B UNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 526 /1 2 vom 4 . September 2013 in der Personenstands sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 1, 21 Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Persone n- standsgesetzes am 1. Januar 2009 nicht mehr in Personenstandsregistern (hier: Geburtenregister) einzutragen. BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 526/12 - OLG Nürnberg AG Regensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . September 2013 durch den Vorsitzenden Rich ter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die R echtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8 . August 201 2 aufgehoben . Die Beschwer de des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 29. März 2012 wird zurückgewi e- sen. Gründe : I. D as Verfahren betrifft die Eintragungsfähigkeit von akademischen Gr a- den in einem Personenstandsregister. Der Beteiligte zu 1 is t der Vater des am 23. Dezember 2011 geborenen Betroffenen . Der Beteiligte zu 3 (Standesamt) beurkundete diese Geburt am 30. Dezember 2011 im Geburtenregister , wobei er in die Spalte für den Famil i- ennamen des V aters " B r (.. . ) " ein trug . Mit Schreiben vom 10 . Januar 201 2 hat sich der V ater, der den akadem i- schen Grad eines Doktors der Medizin führt, an das Amtsgericht gewendet und 1 2 3 - 3 - darum gebeten, das Standesamt anzuweisen , dass sein Familienname in der Geburtsurkunde seines Sohnes statt mit " Br " mit " Dr. " eingetragen w erde . Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwe r- de des V a ters hat das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung in StAZ 2012, 264 veröffentlicht ist, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts a bgeä n- dert und das Standesamt angewiesen, den Eintrag im " Geburtenbuch " im Wege der Folgebeurkundung hinsichtlich des akademischen Grades des Vaters zu berichtigen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Recht s- beschwerde der Beteiligten zu 2 (Standes amtsaufsicht). II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden ( § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG) . Sie ist auch im Übrigen, insbe sondere hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Stande s- amtsaufsicht (§ 59 Abs. 3 FamFG iVm § 51 Abs. 2 PStG) zulässig und führt in der Sa c he zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidu ng . Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Gebu rtenregisters nach §§ 47, 48 PStG liegen nicht vor. 1. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden im Geburtenregister, s oweit es die Eltern des Kindes betrifft, deren Vornamen und Familiennamen sowie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsg e- meinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist , beurkundet. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass sich hieraus eine Eintragungsf ä- 4 5 6 7 - 4 - higkeit für akademische Grade der Eltern nicht ergeben kann , weil akademische Grade keine Bestandteile des Namens sind (BGHZ 38, 380, 38 2 f. = NJW 1963 , 581, 582; BayObLGZ 1961, 148, 153 und 1995, 140, 143 ; BVerwGE 5, 291, 293 = DÖV 1957, 870). 2 . Ebenfalls z utreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen ist die A nnah me des Beschwerdegerichts, dass unter der Geltung des bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Rechts auf Wunsch der Beteiligten ak a- demische Grade in die Geburten bücher und die aus ihnen erteilten Geburts u r- kunden einzutragen gewesen sind . a) Konkrete gesetzli che Vorschrift en zur Eintragung von akademischen Grade n in Geburtenregistern, Geburtenbüchern oder Geburtsurkunden enthie l- ten auch die historischen Vorläufer des heutigen Personenstands gesetzes nicht. Gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Beurkundu ng des Pe r- sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23) hatte die Eintragung des Geburtenfalles