BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 530/02 vom17. Juli 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein InsO §§ 57, 78 Abs. 1Der Beschluß der ersten Gläubigerversammlung zur Wahl eines anderen Insolvenz-verwalters kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02 - LG Traunstein AG Mühldorf a. Inn - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 17. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Traunstein vom 25. September 2002 wird aufKosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 714 Gründe: I.Der Beteiligte zu 2 ist als Insolvenzverwalter in dem am 13. März 2002 eröff-neten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beteiligten zu 1 bestellt wor-den. In der ersten Gläubigerversammlung, in welcher von den Gläubigern nurder Beteiligte zu 3 erschienen war, wurde anstelle des Beteiligten zu 2 Rechts-anwalt S. zum Insolvenzverwalter gewählt. Das Insolvenzgericht - Rechts-pfleger - hat den Beschluß der Gläubigerversammlung mit der Begründungaufgehoben, er widerspreche dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläu-biger (§ 78 Abs. 1 InsO). Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat - 3 -das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Be-teiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde.II.Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung desRechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Das Beschwerdegericht hat den auf § 78 Abs. 1 InsO gestützten An-trag des Beteiligten zu 2 auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerver-sammlung als unzulässig angesehen. Denn diese Bestimmung sei auf die Ver-walterabwahl nach § 57 InsO nicht anwendbar, weil § 57 Sätze 3 und 4 InsOinsoweit eine abschließende Sonderregelung enthielten. Dieser Standpunktstimmt mit der zu §§ 57, 78 Abs. 1 InsO ergangenen veröffentlichten Recht-sprechung der Oberlandesgerichte überein (vgl. Kammergericht ZIP 2001,2240; OLG Naumburg ZIP 2000, 1394; OLG Zweibrücken ZIP 2000, 2173 f;NZI 2001, 204; offengelassen von OLG Celle ZInsO 2001, 755). Durch Artikel 1des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) ist - auch in Kenntnisder Gegenstimmen im Schrifttum - § 57 Satz 2 InsO geändert worden. Durchdas zusätzlich für die Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung eingeführteErfordernis der "Mehrheit der abstimmenden Gläubiger" wird gerade den ge-äußerten Bedenken Rechnung getragen, dem allein auf Vorschlag eines Groß-gläubigers gewählten neuen Insolvenzverwalter fehle die für sein Amt notwen-dige Unabhängigkeit (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 26; siehe ferner KG aaOS. 2240 f). Hätte der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang einen größerenKorrekturbedarf gesehen, hätte es vor dem Hintergrund der übereinstimmen- - 4 -den veröffentlichten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (aaO) nahegele-gen, die klare gesetzliche Regelung im Sinne des Rechtsstandpunktes derRechtsbeschwerde zu ändern. Dies ist nicht geschehen. Üben Gläubiger - wiehier - ihre eigenen Mitwirkungsrechte nicht aus, ist es nicht Aufgabe des Insol-venzgerichts, für sie die abstimmenden Gläubiger bei der Verwalterwahl zubevormunden.2. Da der nach § 57 Satz 1 InsO gefaßte Beschluß der Gläubigerver-sammlung nicht im Verfahren nach § 78 InsO aufgehoben werden kann, stelltsich die weitere von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht,ob der abgewählte, aber noch nicht abberufene Insolvenzverwalter diesen An-trag stellen kann.3. Die Unabhängigkeit des neu gewählten Insolvenzverwalters ist in denVorinstanzen nicht angezweifelt worden. Dieser ist nun seinerseits verpflichtetzu prüfen, ob gegen den beteiligten Gläubiger Anfechtungsansprüche beste-hen.Kirchhof Ganter Rae-bel Kayser Bergmann
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