BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 53/08 vom 28. Mai 2008 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1836 Abs. 1; VBVG 247 1 Abs. 2, 247247 2, 4, 5 a) Sind die Voraussetzungen f374r eine Vorlage zum Bundesgerichtshof nach 247 28 Abs. 2 FGG nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des 374brigen Teils eine dem Urteil des 247 301 ZPO entsprechende Teilentschei-dung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschr344nken. b) Die Ausschlussfrist des 247 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. 247 2 VBVG beginnt f374r den Verg374tungsanspruch des Berufsbetreuers (vgl. 247 5 VBVG) fr374hestens mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 - XII ZB 53/08 - OLG M374nchen LG N374rnberg-F374rth AG N374rnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 23. August 2007 teilweise aufgehoben und der Be-schluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - N374rnberg vom 4. Januar 2007 wie folgt abge344ndert: Die Verg374tung des Antragstellers f374r die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 wird auf 10,12 200 festgesetzt. Im 334brigen wird die Sache an das Oberlandesgericht M374nchen zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zust344ndigkeit zur374ckge-geben. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Oberlandesgerichts vorbehalten. Wert: 594 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 1. Der Antragsteller wurde am 6. Dezember 2002 zum vorl344ufigen Be-treuer und am 16. April 2003 auf Dauer zum (Berufs-)Betreuer der mittellosen, nicht in einem Heim lebenden Betroffenen bestellt. 2 Den Antr344gen des Antragstellers auf Verg374tung f374r die bis zum 30. Juni 2005 geleistete Betreuung ist - nach dem bis dahin geltenden Recht - entspro-chen worden. F374r die folgende, nunmehr dem neuen Recht unterliegende Betreuungszeit macht der Antragsteller Anspr374che auf (Pauschal-)Verg374tung gem344337 247 1836 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB i.V.m. 247 1 Abs. 2 Satz 2, 247247 4, 5 des Vor-m374nder- und Betreuerverg374tungsgesetzes (VBVG, vgl. Art. 8 des Zweiten Ge-setzes zur 304nderung des Betreuungsrechts, Zweites Betreuungsrechts344nde-rungsgesetz - 2. Bt304ndG, vom 21. April 2005, BGBl. I S. 1073, in Kraft getreten am 1. Juli 2005) geltend. F374r die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 hat der Antragsteller Verg374tung in H366he von (3 Monate x 3 275 Stunden x 44 200 =) 462 200 geltend ge-macht. Diese Verg374tung wurde vom Amtsgericht antragsgem344337 festgesetzt und ausgezahlt. 3 F374r die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 hat der Antragstel-ler am 31. Dezember 2006 die Festsetzung einer Verg374tung in H366he von (6 Monate x 3 275 Stunden x 44 200 =) 924 200 beantragt. Au337erdem hat er am 3. Januar 2007 f374r die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 die Festsetzung einer Verg374tung in H366he von (12 Monate x 3 275 Stunden x 44 200=) 1.848 200 be-gehrt. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat eine Verg374tung in H366he von 2.178 200 f374r die Zeit vom 3. Oktober 2005 bis 6. Dezember 2006 bewilligt und die Festsetzungsantr344ge im 374brigen (also hinsichtlich der - bereits verg374teten - Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 sowie hinsichtlich der Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 und vom 7. bis 31. Dezember 2006) zur374ckgewiesen. 