in das Geburtenregister " Vor - und Familie n- namen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern " zu enthalten. Nach dem Personenstan dsgesetz vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) , welches mit seinen Novellierungen die Grundlage für den bis zum 31. Dezember 2008 g eltenden Rechtszustand bildete, waren in das Geburte n- buch " Vor - und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort sowie ih r rel i- giöses Bekenntnis " einzu tragen (§ 21 Abs. 1 Nr. 5 PStG idF 1937) ; gleiches galt gemäß § 62 PStG idF 1937 auch für die Geburtsurkunde . Mit der N ovellierung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 112 5) waren hinsichtlich der Eintragungen in das Geburten buch keine Änderungen verbunden , während § 62 PStG idF 1957 im Gegensatz zu der früheren Fassung den Beruf der Eltern in die Geburtsurkunde nicht mehr aufnehmen ließ. 8 9 - 5 - b) Im Zusammenhang mit dieser Re chtsänderung hatte sich der Bu n- desgerichtshof im Jahre 1962 mit der Frage zu befassen, ob § 62 PStG idF 1957 nunmehr der Eintragung akademischer Grade der Eltern in die Geburtsu r- kunde des Kindes entgegenstehen könnte. Dies ha t t e der Bundesgerichtshof verne int und zur Begründung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Ak a- demische Grade könnten weder zum Namen noch zur Berufsangabe gerechnet werden . Vielmehr seien sie in ständiger Übung in Personenstandsbüchern und Personenstandsurkunden aufgenommen worden. Dies lasse insbesondere die Dienstanweisung für die Standesbeamten und Aufsichtsbehörden (DA) in der Fassung vom 10. Mai 1952 erkennen, die mehrere Bestimmungen für die Ei n- tragung akademischer Grade enthalten habe . Dem Gesetzgeber sei bei der Neufassung de s Personenstandsgesetzes im Jahre 1957 diese tatsächlich b e- stehende Übung der Standesämter zur Eintragung akademischer Grade b e- kannt gewesen, ohne dass dieser in einer besonderen Regelung dazu Stellung genommen habe . Daraus könne nicht gefolgert werden, da ss die Eintragung akademischer Grade nicht mehr zulässig sei; vielmehr habe die amtliche B e- gründung des Gesetzesentwurfes zu § 70 PStG idF 1957 den " Doktor der M e- dizin " als Beispiel für eine unzulässige Abkürzung herangezogen , was ebenfalls verdeutliche, d ass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Eintragungsfähigkeit akademischer Grade ausgegangen sei. Daran anknüpfend sei die Eintragung akademischer Grade auch in mehreren Bestimmungen in der nach der Gese t- zesänderung neu gefassten D ienstanweisung für die S tandesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 14. Januar 1958 vorgesehen (BGHZ 38, 380, 382 f. = NJW 1963, 581, 582) . c) Der Verzicht auf die Eintragung akademischer Grade in Persone n- standsbüchern wurde im Jahre 1984 im Zusammenhang mit einer Änderung de r Dienstanweisung diskutiert. Dieses Vorhaben - über das auf fachlicher Ebene an sich Einigkeit geherrscht hatte - scheiterte am Widerstand des Bu n- 10 11 - 6 - desrates, der einer Änderung der Dienstanweisung nur mit der Maßgabe z u- stimmte, dass die dort bislang enthalt enen Regelungen über die Eintragung akademischer Grade erhalten blieben (Gaaz StAZ 1985, 189, 190; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2013, 1099, 1100; Berkl StAZ 2013, 177, 178). d) Die zuletzt gültige Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsicht sbehörden vom 27. Juli 2000 (BAnz Nr. 154 a vom 17. August 2000 ) in der Fassung vom 15. August 2007 regelte in § 265 Abs. 2 Nr. 1 DA die Eintr a- gung der Namen der Eltern in das Geburtenbuch; für die Eintragung ihrer ak a- demischen Grade wurde auf § 63 Abs. 1 DA verwiesen. § 63 Abs. 1 DA enthielt allgemeine Bestimmungen zur Eintragung akademische r Grade in das Heirats - , Geburten - und Sterbebuch sowie in einzelnen Spalten des Familienbuches . D anach waren akademische Grade - sofern die von einer deutschen Behörde erteilte Genehmigung zur Führung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades k eine andere Reihenfolge vorsah - vor dem Vornamen, sonst vor dem Familiennamen einzutragen. Nach § 66 Abs. 3 DA konnten akademische Grade mit der amtlichen Abkürzung oder mi t der Abkürzung eingetragen werden, die sich aus den vorgelegten Unterlagen (z.B. Verleihungsurkunde) ergab. 