ECLI:DE:BGH:2017:071217BIXZB52.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52 /17 vom 7 . Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann , die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Ric hterin Möhring am 7. Dezember 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. August 2017 wird auf Ko s- ten der Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe able h- nenden Beschluss vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch hat das Oberlandesgericht in seinem Beschluss die Rechtsbesch werde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anders als die Beklagte meint, ist dem angegriffenen Beschluss sogar ausdrücklich zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde g e- sehen hat. Diese Entscheidun g ist - im Gegensatz zu den Regelungen der R e- vision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). 1 - 3 - Überdies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil die Beklagte sich entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZP O nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 30.06.2017 - 15 O 140/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.08.2017 - 19 W 36/17 - 2
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