5 6 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zu-r374ckgewiesen und zur Begr374ndung ausgef374hrt: F374r die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 k366nne der Antragsteller keine Verg374tung verlangen, weil die Verg374tung f374r diesen Zeitraum bereits festgesetzt und ausgezahlt worden sei. Die Geltendmachung einer Verg374tung f374r den 1. und 2. Oktober 2005 sei gem344337 247 2 VBVG ausgeschlossen, da der Verg374tungsantrag f374r diese Zeit erst am 3. Januar 2007 und damit mehr als 15 Monate nach dem Entstehen des Antrags gestellt worden sei. F374r die Zeit vom 7. Dezember 2005 bis 31. De-zember 2005 k366nne der Antragsteller keine Festsetzung einer Verg374tung ver-langen, da diese nach 247 9 VBVG nur nach Ablauf von jeweils drei Monaten - gerechnet ab der Bestellung zum Betreuer - f374r diesen Zeitraum geltend ge-macht werden k366nne. Da der Antragsteller am 6. Dezember 2002 zum Betreuer bestellt worden sei, habe das hier im Streit stehende letzte Abrechnungsquartal am 6. Dezember 2006 geendet. F374r die nachfolgende Zeit k366nne eine Verg374-tungsfestsetzung folglich (noch) nicht begehrt werden. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 7 2. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung 374ber die sofortige weitere Beschwerde vorgelegt. 8 - 5 - a) Die sofortige weitere Beschwerde sei nicht begr374ndet, soweit der An-tragsteller Verg374tung f374r die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 begehrt; denn insoweit sei die Verg374tung bereits festgesetzt. 9 10 b) Begr374ndet sei die sofortige weitere Beschwerde dagegen, soweit der Antragsteller die Festsetzung einer Verg374tung f374r die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 beantrage. aa) 247 2 VBVG, nach dem der Verg374tungsanspruch erl366sche, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner "Entstehung" beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht werde, stehe nicht entgegen. Zwar sei f374r den Beginn der be-reits im fr374heren 247 1836 Abs. 2 Satz 4 2. Halbs. BGB vorgesehenen Aus-schlussfrist nicht an die F344lligkeit des Verg374tungsanspruchs, sondern an die Erbringung der verg374tungspflichtigen T344tigkeit als dem f374r das "Entstehen" des Anspruchs ma337gebenden Zeitpunkt angekn374pft worden. Dabei habe man auf den Sinn der Ausschlussfrist abgestellt, die den Betreuer zu einer z374gigen Gel-tendmachung seiner Anspr374che habe anhalten, das Auflaufen zu hoher An-spr374che habe verhindern und damit eine Inanspruchnahme der Staatskasse wegen Mittellosigkeit des Betreuten habe erschweren wollen. Diese Auslegung, die den Begriff der "Entstehung" des Anspruchs nur auf den Zeitpunkt der je-weiligen T344tigkeit des Betreuers bezogen habe, lasse sich jedoch nach dem Inkrafttreten des VBVG zum 1. Juli 2005 nicht mehr aufrechterhalten. Denn die Pauschalierung der Verg374tung erlaube es nicht mehr, die Anspruchsentstehung bestimmten einzelnen Tagen zuzuordnen. 11 Dabei k366nne f374r die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen, ob f374r die Entstehung des Verg374tungsanspruchs und f374r den Beginn der 15-monatigen Ausschlussfrist auf den Ablauf des Monats abzustellen sei, in welchem die verg374tungspflichtige T344tigkeit erbracht worden sei, oder ob es in- 12 - 6 - soweit auf den Ablauf der drei Monate ankomme, nach denen die Verg374tung gem344337 247 9 VBVG geltend gemacht werden k366nne. Denn der am 3. Januar 2007 eingegangene Verg374tungsantrag wahre in beiden F344llen die Ausschlussfrist. 13 bb) Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigen Entscheidung durch Beschl374sse des Oberlandesgerichts Frankfurt FamRZ 2008, 304 und des Oberlandesgerichts D374sseldorf (nicht ver366ffentlichter Beschluss vom 19. Okto-ber 2007 - I-25 Wx 60/07 -) gehindert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt habe die in 247 5 VBVG vorgesehene Pauschalierung des Betreuungsaufwandes keinen unmit-telbaren Einfluss auf die Entstehung des Verg374tungsanspruchs. Es verbleibe dabei, dass der Verg374tungsanspruch mit der Entfaltung der T344tigkeiten des Be-treuers zur Entstehung