BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 526/10 vom 9. Februar 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1896 Abs. 1 a; FamFG 247 280 Abs. 1 a) Nach der zum 1. Juli 2005 eingef374hrten Vorschrift des 247 1896 Abs. 1 a BGB darf gegen den freien Willen des Vollj344hrigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist deswegen ne-ben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu pr374fen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. b) Zu den Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines Sachverst344ndigen nach 247 280 Abs. 1 FamFG (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 zur Unterbringung). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - LG Ansbach AG Wei337enburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 23. September 2010 wird zur374ck-gewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgeb374hrenfrei (247 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen nach Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens und pers366nlicher Anh366rung mit Beschluss vom 19. Juli 2010 eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Verm366genssorge, der Ver-tretung gegen374ber Beh366rden, Versicherung, Renten- und Sozialleistungstr344gern und f374r die Entgegennahme und das 326ffnen der Post im Rahmen der 374bertra-genen Aufgabenkreise bestellt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht ein Zusatzgutachten zu der Frage eingeholt, ob der Betroffene, der der Einrichtung der Betreuung widerspricht, in der Lage ist, im Rahmen der Wirkungskreise einen freien Willen gem344337 247 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden. Nach Eingang des Sachverst344ndigengutachtens hat das Landgericht die Be- 1 - 3 - schwerde des Betroffenen zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen. II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch unbegr374ndet. 1. Die Rechtsbeschwerde r374gt einen Versto337 gegen 247 1896 Abs. 1 a BGB. Nach dieser zum 1. Juli 2005 eingef374hrten Vorschrift darf gegen den frei-en Willen des Vollj344hrigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betrof-fene - wie hier - der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu pr374fen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. 3 a) Die Vorschrift beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts, wonach die Einrichtung einer Betreuung den Betreuten ganz oder teilweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG einschr344nkt. An seiner Stelle kann innerhalb des vom Gericht angeordneten Aufgabenkreises auch der Betreuer entscheiden. Je nach Aufgabenkreis kann es deshalb auch in h366chstpers366nlichen Angelegenheiten zu Entscheidungen gegen den ausdr374cklichen Willen des Betreuten kommen. Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen gegen den Willen des zu Betreuenden setzt deswe-gen voraus, dass der Betreute seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung f344higen B374rger in ihrer Freiheit zu beschr344nken, ohne dass sie sich selbst oder andere gef344hrden. Die Bestellung eines Betreuers, ohne dass hinreichende Tatsachen f374r eine Beeintr344chtigung des freien Willens 4 - 4 - vorliegen, verletzt deshalb das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG FamRZ 2010, 1624 Rn. 43). 5 Hinzu kommt, dass das Recht auf freie Entfaltung der Pers366nlichkeit vor verf344lschenden oder entstellenden Darstellungen des eigenen Pers366nlichkeits-bildes sch374tzt. Die Einrichtung einer Betreuung hat f374r den Betroffenen stigma-tisierende Wirkung. Mit ihr ist die Einsch344tzung verbunden, der Betreute k366nne einen freien Willen nicht bilden. Hierdurch wird das Pers366nlichkeitsbild des Be-troffenen negativ gepr344gt und beeintr344chtigt. Ein solcher Eingriff in das Pers366n-lichkeitsrecht ist nur gerechtfertigt, wenn das zust344ndige Betreuungsgericht nach angemessener Untersuchung des Sachverhalts davon ausgehen darf, dass die Voraussetzungen f374r die Einrichtung einer Betreuung tats344chlich ge-geben sind. Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn die Betreuung im Wege einer einstweiligen Anordnung eingerichtet wird (BVerfG FamRZ 2010, 1624 Rn. 46). Ebenso hat der Gesetzgeber darauf hingewiesen, dass jeder das Recht habe, sein Leben nach seinen Vorstellungen zu gestalten, soweit nicht Rechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsg374ter betroffen sind (Art. 2 Abs. 1 GG). Ist Letzteres nicht der Fall, hat der Staat nicht das Recht, den zur freien Willensbestimmung f344higen Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu sch344digen. Soweit der Betroffene zur freien Willensbestimmung f344hig ist, darf gegen seinen Willen ein Betreuer nicht bestellt werden. Eine Bestellung gegen den freien Willen des Betroffenen stellt einen Eingriff in die W374rde des Betroffenen dar, der zu unterlassen oder zu be-seitigen ist (BT-Drucks. 