BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 523 /13 vom 16 . Januar 2014 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 3 . Sept em ber 2013 wird auf Ko s- ten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Verfahrenswert: 1 79 Gründe: Die Rechtsbeschwerde , mit der die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 e- schwerdegericht zuerkannten 27 ist unbegründet . Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich ni cht zu beanstanden. 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der B e- treuerin im Jahre 1985 an der Karl - Marx - Universität Leipzig erworbene Stud i- enabschluss als " Diplom - Agraringenieur " rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG den hö chsten Stundensatz von 44 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung eine r erhöhte n Vergütung rechtfertigen , oblie gt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen 1 2 3 - 3 - vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe b e- rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 XII ZB 429/13 FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN). Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des B e- schwerdegerichts stand, wo nach die abgeschlossene Hochschulausbildung der Betreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenn t- nisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die A usbildung gleic h- sam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum I n- halt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausg e- richtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Verm ittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene b e- treuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht . Dies hat das Landgericht mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agrari n- genieurin auszubilden, und die im Hoc hschulzeugnis unter " Abschlussprüfu n- gen und Belege " aufgeführten Fächer, nämlich " Morphologie, Futterproduktion, Biochemie, Gesundheits - , Arbeits - und Brandschutz, Maschinentechnik, Tiere r- nährung, Tiergesundheits - und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tie r- züchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel - und Kleintie r- zucht " verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsb e- schluss vom 23. Oktober 2013 XII ZB 429/13 FamRZ 2014, 116 Rn. 19 mwN) und wird in seiner Richtigkeit a uch nicht durch die von der Rechtsb e- schwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden " sozialistisches Recht " ; Grundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwic k- lung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung; Leitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt. 4 - 4 - 2. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächs i- schen Verwaltungs - und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur " Verwaltungs - Betriebswirtin (VWA) " mit einem Gesamtaufwand von 956 Stun - den ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschloss e- nen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 XII ZB 23/13 FamRZ 2014, 117 Rn. 14 ff. ) noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 XII ZB 383/12 zur Veröffentlichung bestimmt) vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhö h- ten Stundensatz für die Betreuervergü tung. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Auerbach, Entscheidung vom 12.03.2013 - XVII 392/04 - LG Zwickau, Entscheidung vom 03.09.2013 - 9 T 171/13 - 5 6
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