gelange, auch wenn diese nunmehr pauschal verg374tet w374rden. Gegen die Annahme, die Ausschlussfrist beginne erst mit Ablauf des konkreten Abrechnungsquartals, spreche bereits, dass das VBVG nicht durch-g344ngig nur auf Monatsfristen abstelle, sondern in 247 5 Abs. 4 Satz 2 VBVG die Ber374cksichtigung der Ver344nderung verg374tungsrelevanter Umst344nde zeitanteilig bezogen auf einzelne Tage vorsehe. Deshalb sei bei der Anwendung des 247 2 VBVG ebenso wie bei der gleichlautenden Bestimmung des 247 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. eine - auf den Eingang des Verg374tungsantrags bezogene - taggenaue Fristberechnung vorzunehmen. 14 Der dargestellten Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt folge im Ergebnis auch das Oberlandesgericht D374sseldorf. 15 c) Ebenfalls begr374ndet sei die sofortige weitere Beschwerde insoweit, als der Antragsteller die Festsetzung einer Verg374tung f374r die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 begehre. Nach 247 9 VBVG k366nne die Verg374tung nach Ablauf von jeweils drei Monaten f374r diesen Zeitraum geltend gemacht werden. In F344l- 16 - 7 - len, in denen der Betreuer vor dem Inkrafttreten des 247 9 VBVG (am 1. Juli 2005) bestellt worden sei, k366nne dieser Vorschrift nur Gen374ge getan werden, wenn das erste Abrechnungsquartal mit dem 1. Juli 2005 beginne. Denn f374r Zeiten davor habe der Betreuer ohne Bindung an Abrechnungsvierteljahre nach altem Recht abrechnen m374ssen. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass das Amts-gericht die Verg374tung f374r die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits festgesetzt habe, so dass der n344chste Abrechnungszeitraum nur am 1. Oktober 2005 habe beginnen und am 31. Dezember 2005 habe enden k366nnen mit der Folge, dass die weiteren Abrechnungsquartale am 31. M344rz, 30. Juni, 30. Sep-tember und 31. Dezember 2006 geendet h344tten. II. 1. Die Vorlage ist insoweit zul344ssig, als das vorlegende Oberlandesge-richt dem Antragsteller eine Verg374tung (auch) f374r die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 bewilligen will. 17 Mit seiner Auffassung, die Ausschlussfrist des 247 2 VBVG beginne erst mit dem Ablauf des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungsquartals, m366chte das vorlegende Oberlandesgericht von den auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und D374sseldorf abweichen, die die f374nfzehnmonatige Ausschlussfrist taggenau - d.h. r374ckgerechnet vom Tag des Eingangs des Verg374tungsantrags - ermitteln wollen. Da diese Rechts-frage f374r die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ebenso wie f374r die Ent-scheidungen der genannten Oberlandesgerichte erheblich ist, liegen die Vor-aussetzungen f374r eine Vorlage nach 247 28 Abs. 2 FGG hinsichtlich der vom An- 18 - 8 - tragsteller f374r die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 geltend gemachten Verg374tung vor. 19 b) Die Vorlage ist nicht zul344ssig, soweit der Antragsteller die Festsetzung einer Verg374tung f374r die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 und vom 7. bis 31. Dezember 2006 begehrt. 20 Der Bundesgerichtshof ist f374r die Entscheidung 374ber eine weitere Be-schwerde nur in dem Umfang zust344ndig, in dem die Voraussetzungen des 247 28 Abs. 2 FGG erf374llt sind; nur insoweit hat er anstelle des vorlegenden Oberlan-desgerichts 374ber den Verfahrensgegenstand zu entscheiden. Sind die Voraus-setzungen nur hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstandes gegeben und ist das vorlegende Oberlandesgericht befugt, hinsichtlich des 374brigen Teils eine dem Urteil des 247 301 ZPO entsprechende Teilentscheidung zu erlassen, so hat es die Vorlage entsprechend zu beschr344nken. Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtshofs, 374ber abtrennbare Teile eines teilbaren Verfahrensge-genstandes zu entscheiden, f374r welche die zur Vorlage verpflichtende Rechts-frage unerheblich ist (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2000 - XII ZB 58/97 - FamRZ 2000, 1566). Die Voraussetzungen f374r eine solche Abtrennung sind hinsichtlich der genannten Verg374tungszeitr344ume gegeben. aa) Die Entscheidung, ob der Antragsteller f374r die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005, f374r die bereits eine Verg374tung festgesetzt und ausgezahlt worden ist, erneut die Festsetzung einer Verg374tung verlangen kann, wird - auch nach der Begr374ndung des Oberlandesgerichts - von der Vorlagefrage nicht be-r374hrt. Sie betrifft einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes, hin-sichtlich dessen die Vorlage unzul344ssig ist. 21 bb) Dasselbe gilt im Ergebnis f374r die Entscheidung, ob das letzte geltend gemachte Abrechnungsquartal auch die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 22 - 9 - umfasst und dem Antragssteller deshalb auch bereits f374r diese Zeit eine Verg374-tung bewilligt werden kann. Auch 374ber diesen - abtrennbaren - Teil des Verfah-rensgegenstandes kann unabh344ngig von der Beantwortung der Vorlagefrage entschieden werden. Denn die Frage der Berechnung der Ausschlussfrist nach 247 2 VBVG und die Frage des Beginns des von 247 9 VBVG vorgegebenen Abre-chungsquartals in 334bergangsf344llen stehen in keinem unmittelbaren Zusammen-hang. Auch wenn man - mit dem vorlegenden Oberlandesgericht - in Altf344llen das (erste) nach 247 9 VBVG abrechenbare Quartal erst mit dem Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechts344nderungsgesetzes (am 1. Juli 2005), also nicht be-reits mit dem Ablauf des jeweiligen, an den Zeitpunkt der Betreuerbestellung ankn374pfenden Betreuungsmonats (hier: am 7. Oktober 2005) beginnen l344sst, so ist damit nicht entschieden, ob man die f374nfzehnmonatige Ausschlussfrist des 247 2 VBVG (erst) mit dem Ende des Betreuungsmonats bzw. des Abrechnungs-quartals beginnen l344sst oder ob diese Frist taggenau vom Eingang des Verg374-tungsantrags an "zur374ckzurechnen" ist. Die Selbst344ndigkeit beider Fragen ver-deutlicht auch das vorlegende Oberlandesgericht, wenn es ausdr374cklich offen l344sst, ob f374r den Beginn der Ausschlussfrist des 247 2 VBVG der Ablauf des Betreuungsmonats oder der Ablauf des Abrechnungsquartals ma337gebend ist. Auch insoweit ist die Vorlage deshalb unzul344ssig. 2. Soweit die Vorlage danach zul344ssig ist, entscheidet der Bundesge-richtshof anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts. 23 In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Umfang ist die sofor-tige weitere Beschwerde zul344ssig und begr374ndet. Der Antragsteller kann f374r die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 nach 247 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. 247 1 Abs. 2 Satz 2, 247 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 247 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG die Festsetzung einer Verg374tung in H366he von 10,12 200 verlangen. 24 - 10 - a) Der f374r die Verg374tung ma337gebende Stundenansatz bestimmt sich nach 247 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG. Danach betr344gt der der Verg374tung zugrun-de zu legende Zeitaufwand, wenn die Betreuung - wie hier - l344nger als ein Jahr besteht, f374r jeden Monat der Betreuung 3,5 Stunden. Der auf den 1. und 2. Ok-tober 2005 entfallende Zeitaufwand ist zeitanteilig zu ermitteln. Da der An-tragsteller am 6. Dezember 2002 zum (zun344chst vorl344ufigen) Betreuer bestellt worden ist, beginnt der zu verg374tende Betreuungsmonat am 7. Tag des jeweili-gen Monats und endet am 6. Tag des Folgemonats. Der 1. und 2. Oktober 2005 fallen dementsprechend in den vom 7. September bis 6. Oktober 2006 dauen-den Betreuungsmonat, der somit 30 Tage umfasst. Der Arbeitsaufwand f374r den 1. und 2. Oktober 2005 betr344gt folglich 2/30 von 3,5 Stunden/Betreuungsmonat, mithin 0,23 Stunden. 