BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 5 26 /14 vom 16. September 2015 i n der Betreuungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Schilling , Dr. Günter , Dr. Nedd en - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 2 3 . Septem ber 201 4 wird verworfen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Auße rgerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 5 .000 Gründe: I. Die Betroffene erteilte ih rer Tochter, der Beteiligten zu 2, im Jahr 2010 eine notariell beurkundete Generalvollmacht, die u. a. die Entscheidungsbefu g- nis in allen persönlic hen und vermögensrech tlichen Angelegenheiten umfasst . Auf eine entspreche nde Anregung der Beteiligten zu 2 hat das Amtsg e- richt den Beteiligten zu 3 zum Kontrollbetreu er für den Aufgabenkreis der Ve r- mögenssorge bestellt . Zug leich hat es die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen bestellt. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 29. August 2014 hat die Betroffene " Widerspruch g e- gen den Beschluss, dass Frau B. H. für mich als Betre uerin fungieren soll " e r- hoben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2014 hat auch ihr Eh e- mann, der Beteiligte zu 1, Beschwerde eingelegt, mit der er sich ebenfalls g e- gen di e Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin wen det. Das Landgericht, das a ngenommen hat, dass sich die Rechtsmittel der Betroffenen und des B e- teilig ten zu 1 nicht gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung richten, hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, soweit dort die Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öff nen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen angeordnet wurde . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 , mit der er seine in der Beschwe r- deinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt. II. Die gemäß § 70 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 FamFG statthaft e Rechtsbeschwerde ist un zulässig . Dem Beteiligten zu 1 fehlt für die Rechtsbeschwerde das Recht s- schutzinteresse, weil er und d ie Betroffene bereits mit der angegriffenen En t- scheidung ihr jeweils mit de n (Erst - )Beschwerde n verfol gtes Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung de r Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin, e r- reicht haben . 1 . Das für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Rechts - schutzinteresse fehlt, wenn der Rechtsmittelführer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidu ng hat (Senatsbeschluss vom 28. April 2011 XII ZB 170/11 FamRZ 2011, 959 Rn. 16). Das ist hier der Fall. 3 4 5 - 4 - Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene und der Beteiligte zu 1 die erstinstanzl iche Entscheidung nur insoweit angegriffen ha ben, als dort die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entg e- gennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendu n- gen bestellt worden ist. Die Betroffene hat in einem persönli ch verfassten Schre i- ben ausdrücklich "gegen den Beschluss, dass Frau B. H. für mich als Betreuerin fungieren soll " Widerspruch erhoben und die Beteiligte zu 2 als Betreuerin abg e- lehnt . Der Beteiligte zu 1 hat sich in der von seinem Verfahrensbevollmächtigt en verfassten Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Bestellung der Beteiligte n zu 2 zur Betreuerin gewandt und dies mit Bedenken gegen d eren Redlichkeit und Geeignetheit, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen begründet. I n beiden Beschwerdes chreiben finden sich keine A n- haltspunkte dafür, dass sich die Betroffe ne oder der Beteiligte zu 1 auch gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung wenden wollten . Daher ist die vom B e- schwerdegericht vorgenommene Auslegung, wonach b eide B eschwerden au s- schließlich mit dem Ziel eingelegt worden sind , die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin für den ihr übertragenen Aufgabenkreis zu beseitigen , nicht zu beanstanden . 2. Die Beschwerden konnten auch auf die Entscheidung über die Bes te l- lung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin beschränkt werden. Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist in Antragsverfahren und in Ve r- fahren, die von Amts wegen betrieben werden, zulässig, wenn der Verfahrensg e- genstand teilbar ist oder in der angefochte nen Entscheidung über mehrere sel b- ständige Verfahrensgegenstände entschieden wurde ( Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 64 Rn. 37) . 6 7 8 - 5 - Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Anordnung einer Kontrol l- betreuung für Vermögensangelegenheiten nach § 1896 A bs. 3 BGB und die z u- sätzliche Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis, der von einer e r- tei l ten Generalvollmacht vermeintlich nicht erfasst wird, sind trennbare Teile der Entscheidung . Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene b e- stimmten Postsendungen kann rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden. 3 . Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Beschwerden gegen die amtsgerichtlic he Entscheidung hatte das Beschwerdegericht nur über die Rech t- mäßigkeit der Anordnung der Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen zu befi n- den. Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Ers t- gerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach - und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. D ie Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch d urch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefall en ist (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2014 XII ZB 355/14 FamRZ 2015, 486 Rn. 24 und vom 11. Dezember 2013 XII ZB 280/11 FamRZ 2014, 378 Rn. 9 mwN). Somit ist die amts gerichtliche Entscheidung , soweit sie die Bestellung e i- nes Kontrollbetreuers zum Inhalt hat, in formelle Rechtskraft erwachsen. Ob die Kontrollbetreuung zu Recht angeordnet w orden ist , war damit nicht Prüfungsg e- genstand im Beschwerdeverfahren . Der Beteiligte zu 1 kann daher auch im 9 10 11 12 - 6 - Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gegen die Kontrollbetreuung vorgehen. Soweit er mit der Rechtsbeschwerde das Z iel verfolgt, die Beteiligte zu 2 als B e- treuerin zu entlassen, hat er dieses Ziel bereits mit der Erstbeschwerde erreicht, weil das Beschwerdegericht die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit aufg e- hoben hat. Daher besteht für den Beteiligten zu 1 kein schutzwürdiges Interesse mehr an ei ner Entscheidung dur ch das Rechtsbeschwerdegericht. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Arnstadt, Entscheidung vom 29.07.2014 - 4 XVII 114/14 - LG Erfurt, Entscheidung vom 23.09.2014 - 3 T 357/14 -
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