BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 525/14 vom 15 . Juli 2015 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; FamFG §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 65 Abs. 2 Hat das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache keine Frist zur Begrü n dung der Beschwerde bestimmt, sind Schriftsätze, die vor Erlass der Beschwerdeen t- scheidung durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsste l le eingehen, auch dann zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung bereits von den Richtern unte r- schrieben is t. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14 - LG Arnsberg AG Schmallenberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . Juli 2015 durch den Vo r- sitzende n Richter D os e und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling b eschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird de r Beschluss der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 2 3 . Septem ber 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfa hrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Das Amtsgericht hat au f der Grundlage eines in einem O rdnungswidrigke i- tenverfa hr en zur Frage der Schuldfähigkeit bzw. eingeschränkten Schuldfähigkeit eingeholten Sachverständi gengutachtens für den Betroffenen eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis " Vertretung bei Behörden und Ämtern " eingerichtet. Hierg e- gen haben der Betroffene und seine Ehefrau mit Schriftsatz ihres Verfahrensb e- vollmächtigten vom 23. August 2014 Beschwerde einge legt. Die am 23. Septem - ber 2014 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdebegründung ist am 29. September 2014 zum Landgericht gelangt. Zuvor hatte das Landge richt am 23. September 2014 den Beschluss gefasst, die Beschwerde unter Bezugnahme 1 - 3 - " auf die zutreff enden Ausführungen in dem Beschluss des Amtsgerichts " zurüc k- zuweisen. Dieser Beschluss wurde am 30. September 2014 der Geschäftsstelle übergeben. Die Beschwerdebegründung ist vom Landgericht als Gegenvorstellung beha ndelt und mit Beschluss vom 27. Oktobe r 2014 zurückgew ie sen worden. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen den B e- schluss vom 23. September 2014, mit dem seine Beschwerde zurückgewiesen worden ist. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entsche i- d ung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensfehler. Das Beschwerdegericht hat durch die Nichtberücksichtigung der Beschwerdebegrü n- dung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Betroffenen auf rec htliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Ve r- fahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ve r- stößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eing e- gangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt (vgl. BGH Beschluss vom 12. Juli 2012 IX ZB 270/11 FamRZ 2012, 1561 Rn. 7 mwN; BVerfG NJW 1983, 2187). 2 3 4 5 6 - 4 - Im vorliegenden Fall hat d as Beschwerdegeric ht verkannt, dass es die am 29. September 2014 eingegangene Beschwerdebegründung noch bei der En t- scheidung über die Beschwerde hätte berücksichtigen müssen. a) Für die Begründung einer (Erst - ) Beschwerde in Betreuungssachen sieht das Ges etz eine einzuh altende Frist nicht vor (vgl. § 65 Abs. 1 FamFG). Macht das Ge richt von der Möglichkeit des § 65 Abs. 2 FamFG, eine Frist zur Begründung der Beschwerde zu bestimmen, keinen Gebrauch, kann der B e- schwerdeführer die Beschwerdebegründung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung nachreichen (Schulte - Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 65 Rn. 7; vgl. auch BGH Beschluss vom 12. Juli 2012 IX ZB 270/11 FamRZ 2012, 1561 Rn. 8). Dies folgt daraus, dass die gerichtliche Entsche i- d ungsfindung erst mit dem Erlass des Beschlusses ihr Ende findet und dieser erst dann als Rechtsprechungsakt existent wi rd (Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 38 Rn. 88). Bis zum Zeitpunkt des Erlasses befindet sich der B e- schluss nur im Entwurfsstadium und kann daher vom Gericht noch abgeändert werden. Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist die nicht verkündete Beschwerd e- entscheidung mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruc h körpers u n- terzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen . Daher sind in B e- treuungssachen Schriftsätze des Beschwerdeführers, die bis zu diesem Zeitpunkt eingehen, grundsätzlich bei der Beschwerdeentscheidung noch zu berücksicht i- gen . Dies gilt selbst d ann, wenn die Entscheidung im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdebegrün dung von alle n Mitgliedern des Spruchkörper s bereits unte r- zeichnet, aber noch nicht an die Geschäftsstelle übergeben worden ist (Prütting/ Helms/ Abramenko FamFG 3. Aufl. § 65 Rn. 10). Bleibt schriftsätzliches Vorbri n- gen, das vor Erlass der Entscheidung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG eing e- gangen ist, unberücksichtigt , wird der Beschwerdeführer in seine m Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 1 03 Abs . 