BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 53/06 vom 5. November 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 b Abs. 2, 1587 c Nr. 1; VBLS 247247 78, 79 Abs. 1; BetrAVG 247 18 Abs. 2; ZPO 247247 148, 538 Abs. 2 Nr. 1; SG a.F. 247 45 Abs. 2 Nr. 5 a) Die in 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG ent-haltene 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte ist unwirksam. Ver-f374gt ein den rentenfernen Jahrg344ngen zugeh366riger Ehegatte 374ber ein Anrecht bei der VBL, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enth344lt, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grund-s344tzlich entsprechend 247 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berech-nungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an BGHZ 174, 127 ff.). b) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt wegen eines Verfahrensmangels eine Zur374ckverweisung durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht - Familiengericht - nur dann in Betracht, wenn entsprechend 247 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist (Fortf374hrung des Senatsbeschlusses vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152 f.). c) Zu den Voraussetzungen einer unbilligen H344rte nach 247 1587 c Nr. 1 BGB, wenn der Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte eines Angeh366rigen des 366ffentlichen Dienstes mit vorgezogener Altersgrenze (hier: besondere Altersgrenze f374r Berufsunteroffiziere nach 247 45 Abs. 2 Nr. 5 Sol-datengesetz a.F.) durchzuf374hren ist. BGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - OLG Schleswig AG Nieb374ll - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Februar 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Der am 16. April 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die am 24. Juli 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 7. Februar 1975 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahre 1984 geborene Tochter hervorgegangen ist. Auf den der Ehefrau am 28. Mai 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und nachfolgend den abge- 1 - 3 - trennten Versorgungsausgleich geregelt, indem es durch Quasi-Splitting (247 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West (weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungs-konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 4) Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 131,06 200, bezogen auf den 30. April 2004, begr374ndet hat. Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Ausk374nften hat der Ehemann als Stabsfeldwebel bei der Bundeswehr w344hrend der Ehezeit (1. Februar 1975 bis 30. April 2004) Versorgungsanwartschaften bei der Wehr-bereichsverwaltung West in H366he von monatlich 1.595,28 200 erworben, bezogen auf das Ende der Ehezeit. Die Ehefrau ist als Lehrerin besch344ftigt; sie verf374gt 374ber ehezeitliche Anrechte bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein (LBA S.-H.; weitere Beteiligte zu 2) in H366he von 1.216,36 200, bei der DRV Bund in H366he von 109,85 200 sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) in H366he von 15,76 200 (jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2004). Das Anrecht bei der VBL hat das Amtsge-richt - Familiengericht - mit einem dynamisierten Wert von 6,96 200 in seiner Aus-gleichsbilanz ber374cksichtigt. 2 Mit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, die Durchf374h-rung des Wertausgleichs sei nach 247 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig. Er werde als Stabsfeldwebel bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung seines 53. Le-bensjahres in den Ruhestand treten (vgl. 247 45 Abs. 2 Nr. 5 Soldatengesetz in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) und k366nne danach - an-ders als die ausgleichsberechtigte Ehefrau - nicht mehr f374r das Alter vorsorgen. Auch habe die Ehefrau bereits bezogen auf das Ehezeitende die h366heren Ver-sorgungsanrechte erworben. 3 - 4 - Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er wei-terhin den vollst344ndigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 c Nr. 1 BGB erreichen m366chte. 4 II. Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 5 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Nach der Ausgleichsbilanz des Amtsgerichts verf374ge der Ehe-mann 374ber ehezeitliche Versorgungsanrechte in H366he von 1.595,28 200, die Ehe-frau 374ber solche in H366he von insgesamt 1.333,17 200. Die Wertdifferenz betrage 262,11 200, der Ehemann sei somit in H366he von 131,06 200 ausgleichspflichtig. Der Versorgungsausgleich sei nicht nach 247 1587 c Nr. 1 BGB auszuschlie337en. Zwar werde der Ehemann als Soldat bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung sei-nes 53. Lebensjahres regul344r pensioniert. Er habe deshalb 81 % seiner ruhe-gehaltf344higen Dienstzeit in der Ehezeit zur374ckgelegt, w344hrend die Ehefrau nur 55 % der Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit erworben habe. Sie k366nne im 334brigen bis zum 31. Juli 2018 arbeiten und weiter f374r ihr Alter vorsorgen. 