BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 522/14 vom 19. November 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 254, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 a) Berufungsanträge sind gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hinr eichend b e- stimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schrift - sätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbesch luss vom 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443). b) Ein unbezifferter Antrag kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (im Anschluss an BGH Urteil vom 9. Oktober 1974 IV ZR 164/73 WM 1974, 1162). c) Die prozessuale Selb ständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemac h- ten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil - oder Schlussurteil zu befi n- den ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunft surteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Mai 2012 IX ZR 168/11 FamRZ 2012, 1296). BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - OLG Frankfurt am Main AG Wetzlar - 2 - Der XII. Zivils enat de s Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Senats für Familie nsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren s, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 5. 000 Gründe: I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, ihrem geschiedenen Ehemann, nachehelichen Unterhalt. Die Parteien schlossen im Jahr 2002 einen Vergleich, wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt von monatlic h 300 In dem vorliegenden, seit 2004 anhängigen Unterhaltsverfahren begehrt die Klägerin höheren Unterhalt. Vor dem Amtsgericht hat s ie für den im Recht s- beschwerdeverfahren allein noch maßgeblichen Zeitraum ab Oktober 2009 z u- 1 2 3 - 3 - letzt eine Stufe nklage erhoben. Nachdem das Amtsgericht den Beklagten im Wege eines Teilanerkenntnisurteils zur Auskunft verurteilt und der Beklagte Einkommensbelege über reicht hatte, hat das Amtsgericht aufgrund eines von Amts wegen anberaumten Fortsetzungstermins den un bezifferten Zahlungsa n- trag abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin diesen Antrag unter Hinweis darauf weiterverfolgt, dass sie die Unterhaltsbeträge " nach vollständiger Erfü l- lung des Teilanerkenntnisurteils beziffern " werde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Recht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemä ß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrig en zulässig. Die Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirk ungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten I n- stanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu ersc hweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 XII ZB 167/11 FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Berufung für die Zeit ab 1. Oktober 2009 unzulässig sei, weil die Berufungsbegründung keinen 4 5 6 7 - 4 - konkreten Berufungsantrag enthalte. Der unbezifferte Antrag sei ungenügend, weil die gesetzliche Vorgabe eines bestimmten Berufungsantrags für die Kläg e- rin keine unmögliche Leistung dargestellt habe; sie habe über die zur Beziff e- rung ihres Antrags nötigen Informationen verfügt. Daran ändere auch der U m- stand nichts, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Familiengerichts bestünden. b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s s teht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, dass die Klägerin an ihrem unbezifferten Lei s- tungsantrag im Rahmen der Stufen klage festgehalten hat. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Berufungsbegründung einen hinreichend b e- stimmten Berufungsa ntrag enthält. aa) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegrü n- dung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und we l- che Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgericht shofs erfo rdert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfa h- rens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereich ten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil ang e- fochten werden soll (Senatsbeschluss vo m 25. Juni 2014 XII ZB 134/13 FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 mwN). Dabei kann ein unbezifferter Antrag grun d- 8 9 10 - 5 - sätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (BGH Urteil vom 9. Okto - ber 1974 IV ZR 164/73 WM 1974, 1162, 1164 ). Gemessen hieran ist der die Berufungsbegründung enthaltene Be - rufungsantrag hinreichend bestimmt. Da nach hat die Klägerin worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist klar zu erkennen gegeben, dass sie b e- zogen auf den Unterhaltszeitraum ab Oktober 2009 die Stufenklage, wie sie sie in der ersten Instanz erhoben hat, weiterverfolgt. Ihrem Berufungsbeg ehren lässt sich demgemäß entnehmen, dass die Klägerin insoweit die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und eine Entscheidung auf der Leistungsstufe erst nach Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruc h s erstrebt. bb) Daneben ergeben sich aus der Be rufungsbegründung auch die U m- stände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene E ntscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Das Amtsgericht hätte den Fortsetzungstermin, der Grundlage für das mit der Ber u- fung angefochtene Urteil war, nicht von Amts wegen bestimmen dürfen. Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihe n- folge im Wege der abgesonderten Antragstellung d urch Teil - oder Schlussurteil zu befinden ist, weil das frühere Teilurteil für die spätere Entscheidung vorgrei f- lich ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden. Keinesfalls wird der Fo rtsetzungstermin von Amts weg en bestimmt (BGH Urteil vom 24. Mai 2012 IX ZR 168/11 FamRZ 2012, 1296 Rn. 28 mwN). Gemessen hieran hätte das Amtsgericht auch nach Auffassung des B e- rufungsgericht s nicht über die Leistungsstufe entscheiden dürfen . D as Amt s- gericht hat in demselben Termin, in dem es aufgrund des von der Klägerin g e- 11 12 13 14 - 6 - stellten Stufenantrags das Teilanerkenntnisurteil über die Auskunftsverpflic h- tung des Beklagten erlassen hat, von Amts wegen einen Fortsetzungstermin bestimmt. Obgleich die K lägerin kurz vor dem Fortsetzungstermin dessen Au f- hebung mit der Begründung beantragt hatte, dass der Beklagte noch keine Auskunft erteilt habe, hat das Amtsgericht diesen Termin durchgeführt und au f- grund dessen über den Leistungsantrag entschieden . Dieser Verfahrensfehler wird auch nicht dadurch geheilt, dass die Klägerin in dem Fortsetzungstermin einen unbezifferten Antrag gestellt hat. Damit hat sie entgegen der in dem Prozesskostenhilfebeschluss des Berufungsgericht s vom 10. April 2013 ankli n- genden Au ffassung deutlich zu erkennen gegeben, dass sie zu einer Präzisi e- rung noch nicht in der Lage ist und deshalb auch keine Entscheidung hierüber begehrt. Das wird überdies dadurch bestätigt, dass die Klägerin in demselben Termin wegen der bislang unterblieb enen Auskunft einen Zwangsgeldantrag gegen den Beklagten gestellt hat. cc) Im Übrigen durfte das Berufungsgericht der Klägerin auch nicht vo r- halten, dass sie den Zahlungsantrag hätte beziffern können, wobei insoweit worauf die Rechtsbeschwerde ebenfal ls zu Recht hinweist allein die Zulä s- sig keit der Klage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesprochen ist. Bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hatte der Beklagte die gemäß dem Teilurteil geschuldete Auskunft nach den Feststellungen des Berufungsg e- rich t s noch nicht erteilt. Das vom Beklagten in der Verhandlung vor dem Amt s- gericht kommentarlos übergebene Konvolut von Belegen stellt keine Auskunft über sein Einkommen dar. Die ge schuldete Auskunft erfordert vielmehr eine systematische Aufstellung der Einna hmen und Ausgaben und muss dem Au s- kunftsgläubiger die Ermittlung des Einkommens ermöglichen ( Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 385/13 juris Rn. 16 und Senatsurteil vom 29. Juni 1983 IVb ZR 391/81 FamRZ 1983, 996, 998). Mithin war die Kläg e- 15 16 - 7 - r in mangels hinreichender Auskunftserteilung noch nicht zu einer Bezifferung ihres Antrages verpflichtet bzw. in der Lage. Im Übrigen handelte es sich bei der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgten Bezifferung um eine zulässige Präzisierung des Klagantrags, die nicht einmal eine Klageänderung darstellt (MünchKommZPO/Bec ker - Eberhard 4. Aufl. § 254 Rn. 23). 3. Gemä ß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss au f- zuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der S e- n at kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Denn das Oberlandesg e- richt hat lediglich über die Zulässigkeit der Berufung, nicht aber in der Sache selbst entschieden. Für das w eitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Trotz der für das Berufungsgericht grundsätzlich bestehenden Möglic h- keit, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages die Sache analog § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH Ur - 17 18 19 - 8 - tei le vom 22. September 2008 II ZR 257/07 NJW 2009, 431 Rn. 12 und vom 9. Oktober 1974 IV ZR 164/73 WM 1974, 1162, 1164 zu § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aF), dürfte es hier sachdienlich sein, wenn das Oberlandesgericht über den nach volls tändiger Auskunftserteilung fortzuführenden Teil in der Sache selbst entscheidet. Eine Sachentscheidung durch das Oberlandesgericht liegt vor allem deshalb nahe, weil das Amtsgericht bereits durch Teilurteil über die Auskunftsstufe entschieden hat und die Berufung im Übrigen (hinsichtlich des vorangegangenen Zeitraums) ohnehin beim Berufungsgericht anhängig ist. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorin stanzen: AG Wetzlar, Entscheidung vom 22.09.2011 - 612 F 151/04 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.01.2014 - 4 UF 333/11 -
Full & Egal Universal Law Academy