15/2494 S. 28). 6 Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des 247 1896 Abs. 1 a BGB und des 247 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden 7 - 5 - entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsf344higkeit des Betroffenen und dessen F344higkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern ein nat374rlicher Wille vor. Einsichtsf344-higkeit setzt die F344higkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die f374r und wi-der eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und ge-geneinander abzuw344gen. Dabei d374rfen jedoch keine 374berspannten Anforderun-gen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an ei-nem Gebrechen im Sinne des 247 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu 344u337ern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. So vermag ein an einer Psycho-se erkrankter Betroffener das Wesen und die Bedeutung einer Betreuung im Detail eher zu begreifen als der an einer Demenz leidende Betroffene. Wichtig ist das Verst344ndnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (247 1902 BGB) bestellt wird, der eigenst344ndige Entscheidungen in den ihm 374bertragenen Aufgabenberei-chen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen k366nnen (BT-Drucks. 15/2494 S. 28). Die Einsichtsf344higkeit in den Grund der Betreuung setzt dabei denknot-wendig voraus, dass der Betroffene seine Defizite wenigstens im Wesentlichen zutreffend einsch344tzen kann. Nur dann ist es ihm n344mlich m366glich, die f374r und gegen eine Betreuung sprechenden Umst344nde gegeneinander abzuw344gen (OLG Hamm FamRZ 2009, 1436 Rn. 9; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 152 Rn. 10; OLG Zweibr374cken FamRZ 2006, 1710 Rn. 4; OLG K366ln FGPrax 2006, 117 Rn. 5). Diese Voraussetzungen hat das fach344rztlich beratene Gericht fest-zustellen. 8 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind diese Voraus-setzungen hier erf374llt. Das Landgericht hat zu dieser Frage ein Erg344nzungsgut-achten eingeholt und der Sachverst344ndige hat insoweit festgestellt, dass der 9 - 6 - Betroffene im Umfang der angeordneten Betreuung nicht zu einer freien Wil-lensbestimmung in der Lage sei. Infolge der extremen St366rung seines Kurzzeit-ged344chtnisses ist es dem Betroffenen nicht m366glich, die Diskrepanz zwischen seiner eigenen Wahrnehmung und den von der Betreuungsbeh366rde ermittelten tats344chlichen Verh344ltnissen zutreffend einzusch344tzen. Dies ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde die Verwertung des Gutachtens und des Erg344nzungsgutachtens r374gt, weil sich aus der Akte nicht ergebe, dass der Sachverst344ndige Arzt f374r Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie im Sinne des 247 280 Abs. 1 FamFG sei, bleibt ihr der Erfolg ver-sagt, weil 247 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG insoweit lediglich eine Sollvorschrift ent-h344lt. 10 Im Rahmen der Einrichtung einer Betreuung "soll" der Sachverst344ndige Arzt f374r Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Nur bei psychischen Krankheiten oder geistig-seelischen Behinderungen "ist grunds344tzlich" ein Facharzt f374r Psychiatrie oder Neurologie zu beauftragen, zumindest aber ein in der Psychiatrie erfahrener Arzt (zum fr374heren Recht vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 16. Januar 2007 - 11 Wx 66/06 - juris Rn. 7; BayObLG FamRZ 1993, 351, 352). Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst eine Sollvorschrift gew344hlt, um anderen Erkrankungen Rechnung zu tragen, die nicht lediglich aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden k366nnen. In solchen F344llen sind eine Facharztausbildung oder Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie nicht zwingend erforderlich. Dabei unterscheidet sich diese Vorschrift von 247 321 Abs. 1 Satz 4 FamFG, wonach der Gutachter im Rahmen einer Unterbringung Arzt f374r Psychiatrie sein soll und jedenfalls Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie haben "muss" (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 13 ff.). Im Hinblick auf das vorliegende 11 - 7 - hirnorganische Psychosyndrom des Betroffenen mit massiver St366rung des Kurzzeitged344chtnisses erf374llt der beauftragte Amtsarzt deswegen die Voraus-setzungen des 247 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG. 12 Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet (247 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm 247 564 Satz 1 ZPO). 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 74 Abs. 7 FamFG ab-gesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tz-licher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung beizutragen. 13 Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Wei337enburg, Entscheidung vom 16.07.2010 - XVII 193/10 - LG Ansbach, Entscheidung vom 23.09.2010 - 4 T 927/10 -
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