25 Der Umstand, dass der Antragsteller bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Verg374tungsrechts zum Betreuer bestellt worden ist, 344ndert an der Be-rechnung des Betreuungsmonats nichts. Er f374hrt insbesondere nicht dazu, dass der Betreuungsmonat - ausgehend vom Inkrafttreten des Zweiten Betreuungs-rechts344nderungsgesetzes am 1. Juli 2005 - jeweils am Monatsersten mit der Folge beginnt, dass sich der auf den 1. und 2. Oktober 2005 entfallende Arbeit-aufwand zeitanteilig aus einem vom 1. bis 31. Oktober 2005 reichenden, also 31 Tage umfassenden Betreuungsmonat errechnet und folglich 2/31 von 3,5 Stunden umfasst. Das ergibt sich - neben dem Fehlen einer besonderen 334bergangsregelung - schon daraus, dass der der Verg374tung zugrunde zu le-gende Stundenansatz (247 5 VBVG) nach der Dauer der Betreuung differenziert und einen mit der Dauer der Betreuung abnehmenden Arbeitsaufwand unter-stellt. Der Sinn der an der Dauer der Betreuung orientierten Pauschalierung w374rde verfehlt, wenn die f374r die Bemessung des Arbeitsaufwandes nach 247 5 zugrunde zu legende Betreuungsdauer - gerechnet in Betreuungsmonaten - in 26 - 11 - Altf344llen erst mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am 1. Juli 2005) zu z344h-len beginnen w374rde. 27 Die Verg374tung f374r die vom Antragsteller erbrachte Betreuungsarbeit be-tr344gt gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG 44 200 pro Stunde; f374r die auf den 1. und 2. Oktober 2005 zeitanteilig entfallende Betreuung sind mithin (44 200 x 0,23 Stunden =) 10,12 200 in Ansatz zu bringen. Bei der Bemessung des Stun-densatzes geht der Senat von der Annahme aus, dass der Antragsteller 374ber Fachkenntnisse verf374gt, die f374r die F374hrung der Betreuung nutzbar und auf-grund einer abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Diese Annahme liegt den - insoweit freilich nicht n344her begr374ndeten - Entscheidungen von Amtsge-richt und Landgericht zugrunde und d374rfte auf einem vom Antragsteller an der "Moskauer P344dagogischen Universit344t" erworbenen Diplom als "Diplom-Jurist" und "Bachelor of Law LLB in Internationalem Recht" beruhen. Sie wird f374r das vorliegende Verfahren als eine - das Gericht der sofortigen weiteren Beschwer-de bindende - tatrichterliche Feststellung hingenommen. b) Der so bemessene Verg374tungsanspruch f374r die Zeit vom 1. bis 2. Ok-tober 2005 ist nicht nach 247 2 VBVG erloschen. 28 Nach 247 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. 247 2 VBVG erlischt der Verg374-tungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wird. Grunds344tzlich entsteht der Ver-g374tungsanspruch - wie schon nach bisherigem Recht - mit der verg374tungspflich-tigen T344tigkeit, bei einer auf Dauer angelegten Amtsf374hrung wie der Betreuung also tagweise (M374nchKomm/Wagenitz BGB 5. Aufl. 247 2 VBVG Rdn. 3, zitiert nach Vorabdruck). F374r dieses Verst344ndnis der "Entstehung" des Anspruchs ist allerdings dort kein Raum, wo das Gesetz die Verg374tung des (Berufs-)Betreuers 29 - 12 - nicht mehr an eine bestimmte T344tigkeit des Betreuers oder 374berhaupt an ein T344tigwerden des Betreuers ankn374pft, sondern dem Betreuer eine von seinem konkreten Arbeitseinsatz losgel366ste und nur noch formal an die fortbestehende Dauer der Betreuung ankn374pfende Verg374tung zubilligt. 