247 1587 c Nr. 1 BGB sei aber eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevor-schrift. Bei der erforderlichen Gesamtabw344gung m374sse die uneingeschr344nkte Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs als unertr344gliches Ergebnis erschei-nen, was hier nicht der Fall sei. Soweit der Ehemann darauf hinweise, die Ehe-frau habe bis zum Ende der Ehezeit insgesamt die h366heren Anwartschaften erworben und auch ein h366heres Gehalt bezogen, 374bersehe er, dass es nicht Zweck des Versorgungsausgleichs sei, beiden Ehepartnern eine gleich hohe 6 - 5 - Versorgung zu verschaffen. Ziel des Wertausgleichs sei vielmehr eine gleich-m344337ige Teilhabe an den w344hrend der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart-schaften, um eventuelle Versorgungsnachteile des w344hrend der Ehezeit nicht oder nur eingeschr344nkt erwerbst344tigen Ehegatten abzumildern. Der Umstand, dass ein Ehepartner - wie vorliegend - wegen seiner Erwerbst344tigkeit vor der Ehezeit insgesamt h366here Anwartschaften erworben habe, sei zwar im Rahmen der Abw344gung nach 247 1587 c Nr. 1 BGB zu ber374cksichtigen. Er begr374nde f374r sich allein jedoch keine grobe Unbilligkeit. Diese liege erst vor, wenn der Ver-sorgungsausgleich zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen f374hren w374rde. Hierf374r m374sse im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich klar abzusehen sein, dass der Ausgleichsberechtigte 374ber eine im Verh344ltnis zum Ausgleichspflichtigen unver-h344ltnism344337ig hohe Altersversorgung verf374gen werde oder bereits anderweitig angemessen abgesichert sei, w344hrend der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen sei. Entsprechende Umst344nde seien hier nicht ersichtlich. Beide Parteien seien erst 52 Jahre alt und h344tten noch mehr als 10 Jahre Zeit, ihre Altersversorgung durch eine weitere Erwerbst344tigkeit zu verbessern. Unzu-treffend sei die Behauptung des Ehemanns, er habe praktisch keine M366glichkeit mehr, nach Eintritt in den Ruhestand ab Mai 2006 seine Altersversorgung zu verbessern, weil er ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbez374ge lediglich einen Betrag von 20 % seiner Bruttobez374ge hinzuverdienen k366nne. Die f374r den Hinzuverdienst geltenden H366chstbetr344ge st374nden einer T344tigkeit zum Zwecke des Erwerbs einer h366heren Altersversorgung f374r die Zeit nach Erreichen der regul344ren Altersgrenze nicht entgegen. Im 334brigen sei bei der Abw344gung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse zu ber374cksichtigen, dass der Ehe-mann bereits mit 53 Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheide, w344hrend die Ehefrau bis zum 63. Lebensjahr weiterarbeiten m374sse. - 6 - Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 7 8 2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages das Anrecht der Ehefrau bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert ber374ck-sichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der VBL ausschlie337lich eine aus Gr374nden des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift zugrunde, die sich f374r die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau nach den in 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte berech-net. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-gend ge344ndert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtver-sorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein sogenanntes "Punk-temodell" eingef374hrt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Alters-versorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. 9 Gem344337 247247 35 ff. VBLS n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grunds344tzlich anhand von Versorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 j344hrlich aus dem Verh344ltnis eines Zw366lftels des zu-satzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 200, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-versorgung ergibt sich dann gem344337 247 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikati-on mit dem Messbetrag von 4 200. F374r die vor der Satzungs344nderung zum 1. Ja-nuar 2002 erworbenen Anrechte enth344lt die VBL-Satzung in den 247247 75 ff. diffe- 10 - 7 - renzierende 334bergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem 1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach 247 75 VBLS als Besitzstandsrente grunds344tzlich unver344ndert weitergezahlt. Im 334brigen wird f374r die Versicherten zwischen rentennahen Jahrg344ngen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrg344ngen - zu denen vorliegend auch die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau geh366rt - unterschieden. Die ren-tennahen Jahrg344nge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen die bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten An-rechte als Startgutschrift gutgebracht werden (247 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen werden f374r die rentenfernen Jahrg344nge die bis zum 31. Dezember 2001 erwor-benen Anwartschaften gem344337 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Verbes-serung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssys-tem 374bertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 200 geteilt und dadurch, ohne Ber374cksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungs-punkte