3. Entsprach die Eintragungsfähigkeit akademischer Grade unter dem bisherigen Rechtszustand nach allgemeiner Ansicht einer zum Gewohnheit s- recht erstarkten tatsächlichen Übung , ist nunmehr in Rechtsprechung und Lit e- ratur umstritten, ob daran auch unter der Geltung des neuen Personenstand s- gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), welches am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, noch festgehalt en werden kann. Im Anschluss an eine frühere Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. OLG Nürnberg StAZ 2010, 148) w ird teilweise die Ansicht vertreten, dass akademische Grade weiterhin auf Antrag in Personenstandsregistern zu beu r- 12 13 14 - 7 - kunden s eien (Rhein PStG § 1 Rn. 13 und § 21 Rn. 14 [zum Gebur ten register]; Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 12 Rn. 7; MünchKomm BGB/Säcker 6. Aufl. § 12 Rn. 13 ) . Eine abweichende Auffassung meint demgegenüber, dass nach der Reform des Personensta ndsgesetzes von einer Fortg eltung des bisherigen Gewohnheitsrechts nicht mehr ausgegangen werden könne (OLG Karlsruhe NJW 2013, 1099, 1100 f; OLG Celle Beschluss vom 5. Februar 2013 - 17 W 9/12 - juris Rn. 15 ff. = StAZ 2013, 142 [Ls.]; Gaaz/Bornhofen Personenstand s- gesetz 2. Aufl. § 1 Rn. 30 und § 21 Rn. 35 [zum Geburtenregister]; Gaaz FamRZ 2007, 1057, 1060; Selbig StAZ 2010, 148 f.; Helms StAZ 2012, 376; Berkl StAZ 2013, 177, 179 ff.). Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht . a) Gewohnheitsrecht beruht nach ständiger Rech tsprechung auf einer lang andauernden und ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen tatsächlichen Übung, mit de r ein bestimmter Lebenssachverhalt durch die beteiligten Ve r- kehrskreise behandelt wird. Hinzutreten muss in subjektiver Hinsicht, dass di e- se Übung von der Ü berzeugung getragen wird, mit ihrer Anwendung geltendes Recht zu befolgen ( BGH Urteil e vom 19. März 2013 - VI ZR 56/12 - NJW - RR 2013, 675 Rn. 29 und vom 16. Februar 2001 - V ZR 422/99 - NJW - RR 2001, 1208, 1209) , mithin die Zwangsläufigkeit der An wendung der Übung im B e- wusstsein von Rechtsanwendern und Rechtsunterworfenen verankert ist (BGHZ 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054, 2055) . Bezugspunkt für die Geltung von Gewohnheitsrecht kann - wie hier im Hinblick auf die Beurkundungspraxis der Standesämter - grundsätzlich auch eine ständige Übung de r Verwaltung sein (vgl. Freitag Gewohnhei tsrecht und Rechtssystem [1976] S. 120, 128 f.). b ) Weil Gewohnheitsrecht als Rechtsquelle gleichwertig neben dem G e- setzesrecht steht, ist der Gesetzgeber - wie beim Ge setzesrecht - ohne weit e- 15 16 17 - 8 - res befugt, Gewohnheitsrecht durch die Kodifizierung eine r abweichende n R e- gelung außer Kraft zu setzen (BGHZ 37, 219, 222 = NJW 1962, 2054 , 2055 ). aa) Nach der insoweit zutreffenden Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich i m neu gefassten Personenstandsgesetz e ine Regelung, wonach akademische Grade nicht mehr eintrag ung sfähig seien , jedenfalls nicht aus dem Wortlaut der für die Führung der einzelnen Personenstandsregister ma ß- geblichen Vorschriften (§§ 15 Abs. 1, 21 Abs. 1, 31 Abs. 1 PStG) entnehmen . Denn diese Vorschriften beschränken sich auf die Aufzählung von eintragung s- fähigen Daten , ohne dass der Gesetzgeber an dieser Stelle den enumerativen Charakter dieser Aufzählung ausdrücklich betont hätte (zu den Gründen für di e- se Gesetzestechnik vgl. Berkl StAZ 2013, 177, 183). Dem Beschwerdegericht ist ebenfalls zuzugeben, dass auch in der amtlichen Begründung zum Entwurf des reformierten Personenstandsgesetz es (BT - Drucks. 