BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 528/11 vom 12. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fc Ein Rechtsanwalt ist zur gesonderten Überprüfung der weisungsgemäßen E r- stellung, Vorlage und Absendung eines fristgebundenen Schriftsatzes durch qualifizierte Mi t arbeiter nur verpflichtet, wenn ihm aufgrund der ihm bekannten Umstände ein von diesen begangener Fehler offenbar wird. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 528/11 - OLG Oldenburg LG Osn abrück - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Beklagten wird der Beschlu ss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. August 2011 im Ausspruch zu 1 und 2 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begrü n- dung der Berufung gegen das Urteil des Landgericht s O sn a brück vom 21. März 2011 Wied ereinsetzung in den vorigen Stand g e- währt . Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Wert: 21.991 Gründe: I. Die Parteien streiten über Ans prüche aus einem Geschäftsraumm ietve r- hältnis. Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts unter anderem zur Rä u- mung verurteilt worden . Dagegen hat sie rechtzeitig B e rufung eingelegt, die mit dem 24. Mai 2011 ablaufende Frist zur Berufungsbegründung hing egen ve r- säumt. 1 - 3 - Die Beklagte hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies damit begründet, ihr Prozess bevollmächtigter habe an einem zunächst e r- stellten Entwurf der Berufungsbegründung am 23. Mai 2011 noch eige n händig am PC eine Ergänzun g vorgenommen . A nschließend habe er eine Mi t arbeiterin angewiesen, die Berufungsbegründung " auszufertigen " , d.h. die Datei in dreif a- cher Au s fertigung auszudrucken und zur Unterschrift vorzulegen, und mit der zur Einsicht überlassenen Gerichtsakte an das Ge richt abzusenden. Das A n- schreiben vom 23. Mai 2011, mit dem die Akte zurückgesandt wurde, sei am Nachmittag gefertigt und ihm nach Rückkehr von Mandantengesprächen am Abend des 23. Mai 2011 zur Unterschrift vorgelegt worden. Er sei davon au s- gegangen, dass die Berufungsbegründung bereits versandt gewesen und die Unterschrift von seinem Vertreter geleistet worden sei. Entgegen seiner Anwe i- sung sei die Berufungsbegründung hingegen nicht ausgefertigt worden. Vie l- mehr sei nur die Gerichtsakte mit einem Anschreib en am 24. Mai 2011 eing e- reicht worden. Seine Mitarbeiterin habe die Berufungsbegründungsfrist au f- grund des Eingangsstempels " 24.5.2011 " auf dem Aktenrücksendungsschre i- ben am selben Tag gelöscht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wied ereinse t- zung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten . II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § § 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen g emäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig und begrü n- 2 3 4 - 4 - det . Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gewä hrung wi r- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaat s prinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sac h- gründen nicht zu rechtf ertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - FamRZ 2008, 1338 Rn. 8 mwN). 1. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts schließt der beschrieb e- ne Ablauf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigte n der Beklagten nic ht aus. Denn er habe sich angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache ve r gewissern müssen, dass die Berufungsbegründung tatsächlich ausgefertigt und unte r- schrieben worden sei. Ihm habe bei der Vorlage des Anschreibens bewusst sein müssen, dass er die Berufun gsbegründung noch nicht unterschrieben h a- be. Wenn die Mitarbeiterin tatsächlich auch die Berufungsbegründung ausgefe r- tigt hätte, hätte es nahe gelegen, dass beides zeitgleich zur Unterschrift vorg e- legt worden wäre. Da dem nicht so gewesen sei, habe er sich vergewissern müssen, dass die Berufungsbegründung tatsächlich ausgefertigt und von se i- nem Kollegen unterschrieben worden sei. 2. Das hält einer rechtl ichen Nachprüfung nicht stand. a) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war zunächst nicht geha l- t en, die Ausführung der von ihm erteilte n Weisung, die Berufungsbegründung auszufertigen, zu überprüfen oder die Ausführung durch organisatorische Vo r- kehrungen zu sichern. Denn es handelte sich um eine Anweisung im Rahmen der Anfertigung fristgebundener Sch riftsätze, deren Ausführung von der allg e- meine n Fristen - und Ausgangskontrolle umfasst wird. Anders als die mündliche 5 6 7 - 5 - Anweisung zur Eintragung einer Rechtsmittel - oder Rechtsmittelbegründung s- frist wies die Weisung k eine besondere Schwierigkeit auf und bedu rfte die Au s- fü h rung der Weisung keiner