umgerechnet wird. Grundlage f374r die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 f374r pflichtversicherte rentenferne Jahrg344nge ist nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsf344hige Entgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/M374hlst344dt Betriebsrente der Besch344ftigten im 366ffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach 247 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, f374r das f374r die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versiche-rungsfalles Umlagen entrichtet wurden. F374r die Ermittlung der Startgutschrift wird nach 247 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zun344chst eine sog. Voll-Leistung berech-net, die der Versicherte erhalten h344tte, wenn er 45 Jahre im 366ffentlichen Dienst besch344ftigt gewesen w344re und damit den H366chstversicherungssatz erreicht h344t- 11 - 8 - te. Die Voll-Leistung wird dabei 344hnlich wie die Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsf344higen Entgelts und der gesamtversorgungsf344higen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicher-ten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/M374hlst344dt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erh344lt der Versicherte dann je nach Dauer der Pflicht-versicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. b) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-fochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS f374r rentenferne Versicherte getroffene 334bergangsregelung unwirk-sam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff.; zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff. und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). 12 Es f374hre zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen-den Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, soweit nach 247 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverh344ltnisses bestehenden Pflichtversi-cherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversiche-rungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es infolge der Inkompabilit344t beider Faktoren (vgl. dazu n344her BGHZ 174, 127, 173 f.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichen-den sachlichen Grund von vornherein ausschlie337e. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit l344ngeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen k366nnten und deshalb von vornherein 374berproporti- 13 - 9 - onale Abschl344ge hinnehmen m374ssten. Davon seien neben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeits-platzes im 366ffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst sp344ter in den 366ffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach 247 41 Abs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die H366he sowohl des Bruttoversorgungssat-zes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungs-jahren, sondern nach der gesamtversorgungsf344higen Zeit gerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). c) Der Senat schlie337t sich dieser Auffassung an. Die Verfassungswidrig-keit der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichen-den rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungs-stichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176). 14 aa) Die mit dem Wegfall der 334bergangsregelung entstandene L374cke in der VBL-Satzung darf nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverst344ndigengut-achten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf 247 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer ma337geblichen Grund-entscheidung der Tarifpartner beruht (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesge-richtshof mehrere M366glichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung der 334bergangsregelung f374r rentenferne Versicherte den Tarifvertragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abw344gung der gesch374tzten Interessen der Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effekti- 15 - 10 - ven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen 334bergangsrege-lungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Kl344rung bei rentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Ren-tenempf344ngern. Zum anderen ist es zul344ssig, dass die Gerichte sich mit R374ck-sicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177). bb) Auch im Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, anhand der unwirksamen 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ermit-telter Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage f374r eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsaus-gleich 4. Aufl. 364). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibr374-cken (FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth) ist der Wert des Anrechts im Versorgungsausgleich auch nicht aus prozess366konomischen Gr374nden anhand der in der VBL-Satzung bislang vorgesehenen (verfassungswidrigen) 334ber-gangsregelung zu bestimmen. Zwar w344re diese L366sung aus Sicht der Familien-gerichte w374nschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch weist das Ober-landesgericht Zweibr374cken zutreffend darauf hin, dass der Senat in der Ver-gangenheit aus Gr374nden der Prozess366konomie die vor374bergehende Anwen-dung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt hat (Senatsbe-schluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings ste-hen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewer-tungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverh344ltnis zwischen dem einzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungstr344ger regelnden Sat-zungsbestimmungen. F374r die Frage, ob und in welcher H366he eine in der Ehezeit begr374ndete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Ver-sorgung 374berhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (247247 1587 Abs. 1 16 - 11 - Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungstr344ger ma337gebliche Rechtsverh344ltnis zu beachten. Im Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich d374rfen hier keine rechtlichen Ma337st344be gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versiche-rungsverh344ltnis zwischen der Ehefrau und der VBL ma337gebliche Vorbehalt ei-ner tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichs-verfahren zu ber374cksichtigen. Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Renten-leistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. 247 18 Abs. 2 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG N374rnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein Rentenbezug der am 24. Juli 1953 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht abzusehen. 17 3. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es nach einer Neuregelung der 334bergangsbestimmungen in der VBL-Sat-zung f374r rentenferne Jahrg344nge eine aktuelle Auskunft des Versorgungstr344gers einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt. 18 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 19 a) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-dung von 247 148 ZPO auszusetzen haben, solange f374r die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau bei der VBL eine rechtliche Grundlage fehlt. 20 - 12 - aa) F374r die gerichtliche Aussetzung des Verfahrens enth344lt das im Ver-fahren 374ber den Versorgungsausgleich nach 247247 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO anwendbare FGG keine allgemeinen Bestimmungen (Keidel/ Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. 247 12 Rdn. 98). Auch 247 53 c FGG ist lediglich eine Sondervorschrift f374r die F344lle, in denen unter den Beteiligten Streit 374ber den Bestand oder die H366he einer Anwartschaft bzw. einer Aussicht auf Versorgung besteht (vgl. Keidel/Kuntze/Schmidt aaO 247 12 Rdn. 102; Jansen/von K366nig/von Schuckmann FGG 3. Aufl. vor 247247 8-18 Rdn. 39 f.; Bassenge/Roth FGG 11. Aufl. 247 12 Rdn. 20). Durch die gerichtliche Aussetzung wird dann sichergestellt, dass die Beteiligten die strittige Vorfrage in der daf374r zust344ndigen Spezialgerichts-barkeit kl344ren (Keidel/Kuntze/ Weber aaO 247 53 c Rdn. 1). 21 Eine solche Regelungsl374cke kann im FGG-Verfahren durch Heranziehen von Bestimmungen der ZPO geschlossen werden, wenn deren Anwendung un-geachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geboten ist (BGH Beschluss vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795 m.w.N.; Keidel/Kuntze/Meyer-Holtz aaO Vorb. 247247 8-18 Rdn. 3). Wegen der Gleichheit der Interessenlage ist es dabei auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zul344ssig, f374r nicht geregelte F344lle der Vorgreiflichkeit 247 148 ZPO entsprechend anzuwenden und das Verfahren auszusetzen. Dies gilt nicht nur bei Streitbefangenheit eines vorgreiflichen Rechtsverh344ltnisses in einem ande-ren Verfahren (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 888 f.), sondern grunds344tzlich auch bei Feststellung der Nichtigkeit einer entscheidungserheblichen Norm durch das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung (Kei-del/Kuntze/Schmidt aaO 247 12 Rdn. 99). Letzteres ist f374r das Verfahren 374ber den Versorgungsausgleich anerkannt, wenn ein einzubeziehendes Anrecht vor374-bergehend nicht berechnet werden kann, weil das Bundesverfassungsgericht eine f374r das betreffende Versorgungssystem geltende Rechtsnorm f374r nichtig erkl344rt hat und eine zu erwartende Neuregelung noch nicht getroffen worden ist 22 - 13 - (OLG Koblenz FamRZ 1997, 1218; OLG Celle FamRZ 1997, 1218, 1219; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 923; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1423 f.; Johann-sen/Henrich/Bruderm374ller Eherecht 4. Aufl. 247 53 c FGG Rdn. 9; Jansen/Wick aaO 247 53 c Rdn. 2). Eine vergleichbare Konstellation liegt auch hier vor. Das in den Wertausgleich einzubeziehende Anrecht bei der VBL kann bis zu einer vor-greiflichen Neuregelung der VBL-Satzung nicht berechnet werden, weil die hier relevante 334bergangsregelung f374r rentenferne Jahrg344nge (247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS) nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist und die Regelungsl374cke wegen der bestehenden Tarifautonomie nicht durch eine gerichtliche Entscheidung geschlossen werden kann (so auch G366tsche in jurisPR-FamR 3/2008 Anm. 3; vgl. aber Borth FamRZ 2008, 326, 327, der eine Aussetzung analog 247 53 c FGG bef374rwortet und OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086 f., das den in 247 2 Abs. 1 Satz 2 VA334G enthaltenen Rechtsgedanken f374r entsprechend anwendbar h344lt). bb) Zwar steht eine Aussetzung des Verfahrens nach 247 148 ZPO grund-s344tzlich im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachent-scheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts bei der VBL - im betreffenden Verfahren nicht gekl344rt werden k366nnen (vgl. BGHZ 97, 135, 145 = NJW 1986, 1744, 1746; Z366ller/Greger ZPO 26. Aufl. 247 148 Rdn. 7). 