30 Das ist hier der Fall: Nach 247 5 VBVG kann der Antragsteller f374r jeden Monat, in dem die Betreuung besteht, eine Verg374tung verlangen. Die Aus374bung einer konkreten Betreuungst344tigkeit wird dabei typisierend unterstellt; nicht er-forderlich ist, dass der Betreuer in dem zu verg374tenden Betreuungsmonat auch tats344chlich f374r den Betreuten 374berhaupt oder in dem vom Gesetz pauschalie-rend unterstellten Umfang t344tig geworden ist. Daraus folgt, dass sich der Verg374-tungsanspruch - nach dem System des 247 5 VBVG - nicht einzelnen T344tigkeiten oder Tagen zuordnen l344sst; verg374tet wird vielmehr das nach Monaten bemes-sene "Betreuersein" schlechthin. Von daher erscheint die Vorstellung konse-quent, dass der Verg374tungsanspruch grunds344tzlich erst mit dem Ablauf des einzelnen Betreuungsmonats zur Entstehung gelangt und deshalb auch die f374nfzehnmonatige Ausschlussfrist des 247 2 VBVG jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden kann. Daraus ergibt sich f374r den vorliegenden Fall, dass der dem Antragsteller f374r die Betreuung in dem vom 7. September 2005 bis 6. Oktober 2005 laufen-den Betreuungsmonat zustehende Verg374tungsanspruch erst mit dem Ablauf dieses Monats entstanden ist. Die f374nfzehnmonatige Ausschlussfrist des 247 2 VBVG kann folglich fr374hestens ab diesem Zeitpunkt begonnen und damit nicht vor Ablauf des 6. Januar 2007 geendet haben. Sie wird mit dem vom An-tragsteller am 3. Januar 2007 gestellten Verg374tungsantrag gewahrt. 31 Vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, ob die Ausschlussfrist des 247 2 nicht sogar sp344ter, n344mlich erst nach Ablauf des von 247 9 VBVG vorgegebenen 32 - 13 - Abrechnungsquartals, zu laufen beginnt. Diese Frage wird von Teilen der Lite-ratur mit beachtlichen Gr374nden bejaht: Die in 247 2 VBVG vorgesehene 15-monatige Ausschlussfrist k366nne nicht zu laufen beginnen, ehe der Anspruch 374berhaupt nach 247 9 VBVG geltend gemacht werden k366nne. Die Regelung des 247 2 VBVG sei deshalb im Zusammenhang mit 247 9 Satz 1 VBVG dahin zu ver-stehen, dass der Betreuer 15 Monate Zeit habe, den Verg374tungsantrag zu stel-len, die Frist des 247 2 VBVG also erst beginne, wenn die des 247 9 VBVG abgelau-fen sei (M374nchKomm/Fr366schle BGB 5. Aufl., 247 9 VBVG Rdn. 8; M374nchKomm/ Wagenitz BGB 5. Aufl., 247 2 VBVG Rdn. 3; jeweils zitiert nach Vorabdruck; Pa-landt/Diederichsen BGB 67. Aufl. Anh. zu 247 1836, 247 2 VBVG Rdn. 2). Die Frage kann f374r den vorliegenden Fall dahinstehen. Auch wenn man den Beginn der Ausschlussfrist des 247 2 VBVG nicht an den Ablauf des Abrechnungsquartals (247 9 VBVG), sondern nur an den Ablauf des Betreuungsmonats (7. Oktober 2005) kn374pft, ist - wie dargelegt - ein die Zeit vom 1. bis 2. Oktober 2005 um-fassender Verg374tungsanspruch des Antragstellers begr374ndet. III. F374r das weitere Verfahren merkt der Senat - in 334bereinstimmung mit dem auch vom vorlegenden Oberlandesgericht getroffenen Erw344gungen - an: Die Festsetzung einer Verg374tung f374r die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 d374rfte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil f374r diesen Zeitraum eine Verg374tung bereits festgesetzt und ausgezahlt worden ist. Der Festsetzung einer Verg374tung f374r die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2006 d374rfte 247 9 VBVG schon deshalb nicht entgegenstehen, weil das Amtsgericht f374r die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2005 bereits eine Verg374tung festgesetzt hat und die 33 - 14 - folgenden Abrechnungsquartale sich folglich ebenfalls an kalendarisch be-stimmten Vierteljahren auszurichten haben. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 04.01.2007 - XVII 2661/02 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 23.08.2007 - 13 T 391/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 03.03.2008 - 33 Wx 236/07 -
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