BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 53/04 vom 21. Juli 2004 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts München vom 1. März 2004 wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen. Beschwerdewert: 500 . Gründe: I. Die Parteien haben am 22. April 1976 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 4. April 1957) ist dem Ehemann (An-tragsgegner; geboren am 6. Oktober 1956) am 4. Juni 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungs-konto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin (BfA Berlin; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der An-tragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Gera (BfA Ge-ra; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 183,72 , bezogen auf den 31. Mai 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Las- - 3 - ten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bun-des und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quai-splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstel-lerin bei der BfA Gera Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 14,43 , bezogen auf den 31. Mai 2002, begründet. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. April 1976 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 238,42 für die Antragstellerin und 605,86 für den Antragsgegner ausgegan-gen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Bar-wert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 28,85 dem Versorgungs-ausgleich zugrunde gelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesge-richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wis-sen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 - II. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL be-stehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leis-tungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Ver-öffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beige-fügt). Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Dose
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