23 cc) Dem Oberlandesgericht ist es in entsprechender Anwendung von 247 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verwehrt, das Verfahren zum Zwecke der Aussetzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zur374ckzuverweisen (so aber i.E. OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086 f.). 24 Weder die ZPO noch das FGG regeln die Aufhebung und Zur374ckverwei-sung in familienrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insbeson- 25 - 14 - dere verweist 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO f374r die befristete Beschwerde nach 247 621 e Abs. 1 ZPO nicht auf 247 538 ZPO. Allerdings hat der Senat bereits ent-schieden, dass das Beschwerdegericht eine FGG-Sache an das Erstgericht in entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Regelungen f374r das Beru-fungsverfahren zur374ckverweisen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152, 153); denn auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht ein grunds344tzliches Bed374rfnis zu verhindern, dass die tats344chlichen Grundlagen f374r die Entscheidung des Beschwerdege-richts erst im zweiten Rechtszug geschaffen werden m374ssen (Keidel/Kuntze/ Schmidt aaO 247 12 Rdn. 73). Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob auch das mit der Zivilprozessrechtsreform zum 1. Januar 2002 f374r die Zur374ck-verweisung durch das Berufungsgericht eingef374hrte Antragserfordernis (247 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO) eine systemgerechte Anwendung im FGG-Verfahren finden kann (bef374rwortend: Schael FamRZ 2005, 502 f.; dagegen: Keidel/Kuntze/ Schmidt aaO 247 12 Rdn. 73). Zumindest das in 247 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. f374r die Aufhebung und Zur374ckverweisung enthaltene Erfordernis eines wesentli-chen Verfahrensmangels ist auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne Systembr374che 374bertragbar. Hier ist dem Amtsgericht als Erstgericht kein die Zur374ckverweisung recht-fertigender Verfahrensfehler im Sinne von 247 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlaufen. Der Umstand, dass es die 334bergangsregelung in 247247 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS f374r wirksam erachtet und deshalb insoweit keine erg344nzenden Ausk374nfte einge-holt hat, wurzelt im materiellen Recht und begr374ndet einen solchen wesentli-chen Verfahrensfehler nicht. 26 dd) Bei der hier gegeben Sachlage ist auch keine Teilentscheidung 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich m366glich, denn das auf Seiten der ausgleichsberechtigten Ehefrau vorliegende VBL-Anrecht ist mit der Ver- 27 - 15 - sorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehemanns bei der Wehrbe-reichsverwaltung West zu verrechnen. In diesen F344llen kann die H366he des nach 247 1587 a Abs. 1 BGB zu bestimmenden Ausgleichsbetrages wegen der unkla-ren Auswirkungen der neu zu schaffenden 334bergangsbestimmungen nicht er-mittelt werden. Es liegt deshalb kein aussonderbarer Teil des Verfahrensge-genstandes vor, 374ber den selbst344ndig entschieden werden kann (Borth FamRZ 2008, 326, 328; zur Teilentscheidung im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbe-schl374sse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). ee) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-rechte bei der VBL seit der Satzungs344nderung zum 1. Januar 2002 im Anwart-schaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beur-teilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch f374r die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzurechnen haben. 28 b) Den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrbe-reichsverwaltung West hat das Oberlandesgericht 374bereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats gem344337 247 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Beach-tung der besonderen (vorgezogenen) Altersgrenze f374r Berufsunteroffiziere nach 247 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F. (Vollendung des 53. Lebensjahres) ermittelt. Zwar hat der Ehemann dadurch bei gleich langer Ehedauer wegen des Verh344ltnisses der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltf344higen Dienstzeit zur seiner - verk374rzten - Gesamtdienstzeit einen prozentual h366heren Ehezeitanteil als die Ehefrau, deren 29 - 16 - Versorgungsanwartschaften unter Ber374cksichtigung einer Altersgrenze von 65 Jahren zu ermitteln sind. Das ist indessen die notwendige und auch verfas-sungsrechtlich unbedenkliche Folge des Umstandes, dass der Ehemann wegen der vorgezogenen Altersgrenze sein Ruhegehalt in einer k374rzeren Zeit als ein sonstiger Beamter erdient hat. Die Teilhabe der Ehefrau an dieser Versorgung nach dem Verh344ltnis des ehezeitlich verbrachten Teils der ruhegehaltf344higen Dienstzeit zu der - k374rzeren - Gesamtzeit ist deshalb nach dem Grundsatz der h344lftigen Aufteilung des w344hrend der Ehe erworbenen Versorgungsverm366gens geboten. Auch bei fortbestehender Ehe w374rde die Ehefrau an der fr374h und ver-h344ltnism344337ig hoch gew344hrten Versorgung des Ehemanns partizipieren (Se-natsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1003). Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der monatlichen Versorgungs-anwartschaft des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend ein Zw366lftel der j344hrlichen Sonderzu-wendung nach 247 4 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) ber374cksichtigt. Da allerdings f374r die Bestimmung des Ausgleichsbetrages das zur Zeit der Ent-scheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitli-chen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (Senats-beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), wird es bei einer erneuten Entscheidung den dann f374r die Sonderzuwendung ma337-gebenden Bemessungsfaktor zu beachten haben (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.; der Be-messungsfaktor betr344gt nach 247 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haus-haltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402; derzeit 2,085 % der Versorgungsbez374ge f374r das Kalenderjahr die Wehrbereichsverwaltung West hat ihrer Auskunft noch 4,17 % zugrunde gelegt). Die Sonderzuwendung ist dabei gem344337 247 4a Abs. 1 BSZG um den h344lftigen Prozentsatz nach 247 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des einschlie337lich der Sonderzahlung gezahlten Jahresbetrags 30 - 17 - der Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 %; bei kinderlosen Versicherten nach 247 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % : 2 = 1,1 %), denn diese Vermin-derung f374hrt zu einer Verk374rzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungs-bez374ge (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschl374sse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 und XII ZB 36/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). c) Das Beschwerdegericht wird bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts der Ehefrau bei dem LBA S.-H. auch zu beachten haben, dass nach 247 6 des schleswig-holsteinischen Gesetzes 374ber die Gew344hrung j344hrlicher Sonderzahlungen in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturge-setzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. S.-H. S. 309, 335) - abge-sehen von einem Sonderbetrag f374r Kinder nach 247247 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 2, 7 SonderZahlG S.-H. - nur noch Versorgungsempf344ngern mit ruhegehaltf344higen Dienstbez374gen aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 eine j344hrliche Sonderzahlung gew344hrt wird. Die Ehefrau ist aber in Besoldungsgrup-pe A 11 eingestuft. 31 d) Keinen Bedenken unterliegt es, dass das Oberlandesgericht die Vor-aussetzungen f374r einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungs-ausgleichs nach 247 1587 c Nr. 1 BGB nicht f374r gegeben erachtet hat. 32 aa) Ob und in welchem Umfang die Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs nach 247 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterli-cher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu 374berpr374-fen ist, ob alle wesentlichen Umst344nde ber374cksichtigt wurden und das Ermes-sen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausge374bt worden ist (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). 33 - 18 - Auch auf der Grundlage dieser eingeschr344nkten 334berpr374fung ist die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Abw344gung nicht zu beanstanden. 34 bb) Gem344337 247 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Verh344ltnisse, insbesondere des beiderseitigen Verm366gens-erwerbs w344hrend der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig w344re. Eine unbillige H344rte liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenhei-ten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unertr344glicher Weise widersprechen w374rde. Dabei verbietet sich eine schemati-sche Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des Ausnahmecharakters von 247 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamt-abw344gung der wirtschaftlichen, sozialen und pers366nlichen Verh344ltnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. etwa Senatsbeschl374sse vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. M344rz 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). Der Versorgungsausgleich soll nicht nur zu einer ausgewogenen sozia-len Sicherheit der Ehegatten f374r den Fall des Alters oder der Berufs- und Er-werbsunf344higkeit beitragen bzw. eine unbefriedigende Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjeni-gen, der w344hrend der Ehezeit die werth366heren Versorgungsanwartschaften er-worben hat, wird vielmehr durch die eheliche Lebensgemeinschaft gerechtfer-tigt, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versor-gungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so