BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 53/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. Februar 2010 wird auf Kos-ten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 ist Treuh344nder in dem am 4. Mai 2009 er366ff-neten Verbraucherinsolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. In der Gl344ubigerversammlung am 16. Juli 2009 beantragte ein Bevollm344chtigter der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gl344ubigerin), der zugleich f374r zwei weitere Gl344ubiger handelte, einen anderen Treuh344nder zu bestellen. Bei der Abstim-mung stimmten diese drei Gl344ubiger, die 82,6 % der Forderungsbetr344ge inne-hatten, f374r diesen Antrag, drei weitere Gl344ubiger stimmten dagegen. Der Be-vollm344chtigte der Gl344ubigerin beantragte sodann die Entlassung des Treuh344n- 1 - 3 - ders aus wichtigem Grund, und zwar unter Hinweis darauf, dass eine Begr374n-dung nachgereicht werde. Nach schrifts344tzlicher Bitte um Fristverl344ngerung be-gr374ndete er den Antrag mit Schrifts344tzen vom 24. Juli 2009, vom 29. September 2009 und vom 15. Oktober 2009. Mit Beschluss vom 12. November 2009 hat das Insolvenzgericht den An-trag zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist als unzul344s-sig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gl344ubigerin die Auf-hebung der Beschl374sse der Vorinstanzen erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass f374r den Rechtsbeschwerdef374hrer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde er366ffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08, Rn. 1). Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht (247 6 Abs. 1 InsO). 3 Das ist hier nicht der Fall. Zwar steht dann, wenn die Gl344ubigerversamm-lung die Entlassung des Treuh344nders aus wichtigem Grund beantragt hat, je-dem einzelnen Gl344ubiger die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags zu (247 313 Abs. 1 Satz 3, 247 59 Abs. 2 Satz 2 InsO). Vorliegend hat je-doch nicht die Gl344ubigerversammlung die Abberufung des Treuh344nders bean-tragt. Vielmehr hat der Gl344ubiger (oder haben die drei durch dessen Bevoll- 4 - 4 - m344chtigten vertretenen Gl344ubiger) den Antrag gestellt. Schon ein Antragsrecht des einzelnen Gl344ubigers ist in 247 59 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht vorgesehen. Der "Antrag" eines einzelnen Gl344ubigers stellt nicht mehr als eine Anregung an das Insolvenzgericht dar, von Amts wegen t344tig zu werden. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Treuh344nder nicht abzuberufen, gew344hrt die Insolvenzordnung nicht. Die Rechtsbeschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die sofortige Be-schwerde der Gl344ubigerin nach der Insolvenzordnung nicht statthaft war. Sie meint jedoch, dies sei auf Verfahrensfehler des Insolvenzgerichts zur374ckzuf374h-ren. Dieses sei verpflichtet gewesen, rechtzeitig in der Gl344ubigerversammlung darauf hinzuweisen, dass die Gl344ubigerversammlung 374ber die Abberufung des Treuh344nders beschlie337en m374sse. Angesichts der Summenmehrheit, 374ber die die drei Gl344ubiger verf374gt h344tten, w344re ein entsprechender Beschluss gefasst worden (vgl. 247 76 Abs. 2 InsO). Der Versto337 gegen die Hinweispflicht verletze die Gl344ubigerin in eigenen Rechten. Die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2 ZPO) folge aus der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, ins-besondere dem Recht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip). 5 Die Ansicht der Rechtsbeschwerde trifft nicht zu. Da die Gl344ubigerver-sammlung keinen Abberufungsantrag gestellt hat, steht den einzelnen Gl344ubi-gern kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, den Treuh344nder nicht abzuberufen. Von einem verfassungsrechtlich erheblichen Verfahrensversto337 des Insolvenzgerichts kann schon deshalb nicht ausgegan-gen werden, weil 374ber einen erst im Termin gestellten und 374berdies nicht be-gr374ndeten Antrag nicht h344tte beschlossen werden d374rfen. 247 59 InsO sieht keine 6 - 5 - "Abwahl" des Insolvenzverwalters oder Treuh344nders vor, sondern eine Entlas-sung aus wichtigem Grund, dessen Vorliegen vom Insolvenzgericht auch dann zu pr374fen ist, wenn die Gl344ubigerversammlung und nicht nur ein einzelner Gl344ubiger die Entlassung beantragt. Es steht dem Gl344ubiger im 334brigen frei, die Einberufung einer Gl344ubigerversammlung zu beantragen (247 75 Abs. 1 Nr. 3 In-sO) und einen Beschluss nach 247 59 Abs. 1 Satz 2 InsO herbeizuf374hren. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 12.11.2009 - IK 136/09 - LG Traunstein, Entscheidung vom 12.02.2010 - 4 T 406/10 -
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