16/1831 S. 29 ff.) an keiner Stelle unmittelbar zum Ausdr uck kommt, dass akademische Grade - entgegen der bisherigen Übung der Standesämter - in den Personenstandsr e- gistern nicht mehr ein zutragen seien , obwohl diese Übung bekannt gewesen sein musste. bb) Allerdings dürften hieraus - im Hinblick auf die Bill igung des bisher i- gen Gewohnheitsrechts durch den Gesetzgeber nicht die gleichen Schlüsse gezogen werden können, die der Bundesgerichtshof bei der Beurteilung der Rechtsänderungen aufgrund der Neufassung des Personenstandsgesetzes aus dem Jahre 1957 noch ziehen konnte. Die seinerzeit neu gefasste Vorschrift des § 62 PStG idF 1957, mit der die Eintragungen auf der Geburtsurkunde b e- schränkt worden waren, beruhte ausweislich der Gesetzesbegründung auf der Erwägung , dass die ( wegfalle nde) Berufsbezeichnung der Eltern entbehrlich sei und ihr in der Geburtsurkunde keine Bedeutung zukäme (BGHZ 38, 380, 383 = NJW 1963, 581, 582). Demgegenüber hat die zum 1. Januar 2009 in Kraft g e- 18 19 - 9 - tretene Reform des Personenstandsrechts im Zuge der Einführung der elektr o- nischen Regi sterführung eine generelle " Reduzierung der Beurkundungsdaten auf das für die Dokumentation des Personenstandes erforderliche Maß " im Blick (BT - Drucks. 16/1831 S. 29), womit auch auf die Kritik am Umfang des bi s- herigen Beurkundungsinhalts reagiert werden s ollte (vgl. BT - Drucks. 16/1831 S. 32 ). Anders als die Vorgängerfassungen enthält das Gesetz in § 1 Abs. 1 PStG nunmehr eine Legald efinition des Personenstandes und derjenigen D a- ten, die den Personenstand umfassen; dies sind Daten über Geburt, Eheschli e- ßung , Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbi n- dung stehende familien - und namensrechtliche Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Weder die Berufsbezeichnung noch die Führung akademischer Grade stellen nach dieser Definition personenstan dsrelevante Daten dar. Es spricht im Lichte des § 1 Abs. 1 PStG deshalb vieles für die Auffassung, die Aufzählung in § 21 Abs. 1 PStG (ebenso wie in §§ 15 Abs. 1, 31 Abs. 1 PStG) zumindest in dem Sinne als abschließend zu verstehen, dass nicht personenstan dsrelevante Daten, die - anders als die Zugehörigkeit zu einer öffentlich - rechtlich organisie r- ten Religionsgemeinschaft - im Datenkatalog nicht aufgeführt sind, auch nicht mehr eintragungsfä hig s i n d . A nders als bei der Novellierung des Personenstandsge setzes im Jahre 1957 l assen sich de r amtlichen Begründung des Reformgesetzes aus dem Ja h- re 2007 auch keine positiven Anhaltspunk te für eine fortdaue rnde Eintragung s- fähigkeit akade mischer Grade mehr entnehmen. Vielmehr enth alten die G e- setzgebungsmaterialien für d as nach Erlass der angefochtenen Entscheidung verabschiedete Personenstandsrechts - Änderungsgesetz ( Geset z zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschrif ten vom 7. Mai 2013 BGBl. I S. 1122 ) in der B egründung zu r Neufassung von § 69 PStV einen deutli chen Hinweis darauf , dass die Angabe des akademischen Grades " nach dem ab 1. Januar 2009 ge l- tenden Personenstandsrecht nicht mehr vorgesehen " sei (BT - Drucks. 17/10489 20 - 10 - S. 52; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 2013, 1099, 1101), ohne dass dieser A s- pekt während der Beratungen des Gesetzentwurfes in Frage gestellt worden wäre (Berkl StAZ 2013, 177, 181) . c) Letztlich kann es aber auf sich beruhen, ob bereits von einer Abscha f- fung der gewohnheitsrechtlichen Eintragungsfähigkeit akademischer Grade durch den Gesetzg eber des reformierten Personenstandsgesetzes ausgega n- gen werden kann. Auch ohne ein Eingreifen des Gesetzgebers wird eine Norm des Gewohnheitsrechts jedenfalls durch die Bildung eines entgegenstehenden Gewohnheitsrechts außer Kraft gesetzt (BGHZ 37, 219, 2 22 = NJW 1962, 2054, 2056). Im