BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 53/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 6 Ein Versagungsgrund, den der Gl344ubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zur374ckweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gl344ubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 11. Januar 2008 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-ten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 8. M344rz 2007 zur374ckgewiesen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.227,62 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem am 24. Mai 2005 er366ffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Schuldner beantragt, ihm Restschuldbefreiung zu gew344hren. Der zum Treu-h344nder bestellte weitere Beteiligte zu 2 teilte in seinem Schlussbericht mit, dass 1 - 3 - ihm Gr374nde f374r eine Versagung der Restschuldbefreiung im Verlauf des Insol-venzverfahrens nicht bekannt geworden seien. Das Insolvenzgericht ordnete das schriftliche Verfahren an. Es gab den Gl344ubigern Gelegenheit, bis zum 10. Oktober 2006 zu dem Restschuldbefreiungsantrag Stellung zu nehmen und Versagungsantr344ge gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat hierauf mit Schreiben vom 27. September 2006 den Antrag gestellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Verdacht bestehe, dass er nicht unerhebliche Verm366genswerte - insbe-sondere die Kundenbeziehungen aus seiner fr374heren T344tigkeit als Unterneh-mensberater - auf seine Ehefrau verschoben habe. M366glicherweise sei er f374r diese unentgeltlich oder aber zu nicht marktgerechten Konditionen t344tig. 2 Diesen Versagungsgrund hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 8. M344rz 2007 f374r nicht glaubhaft gemacht angesehen. Es hat den Versagungs-antrag zur374ckgewiesen und dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefrei-ung angek374ndigt. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der wei-tere Beteiligte zu 1 damit begr374ndet, er habe erst jetzt durch seine Recherchen im Internet festgestellt, dass der Schuldner Mitgesellschafter einer im Jahre 2001 gegr374ndeten C. GmbH sei, aus der ihm mutma337-lich noch ein Gewinnaussch374ttungsanspruch zustehe. Auf Vorhalt dieses Sach-verhalts hat der Schuldner erkl344rt, seinen Gesch344ftsanteil noch vor Antrag-stellung mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 2004 an drei Mitgesellschaf-ter ver344u337ert zu haben. Die in dem Vertrag vereinbarte Gegenleistung habe er nicht erhalten, weil er seine Stammeinlage noch nicht erbracht gehabt habe. Vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs sei er deshalb auch nicht ausgegan-gen. 3 - 4 - Mit Beschluss vom 11. Januar 2008 hat das Beschwerdegericht den Be-schluss des Insolvenzgerichts ge344ndert und dem Schuldner die Restschuldbe-freiung versagt. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Auf-hebung dieser Entscheidung und Zur374ckweisung des Antrags des weiteren Be-teiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung. 4 II. Die nach 247247 6, 7, 247 289 Abs. 2 InsO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, dem Schuldner sei die bean-tragte Restschuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO zu versagen, weil er in seinem nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verm366gensverzeichnis grob fahrl344ssig unvollst344ndige Angaben gemacht habe. Er habe nicht ange-geben, gem344337 dem notariellen Gesellschaftsanteilsver344u337erungsvertrag vom 23. Dezember 2004 374ber einen sofort f344lligen Anspruch auf Zahlung von 6.250 200 gegen die Anteilserwerber zu verf374gen. Die Nichtangabe dieses Ver-m366genswertes stelle ein grob fahrl344ssiges, wenn nicht sogar vors344tzliches Ver-schweigen eines Verm366gensgegenstandes dar. Selbst wenn man von einer Aufrechnungsm366glichkeit der Anteilserwerber wegen nicht eingezahlter Stamm-einlage ausgehe, habe der Schuldner aus dem Vertrag immer noch einen Zah-lungsanspruch in H366he von 3.125 200 gehabt. 6 - 5 - 2. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 7 8 Zwar ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgingen, dass die Nichtangabe eines Verm366genswertes, der auch in einem Gesellschaftsanteil oder einem Zahlungsanspruch aufgrund der Ver344u337erung eine solchen Anteils bestehen kann, einen Versagungsgrund im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO darstellen kann. Das Gericht hat jedoch nicht beachtet, dass gar kein zul344ssiger Versagungsantrag des weiteren Beteiligten zu 1 vorlag, weil dieser den neuen Versagungsgrund, auf den er sich in der Beschwerdeinstanz ausschlie337lich ge-st374tzt hat, nicht innerhalb der anstelle des Schlusstermins getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsantr344gen vorgebracht hat. Antr344ge auf Versagung der Restschuldbefreiung im er366ffneten Insol-venzverfahren m374ssen gem344337 247 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Ver-sagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist un-zul344ssig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5 S. 18 Fn. 169). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeord-net und eine Frist zur Stellung von Antr344gen auf Versagung der Restschuldbe-freiung gesetzt, wie dies etwa im Verbraucherinsolvenzverfahren gem344337 247 312 Abs. 2 InsO oder im masseunzul344nglichen Verfahren zul344ssig ist (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 172; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 290 Rn. 6; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzver-waltung, 8. Aufl. 247 17 Rn. 89), so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden. 9 - 6 - Die Ber374cksichtigung von Versagungsgr374nden des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO nach dem Schlusstermin - gar erst im Beschwerdeverfahren - verbie-tet die Z344sur, die der Schlusstermin f374r die Geltendmachung von Versagungs-gr374nden des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO darstellt. Daran 344ndert nichts, dass der Gl344ubiger von dem zur Begr374ndung seines Antrags letztlich herangezoge-nen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin etwas erfahren hat (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252). 10 W374rde man es f374r zul344ssig halten, dass zuvor nicht erhobene Versa-gungsgr374nde erst im Beschwerdeverfahren nachgeschoben werden, k366nnte die Sperre, die der Schlusstermin f374r die genannten Versagungsgr374nde bildet, un-terlaufen werden. Obwohl die Glaubhaftmachung der Gr374nde nach dem Gesetz schon im Schlusstermin erfolgen muss, h344tten Gl344ubiger die M366glichkeit, zu-n344chst - m366glicherweise auch nur fristwahrend, um Zeit f374r weitere Nachfor-schungen zu gewinnen - unzul344ssige Versagungsantr344ge zu stellen, um diese dann erst im Beschwerdeverfahren nachzubessern und schl374ssig zu machen. Welche Folgen dies h344tte, zeigt das vorliegende Verfahren. Dem Schuldner k366nnte die Restschuldbefreiung im Hinblick auf Versagungsgr374nde, die erst nach dem Schlusstermin in das Verfahren eingebracht werden, noch versagt werden, obwohl der im Schlusstermin gestellte Antrag, gegen dessen Verwer-fung sich der weitere Beteiligte zu 1 mit seiner sofortigen Beschwerde gar nicht gewandt hat, unzul344ssig war. Eine solche Rechtslage w344re mit dem Gesetz, das auf eine schnelle und auf den Schlusstermin konzentrierte Kl344rung der Fra-ge angelegt ist, ob ein Versagungsgrund vorliegt, nicht zu vereinbaren. 11 - 7 - III. 12 Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners war die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckzuweisen, denn das Sachverh344ltnis ist hinreichend fest-gestellt (247 577 Abs. 2 ZPO). Weitere - m366glicherweise zul344ssige - Versagungs-antr344ge sind nicht gestellt. Die 374brigen nach 247 291 InsO mit dem Ank374ndi-gungsbeschluss zur Restschuldbefreiung verbundenen Entscheidungen hat das Insolvenzgericht bereits in dem Beschluss vom 8. M344rz 2007 getroffen. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 08.03.2007 - 110 IK 48/05 - LG Hagen, Entscheidung vom 11.01.2008 - 3 T 188/07 -
Full & Egal Universal Law Academy