be-wirkt der g374terrechtlich ausgestaltete Versorgungsausgleich, dass die in der Ehezeit erworbenen Anrechte gem344337 dem urspr374nglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherungen gleichm344337ig aufgeteilt werden. Beide 35 - 19 - Ehegatten haben nach dem Wertausgleich - bezogen auf den ehezeitlichen Er-werb - gleich hohe Versorgungsrechte (Senatsbeschluss vom 24. Februar 1999 - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Die gleichm344337ige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten ist grunds344tzlich unabh344ngig davon, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheiden-der Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verh344ltnis zu dem Ver-m366gen und den Einkommensverh344ltnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Gr366337e darstellen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238,1239). Ein H344rtegrund im Sinne des 247 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Recht-sprechung des Senats zwar dann bestehen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten f374r den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunf344higkeit beitr344gt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Aus-gleichspflichtigen f374hren w374rde (Senatsbeschl374sse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). Allerdings liegen diese Voraussetzungen regelm344-337ig nicht schon dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte gegen374ber dem Ausgleichspflichtigen nach Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs - wie hier die Ehefrau - 374ber eine h366here Versorgung verf374gt. Von grober Unbilligkeit des Ausgleichsergebnisses kann erst ausgegangen werden, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung 374ber den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte 374ber eine im Verh344ltnis zum Ausgleichspflichtigen unver-h344ltnism344337ig hohe Altersversorgung verf374gen wird oder bereits anderweitig ab-gesichert ist, w344hrend der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich er-worbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend an-gewiesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 36 - 20 - 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 f. und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). 37 cc) Solche Umst344nde liegen hier nicht vor. Dass der ausgleichspflichtige Ehemann dringend auf seine ungek374rzten Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Hierf374r ist auch sonst nichts ersichtlich; vielmehr verbleiben ihm bereits nach der Berechnung des Oberlandesgerichts trotz des Wertausgleichs Anwartschaf-ten bei der Wehrbereichsverwaltung West in H366he von 1.829,64 200. Hinzu kommt, dass der Ehemann bereits seit dem 30. April 2006 Ruhegehalt bezieht. Bis die Ehefrau nach einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts aus den zu ihren Gunsten begr374ndeten gesetzlichen Rentenanrechten Leistungen erhalten wird (bei einer Altersgrenze von 65 Jahren wird dies ab Juli 2018 der Fall sein), bezieht er dieses nach der Besitzstandsregelung des 247 55 c Abs. 1 Satz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ungek374rzt weiter. Zwar erh344lt der Ehemann sein Ruhegehalt auch als Versorgungs-empf344nger mit einer besonderen Altersgrenze (247 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F.) ne-ben einem Erwerbseinkommen gegebenenfalls nur bis zu einer bestimmten H366chstgrenze. Diese Grenze liegt aber entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht nur 20 % 374ber dem bezogenen Ruhegehalt, sondern 20 % 374ber den ruhegehaltf344higen Dienstbez374gen aus der Endstufe der f374r den Ehemann ma337geblichen Besoldungsgruppe A 9 (247 53 Abs. 1 u. 7 Satz 1 SVG). Auch ist der Ehemann durch die m366gliche K374rzung seiner Versorgungsbez374ge grund-s344tzlich nicht daran gehindert, nach Beginn des Ruhestandes mit Vollendung des 53. Lebensjahres seine Altersversorgung durch eine sozialversicherungs-pflichtige Erwerbst344tigkeit zu verbessern, um nach Vollendung des 65. Lebens-jahres die sich durch den Versorgungsausgleich auswirkende L374cke in seiner Beamtenversorgung (teilweise) auszugleichen. 38 - 21 - Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schlie337lich geltend, eine gro-be Unbilligkeit des Wertausgleichs liege deshalb vor, weil sich die Ehefrau die durch Quasi-Splitting erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte wegen 334berschreitens der H366chstgrenze nach 247 55 Abs. 1, 2 BeamtenVG auf ihr Ru-hegehalt anrechnen lassen m374sse und somit aus dem Versorgungsausgleich keinen Vorteil ziehe. Dies trifft deshalb nicht zu, weil nach 247 55 Abs. 1 Satz 7 BeamtenVG diejenigen Rentenanrechte f374r die Bemessung der H366chstgrenze des 247 55 Abs. 2 BeamtenVG unber374cksichtigt bleiben, die der Ruhestandsbe-amte nach 247 1587 b BGB durch Versorgungsausgleich erlangt hat (vgl. Plog/Wiedow Kommentar zum Bundesbeamtengesetz [Stand 2008] 247 55 BeamtVG Rdn. 21 ff.). 39 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Nieb374ll, Entscheidung vom 30.03.2005 - 4 F 85/04 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.02.2006 - 12 UF 70/05 -
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