S. 72) . Schließlich hat die jetzige Fa s- s ung des § 22 Abs. 3 PStG durch die Beschlussempfehlung des Innenau s- schusses Eingang in das Gesetz gefunden. Dazu heißt es lediglich , dass sich § 22 Abs . 3 PStG der Problemstellungen des deutschen Ethikrats zum Thema " Intersexualität " annehme und klarstelle , dass die Geschlechtsangabe im G e- burtseintrag offen bleibe, wenn diese nicht zweifelsfrei feststehe (BT - Drucks. 17/12192 S. 11). 2. Es besteht keine Veranlassung, die Sache dem Bundesverfassung s- gericht gemäß Art. 100 GG vorzulegen. a) Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. b) Der Senat hält die §§ 21 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 3 PStG, auf die es bei seiner Entscheidung allein maßgeblich ankommt, nicht für verfassungswidrig. aa) Die Frage, ob d i e früher bestehende Notwendigkeit, entweder als männlich oder als weiblich im Geburtenregister eingetrage n zu werden , I nters e- xuelle in ihren Grundrechten verletzt (so die Stellungnahme des Deutschen 18 19 20 21 22 - 8 - Ethikrats BT - Drucks. 17/9088 S. 59) , stellt sich nicht mehr . Denn die antragste l- lende Person kann gemäß §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 22 Abs. 3 PStG erreich en, dass die Angabe des Geschlechts ( " Mädchen " ) nachträglich aus dem Geburtenregister gelöscht wird. Zwar wird vereinzelt vertreten, dass § 22 Abs. 3 PStG nur auf Neueintr a- gungen Anwendung findet ( so wohl OLG Frankfurt StAZ 2016, 45 , 47 ; Bockste t- te StAZ 2013, 169, 172). D er Senat folgt jedoch der Gegenauffassung, wonach die Geschlechtsangabe auch noch nachträglich gestrichen werden kann, da es sich um die Berichtigung eines unzutreffenden Sachverhalts handelt und nu n- mehr die Geschlechtsangabe nach § 22 A bs. 3 PStG offenbleiben kann ( im E r- gebnis ebenso Berkl Personenstandsrecht Rn. 42, 675, 699; Theilen StAZ 2014, 1, 4; Gössl StAZ 2015, 171, 172). Für die Anwendung der Norm auch auf Altfälle spricht zudem, dass nach der vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezu g genommenen Stellungnahme des Deutschen Ethikrats Änderungshürden hi n- sichtlich der bisherigen Eintragung nicht zu hoch gesetzt werden dürfen (vgl. BT - Drucks. 17/9088 S. 48 und 59 sowie BT - Drucks. 17/12192 S. 11 ). bb) Weil das materielle Familienrecht keine spezifischen Regelungen für ein Geschlecht " inter/divers " bereithält, kommt einer entsprechenden Angabe im Personenstandsregister keine eigenständige, konstitutive Bedeutung zu (vgl. Helms Brauchen wir ein drittes Geschlecht? S. 26; Bockstette StAZ 2 013, 169, 172; aA Gössl StAZ 2015, 171, 17 3 f. ). Wenn aber der Bezeichnung "inter" oder "divers" im Geburtenregister kein materieller Gehalt gegenübersteht, macht es für den Betroffenen im Ergebnis keinen - verfassungsrechtlich bedeutsamen - Unterschied, o b ein geschlechtszuordnender Eintrag unterbleibt oder - wie von der antragstellenden Person begehrt - ein Eintrag erfolgt, der keinem bestehe n- de n " Geschlecht " zugeordnet werden kann, also rein deklaratorische r Natur ist (vgl. Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1 181; Bockstette StAZ 2013, 169, 172). 23 24 - 9 - cc) Die Frage, in welcher Weise der Gesetzgeber von Verfassungs w e- gen gehalten ist, der Situation der Betroffenen durch eine Änderung des mat e- riellen Familienrechts Rechnung zu tragen (vgl. dazu Theilen StAZ 2014, 1 , 3, 7; Stellungnahme des Deutschen Ethikrats BT - Drucks. 17/9088 S. 46 f.; He p- ting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. IV - 226), ist im vorliegenden Ve r- fahren nicht zu prüfen. Es geht der antragstellenden Person vorliegend nicht etwa um Fragen der Abst ammung oder um die Eingehung einer rechtlichen Partnerschaft, sondern allein um die Eintragung ihres Geschlechts als "inter" oder "divers" im Geburtenregister. Nach der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Transsexualität gebieten es die Me n- schenwürde in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeit srecht gemäß Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG , dem Selbstbestimmungsrecht des Betroff e- nen Rechnung zu tragen und seine selbstempfundene geschlechtliche Ide ntität rechtlich anzuerkennen, um ihm damit zu ermöglichen, entsprechend dem em p- fundenen Geschlecht leben zu können, ohne in seiner Intimsphäre durch den Widerspruch zwischen seinem dem empfundenen Geschlecht angepassten Äußeren und seiner rechtlichen Beha ndlung bloßgestellt zu werden. Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so auszugestalten, dass diese Anford e- rungen erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abh ängig gemacht wird (BVerfG NJW 2011, 909 , 910 mwN). Die se Rechtsprechung lässt sich jedoch auf Fälle der Intersexualität nicht ohne weiteres übertragen. Während es bei der Transsexualität um den Wechsel der Zuordnung zwischen den beiden durch die Rechts ordnung anerkannten Geschlechtern geht, lassen sich I ntersexuelle weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen. Anders als bei der Zuordnung zu einem schon 25 26 27 - 10 - bestehenden Geschlecht wären durch die Schaffung eines weiteren G e- schlechts staatlic he Ordnungsinteressen in weitaus erheblicherem Umfang b e- troffen. Wie ihren Interessen hinreichend Rechnung getragen werden kann , ist zudem unter den Betroffenen und den vom Deutschen Ethikrat angehörten E x- perten umstritten ( Stellungnahme des Deutschen Ethi krats BT - Drucks. 17/9088 S. 30 und S. 46 ff. ; vgl . auch Berkl Personenstandsrecht Rn. 41 ; Helms Bra u- chen wir ein drittes Geschlecht? S. 27 ) . 3. Eine Entscheidung des Senats über eine nachträgliche Löschung der Angabe des Geschlechts der antragstellende n Person ("Mädchen") aus dem Geburtenregister nach §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 22 Abs. 3 PStG ist s- halb von ihrem Begehren nicht umfasst. Dose Schilling Nedden - Boeg er Botur Krüger Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 13.10.2014 - 85 III 105/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2015 - 17 W 28/14 - 28
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