ECLI:DE:BGH:2018:310118BXIIZB527.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 527 /17 vom 31 . Janua r 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2 Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vert reten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit un d Abstimmung der B e- vollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsb e- reitschaft und - fähigkeit. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 527/17 - LG Halle AG Naumburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Jan ua r 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 8 . September 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur erneut en Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Die im Jahre 1922 geborene Betroffene erteilte E nde Oktober 2003 ihrer Tochter (Beteiligte zu 1) und ihrer Schwiegertochter (Beteiligte zu 2) eine not a- rielle General - und Altersvorsorgevollmacht. Diese kann nach § 1 des Vol l- machtstextes nur gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die Generalvollmacht berechti gt die beiden Bevollmächtigten, umfassend im vermögensrechtlichen Bereich für die Betroffene tätig zu werden. Die Altersvorsorgevollmacht ermäc h- tigt sie zu Entscheidungen unter anderem in den Bereichen der Aufenthaltsb e- stimmung und der Gesundheitssorge . 1 - 3 - Mitte September 2016 hat sich die Tochter der Betroffenen an das Amt s- gericht gewandt und beantragt, als Betreuerin für die nach ihren Angaben seit Anfang 2015 an Demenz erkrankte Betroffene bestellt zu werden, und im weit e- ren Fortgang des Verfahrens auch die Bestellung eines externen Betreuers oder Kontrollbetreuers angeregt. Ihre Schwägerin, in deren Nähe die Betroffene lebt, treffe Entscheidungen zu Fragen von Gesundheit und Finanzen der B e- troffenen stets allein und bereichere sich auf Kosten der Betroff enen. Nach mehrfachen schriftlichen Stellungnahmen der beiden Bevollmäc h- tigten hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger mit Beschluss vom 22. Juni 2017 entschieden, dass für die Betr offene kein Betreuer bestellt wi rd. D ie B e- schwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin das Ziel, dass für die Betroffene eine Betreuung oder Kontrollbetreuung errichtet wird. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Ents cheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Rechtspfleger sei zur Entscheidung über die Anregung der Beteiligten zu 1 z u- ständig gewesen. Der angefochtene Beschluss sei d ahin auszulegen, dass kein Kontrollbetreuer bestellt worden sei. D ie Voraussetzungen einer Kontrollbetre u- ung lägen auch nicht vor. Der Gesundheitszustand der Betroffenen, die in e i- nem Heim untergebracht sei und dort die erforderliche Pflege und Versorgung erhalte, erfordere die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht. Soweit die Tochter der Betroffenen geltend mache, Auskünfte nur teilweise oder gar nicht 2 3 4 5 6 - 4 - zu bekommen, könne sie sich auf ihre Vollmacht berufen. Das sei nicht Aufgabe eines Kontrollbetreuers . Soweit sie geäußert habe, die Beteiligte zu 2 nehme Zugriff auf das Vermögen der Betroffenen, handele es sich um einen bloßen Verdacht, der einer tatsächlichen Grundlage entbehre. Für die von der Beteili g- ten zu 2 bis einschließlich Dezember 2014 angeblic h abgebuchten und ve r- brauchten 145.000 Wollen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkrankten Betroffenen erfolgt seien. Auch für die Befürchtung, die Tochter der Beteiligten zu 2 könne unter Mis s- brau ch der ihr von der Betroffenen erteilten Kontovollmachten Gelder für sich verbrauchen, gebe es keine Anhaltspunkte. Als Mitbevollmächtigte könne die Beteiligte zu 1 zudem ihre Schwägerin und deren Tochter auf Vermögensverf ü- gungen zu Lasten der B etroffenen selbst kontrollieren und Auskunftsansprüche gegen ihre Schwägerin geltend machen. Für die gemeinschaftlich geregelte Vertretung der Betroffenen wäre zwar eine gut funktionierende und auf Vertra u- en basierende Abstimmung wünschenswert und hilfreich. Ein Defi zit in dem Vertrauensverhältnis führe aber nicht dazu, dass ein Kontrollbetreuer zur Wa h- rung der Rechte der Betroffenen zu bestellen sei. 2. Das hält rechtlicher Nach prüfung nicht stand. a) Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Amt s- gericht allein über die Einrichtung einer Kontrollbetreuung entschieden hat. Es hat dies offensichtlich zum einen daraus, dass der vorliegend tätige Rechtspfl e- ger gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 RPflG nur insoweit zuständig ist, un d zum and e- ren im We g e der Ausle gung daraus geschlossen, da s s der Beschwerde laut Nichtabhilfebeschluss des Rechtspflegers mit der Maßgabe abgeholfen wurde, es werde kein Kontrollbetreuer bestellt. 