1 GG) auch dann verletzt , wenn dem Beschwe r- 7 8 - 5 - degericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig v orgelegt worden ist (vgl. BayObL G NJW - RR 1999, 1685, 1686). b) Gemessen hieran hätte das Beschwerdegericht das Vorbringen des B e- troffenen im Schriftsatz seiner Ver fahrensbevollmächtigten vom 22. September 2014 schon bei d er Entscheidung über die Beschwerde berücksichtigen müssen. Zwar hat das Beschwerdegericht , das dem Betroffenen keine Frist zur Begrü n- dung de s Rechtsmittels bestimmt hat (§ 65 Abs. 2 FamFG ), be reits am 23 . Sep - tember 2014 über die Beschwerde des Betroffenen entschieden , während die Beschwerdebegründung vom 22. September 2014 erst am 29. September 2014 beim Landgericht eingegangen ist . Aus den Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass der von den Mitgliedern der Beschwerdekammer unterzeichnete Beschluss erst am 30. September 2014 an die Geschäftsstelle des Landgerichts übergeben worden ist. Da die Beschwerdebegründung somit noch vor Erlass der Beschwe r- deentscheidung beim Landgericht eingegange n war , durfte das darin enthaltene Vorbringen bei der Beschwerdeentscheidung nicht un berücksichtigt bleiben . 2. Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch en t- scheidungserheblich. a) Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegeri cht den Schr iftsatz des Betroffenen vom 22. September 2014 als Gegenvorstellung behandelt, sich inhaltlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und die Gegenvo r- stellung sc hließlich mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 zurückgewiesen hat. Die Recht sbeschwerde weist schon zu Recht darauf hin, dass es einen wesentl i- chen Unterschied macht, ob ein Beschwerdevorbringen zur Grundlage der B e- schwerdeentscheidung gemacht oder nur nach Erlass der Entscheidung im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ve rbeschieden wird. Es kann 9 10 11 - 6 - daher nicht ausgeschlossen werden, da ss das Beschwerdegericht bei Berüc k- sichtigung des In halts des Schriftsatzes vom 22. September 2014 über die B e- schwerde anders entschieden hätte. b) Entscheidend ist allerdings , dass die Gegenvorstellung von vornherein ein untauglicher Rechtsbehelf war, um die eingetretene Gehörsver le tzung zu he i- len. Die Gegenvorstellung kommt als außerordentlicher Rechtsbehelf grundsät z- lich nur gegen solche formell rechtskräftigen Entscheidungen in Betra cht, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen oder diese herbeiführen und die noch nicht unabänderbar sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Gegenvo r- stellung vgl. BVerfG NJW 2009, 829 Rn. 33). Insbesondere ist eine Gegenvo r- ste l lung mangels Rechtsschutzbedürfnisses ausgeschlossen, wenn ein Recht s- mittel oder förmlicher Rechtsbehelf eröffnet i st (Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. Anhang zu § 58 Rn. 50). Letzteres ist hier der Fall. Da sich der Betroff e- ne gegen die Betreuerbestellung wendet, ist gegen die Beschwerdeentscheidung die zulassungs freie R echtsbeschwerde nach § § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 , 271 Nr. 1 FamFG statthaft, so dass das Beschwerdegericht schon aus diesem Grund nicht befugt war , die zu diesem Zeitpunkt bereits erlassene Beschwerdee nt scheidung im Wege ein er Gegenvorstellung abzuändern. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei ner einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). 4. D ie angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Eine eigene En t- scheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt , weil diese noch nicht entsche i- 12 13 14 - 7 - dungsreif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG . Daher ist die Sache an das B e- schwerdegericht zurückzuverweisen . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin : Das Be schwerde gericht wird zu prüfen haben, ob das Sachverständige n- gutach t en, auf das bisher die Betreuungsbedürftigke it des Betroffenen gestützt wird, ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden ist und es inhaltlich den Anforderungen entspricht, die der Senat für die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren aufgestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2011 XII ZB 6/11 FamRZ 2012, 293 Rn. 23) . Das Landgericht wird sich e rneut auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob im Hinblick auf d ie vom Betroffenen vo r- gelegte Vorsorgevollmacht vom 9. Januar 2012 überhaupt ein Betreuungsbe darf besteht. Dose RiBGH Dr. Klinkhammer hat Günter Urlaub und ist deswegen an e iner Unters chrift gehindert. Dose Botur Guhling Vorinstanzen: AG Schmallenberg, Entscheidung vom 08.08.2014 - 2 XVII B 347 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 23.09.2014 - I - 5 T 298/14 - 15 16
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