Übrigen verhalten sich Entstehung und Untergang von Gewohnheit s- recht spiegelbildlich zueinander ; d ie Geltung einer g ewohnheitsrecht lichen R e- gel entfällt, wenn bei einer großen Mehrheit der beteiligten Verkehrskreise die bishe rige Übung tatsächlich nicht mehr fortgesetzt oder wesentlich abgewandelt wird oder wenn die Rechtsü berzeu gung, mit der Anwendung der bisherigen Übung geltendes Recht zu befolgen, weitestgehend abhandenkommt (vgl. Krebs/Becker JuS 2013, 97, 102 f.). Di e Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbe hö r- den vom 27. Juli 2000 ist mit Wirkung zum 1. August 2010 durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG - VwV) vom 29. März 2010 (BAnz Nr. 57 a vom 15. April 2010) ers etzt worden. Den Regelungen zu Nr. 21 PStG - VwV, die sich zu den Eintragungen in das Geburtenregister verha l- ten, lassen sich keine Hinweise auf eine Eintragung von akademischen Graden der Eltern entnehmen. Anders als die außer Kraft getretene D ienstanweisun g (§§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 3 DA) enthalten d ie PStG - VwV und ihre Anlagen auch keine allgemeinen Bestimmungen über die Eintragung akademischer Grade und ihre Abkürzungen mehr. Solche einheitlichen Regelungen wären in einer Verwaltungsvorschrift bei einer Fort geltung der bisherigen Übung allerdings zu 21 22 - 11 - erwarten gewesen, da es - gerade bei der elektronischen Registerführung - nicht dem Belieben des einzelnen Standesbeamten überlassen werden kann, in welchem Dateifeld und auf welche Weise er akademische Grade in d ie Pers o- nenstandsregister einträgt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 5. Februar 2013 - 17 W 9/12 - juris Rn. 31). Darüber hin aus ist in Nr. 56.2.1 PStG - VwV vorgesehen, dass in Pers o- nenstandsurkunden, die auf Einträgen in Altregistern beruhen, akademische Grade von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Verstorbenen nicht zu übe r- nehmen seien. Es ist daher mit der Rechtsbeschwerde und den von ihr mitg e- teilten Erkenntnissen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern davon auszugehen, dass es derzeit - scho n im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung - eine der PStG - VwV entgegenstehende ständige Übung der deu t- schen Standesämter , wonach akademische Grade auf Antrag von Beteiligten in Personenstandsregister einzutragen seien, nicht mehr gibt (vgl. auch B erkl StAZ 2013, 177, 181; Helms StAZ 2012, 376) . 4. Durch die fehlende E intragung seines akademischen Grades in das Gebur tenregister und die Geburtsurkunde des betroffenen Kindes wird der V a- ter in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) , welches das Recht zur Führung eines verliehenen akademischen Grades um schließt ( BVer w G NVwZ 1988, 365; BAG NZA 1984, 225 ; Jarrass NJW 1989, 867, 858 ) , nicht beeinträchtigt. Durch die Nichteintragung seines akademischen Grades in Persone n- standsregister und Personenstandsurkunden wird der Titelinhaber weder g e- genüber dem Standes amt noch gegenüber sonstigen - auch staatlichen - Ste l- len an der Führung seines akademischen Grades gehindert. Eine Beeinträcht i- gung seines allgemeinen Persö nlichkeitsrechts kann sich für den Titelinhaber 23 24 25 - 12 - auch nicht dadurch ergeben, dass bei Dritten , denen Personenstandsurkunden ohne eingetragenen akademische n Grad vorgelegt w ü rden , de r Eindruck einer unrechtmäßigen Führung des Titels hervor ge rufen werden könn te. Ein solcher Eindruck kann schon deshalb nicht entstehen, weil der Titeli nhaber auch nach dem früheren Recht nur berechtigt, aber nicht verpflichtet war, seinen akadem i- schen Grad in Personenstandsurkunden eintragen zu lassen. Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Entscheidung vom 29.03.2012 - UR III 1/12 AG Regensburg Entscheidung vom 08.08.2012 - 11 W 1282/12 - OLG Nürnberg
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