ECLI:DE:BGH:2019:130319BXIIZB523.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 523 /18 vom 13 . März 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 7, 13, 274, 303 Abs. 2 a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfah- ren ist erforderlich, das s das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 1 97). b) In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung des Antragstellers, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/1 8 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günt er und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7 . Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4 . Oktober 201 8 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen . Wert: 5.000 Gründe: I. Für den Betroffenen sind einer seiner Brüder (der Beteiligte zu 1) und ein Berufsbetreue r (der Beteiligte zu 2) zu Betreuern mit unterschiedlichen Aufga- benkreisen bestellt. Anfang Februar 2018 erschien die mehr als 500 Kilometer vom Betroffenen entfernt wohnende Schwester des Betroffenen (Beteiligte zu 3) auf der Geschäftsstelle des Amtsgeric ht s und erklärte zu Protokoll , sie wolle Akteneinsicht in die Betreuungsakte , würde gern als Betreuerin bestellt werden und hätte am liebsten ein Mitbestimmungsrecht in allen Bereichen . Das Amtsgericht übermittelte dem Betroffenen und den beiden Betreuer n eine Ablichtung des Protokolls, bat um Rückäußerung, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde , und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wunsch der Beteiligte n zu 3 , Betreuer in zu werden . Der Bruder äußerte sich ablehnend zu einem Betreuerwechsel. Nachdem b eide Betreuer der Akteneinsicht zuge- stimmt hatten, wurde diese der Beteiligten zu 3 an ihrem Wohnsitz gericht ge- währt. Im Anschluss daran nahm sie schriftlich Stellung und bat um einen Anhö- 1 2 - 3 - rungstermin. Das Amtsgericht teilte mit, dass ein solcher nicht in d em von ihr gewünschten Zeitraum stattfinden werde. Nachdem sich beide Betreuer noch- mals schriftlich geäußert hatten, hat das Amtsgericht sowohl einen Betreuer- wechsel a ls auch die Bestellung der Betei ligten zu 3 zur Zusatz - Betreuerin ab- gelehnt und diesen Be schluss auch ihr zugestellt . Die hiergegen eingelegte Be- schwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht verworfen, weil sie im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden und daher nicht beschwerdeberechtigt sei. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der zugelassenen Rechts- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist zwar zulässig, insbeson- dere ist sie - obwohl kein Fall des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG vorliegt (vgl. Senatsbeschl u ss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 8 mwN ) - aufgrund der Zulassung durch das Landgeric ht gemäß § 70 Abs. 1 Fa mFG statthaft . Die Rechtsbeschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18 - juris Rn. 6 mwN). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine im ersten Rechtszug erfolgte Be- teiligung der Schwester des Betroffenen nach § 7 Abs. 3 Fam FG und damit ihr Recht zur Beschwerde gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verneint hat. 1. Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Be- troffenen unter anderem seinen Geschwi stern zu, wenn sie im ersten Rechts- 3 4 5 6 - 4 - zug beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt wor- den, steht i h m kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Die Hinzuziehung eines Bete iligten (§ 7 FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbe schlü ss e vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - Fa mRZ 2 018, 197 Rn. 8 mwN). Wie der Senat bereits entschieden hat, steht die Nichterwähnung im Ent- scheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht entgegen (Senatsbe- schluss vom 18. Oktober 2017 - XII Z B 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN). Andererseits g enügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung für eine Beteiligung im Sinne von §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG nicht. Denn eine Beteiligung setzt notwendigerw eise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art un d Weise auch immer - auf das Ver- fahren in derselben Instanz Ein fluss nehmen kann (Senatsbeschlü ss e vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN) . Erforderlich ist mithin, dass d as Gericht dem Beteiligten eine solche Ein- flussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsak- tes, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss - Beteiligten im Sinne v on § 271 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann - Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl. § 7 Rn. 8 und 29). Bejaht hat dies der Senat etwa für den Fall, dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinsta nzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, son- dern vom Gericht in diese einbezogen wurde (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6). Die bloße Anregung zur Einlei- 7 8 - 5 - tung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) füh rt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an die- sem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN; so im Übri- gen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27). Denn die Anregung als solche stellt keine Einflussnahme auf das erst in ihrer Folge ei ngeleitete Verfahren dar. Dies gilt unabhängig davon, d ass der Gesetzgeber mit dem Beteiligungse rfor- dernis altruistische Beschwerden Angehöriger vermeiden wollte, die am Verfah- ren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 271 f.) . 2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht eine Beteili- gung der Schwester des Betroffenen am erstinstanzlichen Verfahren verneint. Das Amtsgericht hat keine Verfahrenshandlung vorgenommen, in der eine kon- kludente Hinzuziehung der Beteilig ten zu 3 erblickt werden kann. Als solche scheiden nach Vorgesagtem sowohl die Anregung der Betei- ligten zu 3 als auch die daraufhin erfolgte Verfahrenseinleitung und die Zustel- lung des die Instanz abschließenden Beschlusses ohne weiteres aus. Entgegen d er von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung liegt in der Gewährung der Akteneinsicht ebenfalls keine Hinzuziehung. Diese beruhte auf dem ent- sprechenden Gesuch der Beteiligten zu 3 und hatte mithin nicht die Zweckbe- stimmung, dieser eine Stellungnahme zur Frage der Betreuerperson zu ermög- lichen. Vielmehr ging es dem Amtsgericht allein um die Befriedigung des Infor- mationsbedürfnisses der Schwester des Betroffenen. Es ist auch nicht erkenn- bar, dass das Amtsgericht nach § 13 Abs. 1 FamFG - der Regelung zu r Akten- einsicht von Verfahrensbeteiligten - vorgegangen wäre , wonach das Aktenein- 9 10 - 6 - sichtsrecht allein aus der Beteiligung folgt und eine Verweigerung nur möglich ist, wenn schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegen- stehen. Vielmehr hat das Amtsgericht ersichtlich in den zu Protokoll erklärten Ausführungen der Beteiligten zu 3 die von § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG geforder- te Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht gesehen. Die- ses Gesuch hat es den beiden Betreuern und dem Betroffenen mit der Frage zugeleitet , ob der Akteneinsicht zugestimmt werde. Darin lag die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG der Akteneinsicht entgegenstanden. Ebenso wenig, wie die Anregung zur Verfahrenseinleitung eine Beteilig- tenstellung begründet, konnte das nach Akteneinsicht gefertigte Schreiben der Beteiligten zu 3 eine solche bewirken. Denn dabei handelte es sich unabhängig davon, dass das Amtsgericht sich in der angefochtenen Entscheidung auch auf dieses Schreibe n bezogen hat, nicht um ein auf einen nach außen hervortre- tenden Beteiligungswillen des Gerichts zurückgehendes, sondern um ein eigen- initiativ vorgenommenes Tätigwerden. Schli eßlich lässt sich auch aus der Mittei- lung des Amtsgerichts an die Beteiligte zu 3 , dass in dem von ihr genannten Zeitraum kein Anhörungstermin stattfinden werde, nicht auf eine Beteiligung schließen . Denn damit war der Beteiligten zu 3 keine Einflussnahme auf das Verfahren eröffnet . Im Gegenteil hat das Amtsgericht entschieden, ohne de r Schwester des Betroffenen die dann noch eingehenden Stellungnahmen der beiden Betreuer zuzuleiten. 11 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 02.05.2018 - 16 XVII 21/04 - LG Bochum, Entscheidung vom 04.10.2018 - I - 7 T 224/18 - 12
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