BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 524/14 v om 28. Oktober 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379; FamFG § 61 Abs. 1 Allein der Umstand, dass ein Auskunftstitel vollstreckt wird, erhöht die für den Au s- kunftsp flichtigen durch die Auskunftsverpflichtung entstehende Beschwer nicht. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - XII ZB 524/14 - OLG Köln AG Köln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de r Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlande s- gerichts Köln vom 25. Septembe r 2014 wird verworfen. Beschwerdewert : b is 600 Gründe: I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung, im Rahmen eines isolierten Verfahrens über den Zugewinnausgleich Auskunft über ihr V e r- mögen er teilen zu müssen. Die Beteiligten schlossen am 30. April 1997 die Ehe und trenn ten sich a m 31. Juli 2006 . Der Scheidungsantrag wurde am 20. Februar 2008 zugestellt. D as Amtsgericht verpflichtete zunächst den Antragsteller , in der Folgesache Güterrecht Auskunft zu erteilen. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht auch die Antr agsgegn e- rin verpflichtet, Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 30. April 1997, über ihr Trennungsvermögen zum 31. Juli 2006 und über ihr Endvermögen zum 1 2 3 - 3 - 20. Februar 2008 zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensve r- zeichnisses, das sich auf die jeweiligen Einsatzstichtage bezieht und in dem die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen mit ihren jeweiligen wert bilde n- den Faktoren konkretisiert und belegt sind und zwar insbesondere zu " - sämtlichen Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen F i- nanzein lagen bei inländischen und ausländischen Banken, - Bausparguthaben, - Fortführungswerte zu Lebensversicherungen, - Immobilienbesitz, - Verbindlichkeiten, - Schmuckstücke, - Kunstgegenstände, - Kraftfahrzeuge, " die erteilte Auskunft im Vermögensverzeichnis zu belegen und zwar durch " - Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten, Depots und sonstigen finanziellen Anlagen, insbesondere zum Aktie n- - Kontoauszüge zu Bausparguthaben, - schriftliche Auskunft zu den Fortführungswerten der ei nze l- nen Lebensversicherungen, insbesondere zu den Versich e- rungen bei der Vorsorge Luxemburg mit den Versicherung s- - Grundbuchauszügen ggf. Beschreibungen der Aufbauten, der Gebäudesubstanz, des Baujahres und der Mieteinna h- men, - Aus züge zu Darlehen einschließlich der Darlehensverträge, - 4 - - Vorlage des Kfz - Briefes von Alter und Beschreibung sowie - Vorlage von Belegen sämtlicher im Anfangs - und im En d- vermögen vorhandener Schmuckgegenstände, insbesond e- re - soweit vorhanden - von evtl. abgeschlossenen Die b- stahlversicherungen, Banksafe ein lagen oder ähnlichem. " Das Oberlandesgericht hat den Verfahrenswert für das Beschwerdeve r- fahren auf bis zu 600 der Antragsgegnerin verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde i st gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1, 574 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rech tsbeschwe r- degerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundre cht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 3 17/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 5 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entsche i- dungserheblicher Verstoß de s Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG 4 5 6 - 5 - vor. Schließlich erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Rechtsb eschwerdegerichts. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei der vorzunehmenden Wertfestsetzung das Interesse der Rechtsmittelführ e- rin zugrunde zu legen sei , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Insoweit sei auf den Aufw and an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Die von der Antragsgegnerin aufgrund des Teilbeschlusses des Amtsgerichts verlangte Auskunft mache die Hinzuzi e- hung eines Steuerberaters, Rechtsa nwalts o der gegebenenfalls Sachverständ i- gen nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe gemäß § 13 7 9 BGB die Ve r- mögensgegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren einzeln au f- zuführen. Wertangaben seien hingegen nicht geschuldet, wohl aber solche über w ertbildende Merkmale. Insoweit genüge bezüglich v o rhande ner Konten, Spa r- konten etc. ein jeweiliger Kontoauszug, bezüglich vorhandener Lebensversich e- rungen eine Auskunft über den Stand derselben, bezüglich Immobilienbesitz die Vorlage von Grundbuchauszügen, hinsichtlich evtl. Schmuckstücke die Vorlage vorhandener Belege über de re n Kauf und bezüglich vorhandener Kraftfahrze u- ge de s Kfz - Briefs sowie eine Beschreibung des Erhaltungsstand s. Dabei gehe es nur um ein Kraftfahrzeug, d as sich im Eigentum der Antragsg egnerin befi n- de. Die Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin seien aus weiteren Ve r- fahren bekannt. D ie Antragsgegnerin sei in der Lage, mit überschaubarem Zei t- aufwand die Aufstellung selbst vorzunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der hier erf orderliche Gesamtaufwand einen W ert von 600 würde. 7 8 - 6 - 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine durchgreifenden Zul assungsgründe i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO auf. a) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine En t- scheidung des Re chtsbeschwerdegerichts. aa) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt ist d e r rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts . Danach ist für die B e- messung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserte ilung d as Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Au s- kunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, de n die sorgfälti ge Erteilung der geschuldeten Au s- kunft erfordert. Dabei kann die vom Beschwerdegericht vorgenommene Schä t- zung wegen des ihm hierbei eingeräumten Ermessensspielraums im Rechtsb e- schwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat ( vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 11 mwN zur Auskunftspflicht innerhalb eines Unterhaltsverfahrens). Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grun d- sätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflicht i- ge als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justiz vergütungs - und entschädi - gungsgesetz (JVEG) erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Diese belaufen sich auf einen Betrag zwischen 3,50 (§ 20 JVEG) und im Falle von Nachteilen bei der Haushaltsführung 14 der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt 9 10 11 12 - 7 - noch einen Verdienstausfall er leidet (Senatsbeschluss vom 28. November 2012 XII ZB 620/11 FamRZ 2013, 105 Rn. 11 mwN ). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Be messung der Beschwer k ö nn en nur berücksichtigt werden, wenn sie zwang s- läufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selb st zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist. Dies ist vom Auskunftspflichti - gen substantiiert vorzutragen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2011 XII ZB 436/10 FamRZ 2011, 882 Rn. 12 ). bb) Der angefochtene Beschluss steht mit dieser Rechtsprechung i n Ei n- klang . (1) Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht se i ne - aufgrund bei ihm bereits laufender Verfahren gewonnene r - Kenntnis von den Vermögensverhältnissen der Antragsgegnerin in seine Ermessensen t sche idung hat einfließen lassen. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdeg e- richt habe in seinem Hinweisbeschluss darauf abgestellt, dass die Antragsge g- nerin im bereits anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren ohnehin Auskunft zu erteilen habe, es mithin an der Kausalität fehle (vgl. dazu auch Senatsb e- schluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 12), hat das Beschwerdegericht ersichtlich nicht mehr an seiner Auffassung festgeha l- ten. (2) Ebenso wenig verfängt die Rüge der Rechtsbeschwe rde, wonach das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass die Auskunft jeweils für drei Stichtage zu erfolgen hat. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich eindeutig , dass das Beschwerdegericht von der Auskunftserteilung zu drei S tichtagen ausgegangen ist. Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzurä u- men, dass das Beschwerdegericht bei der Begründung, warum seiner Auffa s- 13 14 15 16 - 8 - sung nach die erforderliche Beschwer nicht erreicht sei, nicht ausdrücklich auf diesen Umstand eingegangen ist. Dem lieg t aber offensichtlich die Erwägung zugrunde, dass sich hierdurch der Aufwand für die Antragsgegnerin nicht sign i- fikant erhöhen dürfte. Die Antragsgegnerin kann die einmal ermittelten wertbi l- denden Faktoren mit Ausnahme des Alters des Vermögensgegenstands i m Wesentlichen für alle in Betracht kommenden Stichtage nutzbar machen. Die Angabe des jeweiligen Alters zu den genannten Stichtagen erhöht ihren A r- beitsaufwand nicht entscheidend . Ferner hat das Oberlandesgericht nachvollziehbar begründet , w eshalb die Hinzuziehung eines Sachverständigen und die Mithilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters nicht notwendig sind . Wieso die Antragsgegnerin vor allem hinsichtlich der Schmuckstücke, Kunstgegenstände, des Pkw und der Fortfü h- rungswerte zu den Lebensvers icherungen sachverständiger Hilfe bedürfe, trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor. Auch der Verweis auf das Vorbringen der A n- tragsgegnerin im Beschwerdeverfahren verh ilf t ihr nicht zum Erfolg . Dort hat sie ebenfalls im Wesentlichen vorgetragen, dass sie die wertbildenden Faktoren ohne Hilfe eines Rechtsanwalts und Steuerberaters bzw. eines Sachverständ i- gen gar nicht ermitteln könne . Wenn das Beschwerdegericht in diesem Z u- sammenhang jedoch erläutert , dass hierzu die Vorlage einer Auskunft der L e- bensversicherun g, von vorhandenen Belegen über den Kauf etwaiger Schmuckstücke sowie des Kfz - Brief s nebst einer Beschreibung des Erhaltung s- zustand s genüge, ist hiergegen nichts zu erinnern. b) Der Rechtsbeschwerde bleibt schließlich auch der Erfolg versagt, s o- weit sie den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts mit der Begründung bemüht , e s sei nicht geklärt, ob eine eingeleitete Zwangsvollstreckung hinsich t- lich der titulierten Auskunftsverpflichtung bei der Bemessung des Beschwerd e- werts im Sinne des § 61 Abs. 1 Fam FG zu berücksichtigen sei. 17 18 - 9 - aa) Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist allein das Interesse des Rechtsmitte l- führers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist allein auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Dies es kann im Einzelfall auch Kosten der Abwehr einer etwaigen Zwangsvollstreckung beinhalten, nämlich wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die s ich der Auskunfts schuldner zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist . In diesem Fall erhöht sich die Beschwer nach der ständigen Rechtspr e- chung des Senats (Sena tsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 132/15 juris Rn. 17 mwN) um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Auskunftsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem im vorgenannten Sinne fehlerhaften Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss . bb) Demgegenüber vermag allein die von der Rechtsbeschwerde b e- hauptete Einleitung der Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Au s- kunftstite l die Beschwer hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung nicht zu erh ö- hen. Die hierdurch eintretende Beschwer ist Folge der Vollstreck ung eines j e- den Titels und erhöht die auf die Auskunftsverpflichtung bezogene Beschwer nicht . Im Übrigen lässt sich den A kten entnehmen, dass die Antragsgegnerin dem Vollstreckungsantrag des Antragstellers mangelnde Vollstreckungsreife entgegen ge halten hat . D as Amtsgericht hat die sofortige Wirksamkeit des Tei l- beschlusses nicht angeordnet (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG) . We gen des laufenden Rechtsmittel verfahrens konnte auch noch keine Rechtskraft eintreten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Deswegen dürfte es am Wirksamwerden der 19 20 21 - 10 - Entscheidung als Voraussetzung für die Vollstreckung fehlen (vgl. § 120 Abs. 2 FamFG ) und deshalb der zeit ohnehin eine Vollstreckung ausscheiden. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 09.04.2014 - 323 F 90/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 2 5 .0 9 .2014 - 25 UF 83/14 -
Full & Egal Universal Law Academy