besonderen Kontrolle. b) Auch aufgrund der Vorlage des Anschreibens zur Rücksendung der Akten trafen den Prozessbevollmächtigte n der Beklagten keine weiteren Übe r- prüfungspflichten. aa) Zwar ist nach der Rechtspr echung des Senats vom Rechtsanwalt r e- gelmäßig zu überprüfen, ob die Rechtsmittel - und Rechtsmittelbegründungsfrist korrekt eingetragen sind , wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fris t- gebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden ( vgl. Senatsbeschlüss e vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 ; vom 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 - FamRZ 2012, 106 Rn. 9 und vom 2. November 2011 - XII ZB 317/11 - FamRZ 2012, 108 Rn. 11 ) . Daran mangelte es indessen im vor liege n- den Fall nicht, weil die Frist zur Berufungsbegründung zutreffend eing e tragen war. bb) Die Fristen - und Ausgangskontrolle darf ein Rechtsanwalt in zuläss i- ger Weise seinen Büroangestellten übertragen (Musielak/Grandel ZPO 9. Aufl. § 233 Rn. 22 mwN) . Der Rechtsanwalt genügt in diesem Fall seinen Pflic h ten, indem er eine fach lich einwandfreie Kanzleio rganisation sicherstellt und seine mit der Fristen - und Ausgangskontrolle betrauten Angestellten sorgfältig au s- sucht und etwa durch Stichproben kontrolliert. Wird er diesen Anforderungen g erecht, so ist es ihm nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn seine Angestel l te n im Einzelfall die Fristen - oder die Ausgangskontrolle nicht oder nicht sorg fä l tig durch führen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2009 - XII ZB 167/08 - NJW - RR 2009, 93 7 Rn. 15) . 8 9 10 - 6 - Allerdings können besondere Umstände dem Rechtsanwalt Veranla s- sung dazu geben, die Einhaltung von Fristen und den Postau s gang selbst zu kontrollieren, wenn ihm diesbezügliche Fehler sei ner Angestellten offenbar werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 2002 - XII ZB 104/01 NJW - RR 2003, 490 betreffend den Postausgang). Eine d erartige besondere Ü berpr ü- fung spflicht bleibt aber auf den F all beschränkt , dass dem Recht s anwalt ein Versäumnis seiner Angestellten offenbar wird. Zu einer allgeme inen Überw a- chung seiner Angestellten darauf, ob seine Anweisungen ausgeführt werden, ist der Rechtsanwalt dagegen nicht verpflichtet ( Musielak/Grandel ZPO 9. Aufl. § 233 Rn. 22 mwN) . cc) Nach den aufgeführten Grundsätzen trifft den Prozessbevollmächti g- te n der Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist. Nach dem vom Oberlandesgericht als glaubhaft gemacht zugrunde g e- legten Sachverhalt konnte d er Prozessbevollmächtigte sich entgegen der Au f- fassung des Oberlandesgerichts auf die allgemeinen Kontrollmechanismen ve r- la s sen, dass eine nicht unterschriebene und abgesandte Berufungsbegründung bei der Fristenüberwachung aufgefallen und die Löschung der Frist dann unte r- blieben wäre . Aus der alleinigen Vorlage des Anschreibens bet reffend die A k- tenrücksendung musste er nicht den Schluss ziehen, dass die Berufungsb e- gründung nicht ausgefertigt und abgesendet worden war. Vielmehr konnte er davon ausgehen, dass die Berufungsbegründung während seiner mehrstünd i- gen Abwesenheit ausgefertig t und dabei von seinem Vertreter im Dezernat u n- terschrieben worden war. Auch wenn ihm eine isolierte Vorlage des Anschre i- bens möglicherweise Anlass für eine Rückfrage hätte geben können, war damit j e denfalls ein Fehler der Angestellten für den Prozessbevol lmächtigte n noch nicht offenbar. Da sich die von ihm erteilte Weisung nach der Glaubhaftm a- 11 12 13 - 7 - chung allgemein auf die Ausfertigung der B e rufungsbegründungsschrift bezog, hätte sie im Übrigen auch in der Weise ausgeführt w e rden können , dass wä h- rend seiner Abwes enheit sein Vertreter im Dezernat die Unterschrift leistete . Den Prozessbevollmächtigten traf auch keine weitere Pflicht zur Nachfo r- schung, so dass ihm ein Verschulden an der Fristversäumung nicht vorzuwe r- fen ist . Vielmehr konnte er sich auf die allgemeine Fristenüberwachung verla s- sen, die das Versäumnis hätte aufzeigen müssen. Dass seine Mita r beiterin die Frist zu Unrecht als erledigt gestrichen hat, ist ihm nicht als Verschulden zuz u- rec h nen. - 8 - c) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Der Se nat kann hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abschließend en t- scheiden , weil dazu keine weiteren Tatsachenfes t stellungen erforderlich sind . Zur Entscheidung über die Berufung ist das Verfahren an das Oberlandesg e- richt zurückzuverweisen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2011 - 1 O 2521/10 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.08.2011 - 13 U 47/11 - 14
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