7 8 - 5 - Diese Annahme ist jedoch unzutreffend. Zwar ist richtig, dass § 15 RPflG die dem Betreu ungsgericht übertragenen Angelegenheiten dem Richter vorb e- hält und hiervon in Absatz 1 Satz 2 lediglich die Verrichtungen ausnimmt, die eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB mithin eine sogenannte Kontrollb e- treuung betreffen. Gleichwohl hat der Rechtsp fleger des Amtsgericht s in Überschreitung seiner Kompetenz über die Frage einer Betreuung insgesamt entschieden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Tenor des Beschlusses vom 22. Juni 2017, sondern es folgt auch aus den Beschlussgründen. Danach hat " das Ger rüft, ob für die Betroffene ein Betreuer bestellt werden muss. " Im Anschluss wird zuerst ausgeführt, dass und warum die Betroffene ausreichend durch die Bevollmächtigten vertreten werde und es einer umfängl i- chen Betreuung nicht bedürfe. In eine m zweiten Begründungsschritt wird dann dargelegt, dass auch die Einsetzung eines Kontrollbetreuers nicht in Betracht komme. Der sich nur mit der Kontrollbetreuung befassende Nichtabhilfeb e- schluss konnte der Ausgangsentscheidung insoweit keinen anderen Geha lt ve r- l e i hen. Unabhängig davon, dass in einem Betreuungsverfahren wie dem vorli e- genden mit der (Voll - )Betreuung als Gegenstand die Frage der Kontrollbetre u- ung nicht gesondert durch den Rechtspfleger verbeschieden werden kann, ist hier mithin nicht ledig lich die Ablehnung der Kontrollbetreuung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. Vielmehr ist dem Landgericht die umfasse n- de Prüfung angefallen, ob für die Betroffene eine Betreuung zu errichten ist. b) Dies lässt sich, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht verneinen. Allerdings darf e in Betreuer nur bestellt werden, soweit die s erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die 9 10 11 12 - 6 - Angelegenheiten des Be troffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Be treuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsät z- lich entgegen (vgl. Senatsbesc hluss vom 17. Februar 201 6 XII ZB 498/15 FamRZ 2016, 704 Rn. 12 mwN ) . Hat der Betroffene jedoch mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten kö n- nen, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroff e- nen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es aber wie das Landgericht im Ansatz richtig erkannt hat einer Zusammena r- beit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mi n- destmaßes an Kooperationsbereitschaft und - fähigkeit. Anderenfalls ist das für eine wirksame gemeinschaftliche Vertretung notwendige Einvernehmen zw i- schen den Bevollmächtigten nicht herstellbar. So aber liegt es nach den bislan g getroffenen Feststellungen hier. Die von der Betroffenen im Jahre 2003 erteilte Vollmacht berechtigt die Bevollmäc h- tigten allein zur gemeinschaftlichen Vertretung. Eine solche ist bislang jedoch nicht erfolgt, sondern die Schwiegertochter der Betroffenen ist offensichtlich im Wesent lichen allein als Vertreterin tätig geworden , ohne dass ein Einverne h- men mit der Tochter der Betroffenen hergestellt wurde . Zudem stellt sich das Verhältnis zwischen den beiden Bevollmächtigten als in einer Weise belastet dar, die ein einvernehmliches Handeln zum Wohl der Betroffenen als nur schwer umsetzbar erscheinen lässt. Bei dieser Sachlage hätte es gemäß § 26 FamFG jedenfalls weitergehender Ermittlungen bedurft, um die Erforderlichkeit einer Betreuung unter Verweis auf die den beiden Beteiligten erteilte Vollmacht zu verneinen. 13 - 7 - 3. D er angefochtene Beschluss ist daher g emäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheb en und die Sache nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird neben der Ermittlung, o b die beiden Bevollmächtigten zu der ihnen durch die Vollmacht allein gestatteten gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind, auch zu prüfen haben, ob weitere von der Betroffenen erteilte Einzelvollmachten bestehen, die zumindest für Teilbereiche wie e twa bestimmte Bankgeschäfte einen Betreuungs bedarf entfallen lassen können. Unabhängig davon wird das Landgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bei der Betrof fenen die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen. Sofern dies der Fa ll ist und sich gerade für den Bereich der Vermögenssorge ergibt, dass der Betreuungsbedarf durch eine vorhandene Vollmacht abgedeckt wird , wird sich das Landgericht zudem nochmals mit der Frage befassen müssen, ob es einer Betreuung zur Geltendmac hung von R echten der Betroffenen gegenüber der bevollmächtigten Person nach § 1896 Abs. 3 BGB (Kontrollbetreuung) bedarf. Dabei wird es in den Blick zu nehmen haben, ab welchem Zeitpunkt die Betroffene nach medizinischen Erkenntnissen nicht mehr selbst zur Kontrol le der bevollmächtigten Person in der Lage war, und zu erwägen haben, inwieweit die aktenkundigen finanziellen Verfügungen den Verdacht begründen, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2017 XII ZB 143/17 FamRZ 2017, 1714 Rn. 12 f. mwN ). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu - 14 15 16 17 - 8 - tung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Naumburg, Entscheidung vom 22.06.20 1 7 - 5 XVII 268/16 - LG Halle, Entscheidung vom 08.09.2017 - 1 T 242/17 -
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