ECLI:DE:BGH:2016:270416BXIIZB527.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 527 /1 5 vom 2 7 . April 2016 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr . Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandgerichts vom 13. Oktober 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen . W ert: bis 600 Gründe: I. D er Antragsteller nimmt - vertreten durch seine Mutter - den Antragsge g- ner , seinen Vater , im Wege des Stufenantrags auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Der Antragsgegner hat in erster Stufe den A uskunftsa nspruch nur hinsichtlich se ines Einkommen s anerkann t. Das Familiengericht hat den A n- tragsgegner über das Anerkenntnis hinaus verpflichtet, Auskunft auch über sein Vermögen am 31. Dezember 2011 durch Vorlage eines spezifizierten Verm ö- gensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte zu erte i- len. Die nur hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdeg e- Nach Aufhebung d ies es B e- schlusses durch den Senat (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 487/13 - FamRZ 2014, 1286) und Zurückverweisung der Sache an das Obe r- 1 - 3 - landesgericht hat dieses die Beschwerde erneu t als unzulässig verworfen. D a- gegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die V o- raussetzungen d es § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine erneute Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antrag s- geg ner auch nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschw e- ren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat die B eschwerd e zutreffend nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdeg e- genstands richte sich nach dem Aufwand an Z eit und Kosten, der für den A n- tragsgegner mit der Auskunftserteilung und dem Zusammenstellen der Belege verbunden sei. Da ihm eine kostengünstige Auskunft aus dem Grundbuch oder aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster nicht zur Verfügung stehe , sei de r 2 3 4 5 - 4 - Ant ragsgegner darauf ange wiesen, die Auskunft über den Bestand seiner Grundstücke durch das Sichten von Kaufverträgen und das Zusammentragen der daraus entnommenen Daten zu erstellen. Zur Bewertung des Zeitaufwands könne grundsätzlich auf die Verdienstausfall entschädigung für Zeugen nach dem Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz zurückgegriffen werden. Der Verweis des Antragsgegners auf mehrere hundert Grundstücke und seine B e- teiligung an mehreren Unternehmen rechtfertige weder die Hinzuziehung eines Ste uerberaters noch die Bewertung des vom Antragsgegner selbst zu betre i- Zur Bewertung des Zeitaufwands, den der Antragsgegner mit rund 83 Stunden ver a n s chlagt habe, sei auf einen Stu n- l- prozess erhalten würde , wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine b e- rufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide. Im vorli e- genden Fall sei davon auszugehen, dass die zur Auskunft erforderlichen Täti g- keiten in der Freizeit erbracht werden könnten. Dass d er A ntragsgegner dafür nach eigenen Angaben in seiner Freizeit knapp eineinhalb Monate benötige, sei in Anbetracht der bisherigen Dauer des Verfahrens nicht unangemessen. Selbst bei einer maßvollen Erhöhung des veranschlagten Zeita ufwands auf 100 Stu n- den werde somit nur ein Kosten b b) Da durch wird der verfahrensrechtliche Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz nicht verletzt. aa) Das Oberlandesgericht hat nunmehr zutreffend den vom Antrag s- gegner glaubhaft dargelegten Zeitaufwand von ru nd 83 Stunden für die Z u- sammenstellung von rund 500 Grundstück sdaten zugrunde gelegt . 6 7 - 5 - bb) Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht den anzusetzenden Stundensatz für die Durc h- führung dieser Arbeiten fe stgestellt und mit zugrunde gelegt hat. (1) Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zei t- aufwands ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Z ivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft w e- der eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erfo r- derlichen Tätigkeiten in der Fr eizeit erbracht werden können. Der Auskunft s- pflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 16 f.). (2) Dies ist dem Antragsgegner nicht gelungen. Er hat nach dem nu n- mehr vom Oberlandesgericht gegebenen Hinweis vorgetragen , dass er knapp eineinhalb Monate benötige, wenn er die Auskunft in seiner Freizeit erstellte und diese ununt erbrochen ausnutze. Damit hat er keine Gründe vorgetragen, die ihn an einer Erledigung der Arbeiten während seiner Freizeit hinderten , sondern lediglich die dafür nötige Erledigungsfrist mitgeteilt . Anhaltspunkte d a- für, dass der Antragsgegner die vom Oberl andesgericht angesetzten 100 Stu n- den zur Erfüllung des Auskunftsverlangens nicht in seiner Freizeit aufbringen kann , sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich. Daher ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegerich t den Zeitaufwand des Antragsgegners entsprechend den Bestimmungen des Justi z- vergütungs - und - entschädigungsgesetzes (JVEG) über die Entschädigung von 8 9 10 - 6 - Zeugen bewertet und dabei auf den in § 20 JVEG festgelegten Stundensatz von (3) Das Oberlandesgericht war in der Frage der Bewertung des Stunde n- satzes auch nicht durch die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 (XII ZB 487/13 - FamRZ 2014, 1286) gebunden. Zwar hat te das Oberlandesgericht, an das die Sache zurückverwiesen worden war , gemäß § 74 Abs. 6 Satz 4 FamFG die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung z u- grunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. In Bezug auf den anzuwendenden Stundensatz hatte der Senat jedoch ke ine rechtliche Festl e- gung getrof fen. Nachdem das Oberlandesgericht bei seiner ersten Befassung keine Fests tellungen darüber getroffen hat te , ob der Antragsgegner die Arbeiten in seiner Freizeit erledigen kann oder ob er hierfür Arbeitszeit aufwenden muss , war Letzteres im Rahmen der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung zu unterstellen und der Stundensatz au f Grundlage des vom Antragsgegner mitg e- teilten m onat lichen N ettoeinkommens in einer Größenordnung von 15 u- nehmen . Die rechtsbeschwerderechtlich notwendige U nterstellung bindet das Oberlandesgericht jedoch nicht für das weitere Verfahren. 11 12 - 7 - (4) In An betracht d es vom Oberlandesgericht nunmehr ermittelten Stu n- densatzes wird der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Antragsgegner geltend gemachten Stundenzahl deut lich unterschritten. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Neuruppin, Entscheidung vom 28.02.2013 - 54 F 146/12 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2015 - 13 UF 90/13 - 13
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