ECLI:DE:BGH:2016:240816BXIIZB531.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 531/15 vom 24 . August 201 6 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 294 Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ist auch im Verfahren betreffend die Aufhebung einer Betreuung generel l unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens entschließt und dieses Gutachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will. BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 531/15 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24 . August 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 6 . Oktober 201 5 auf gehoben. D ie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der 7 2 - jährige Betroff ene erstrebt die Aufhebung seiner Betreuung. Für ihn wurde im Juni 2013 nach Einholung eines Sachverständigengu t- achtens eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge eingerichtet und insoweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet . Im Lau fe des Jahres 2013 wurde die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheits für sor ge, Wohnungs - und Mietangelegenheiten sowie Angelegenheiten betreffend Post und elektronischen Rechtsverkehr erweitert . 1 2 - 3 - Im September 2014 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung b e- antragt. Auf die Mitteilung des Amtsgerichts, dass es ohne Vorlage eines ärztl i- chen Zeugnisses keine Veranlassung zur Einholung eines neuen Sachverstä n- digengutachtens sehe, hat der Betroffene im April 2015 seinen Aufhebungsa n- trag wiederholt und ein ärztliches Attest vorgelegt, welch es dem Betroffenen Das Amtsgericht hat hiernach den Arzt für Psychiatrie Dr. N . mit der Erstellung eines medizin i- schen Sachverständigen gutachten s beauftragt und nach der Vorlage dieses Gutachtens den Aufhebungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen. Die dag e- gen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewi e- sen . Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 1. Das Beschwerde gericht hat zu r Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Betreuung nicht weggefallen se i- en. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sac h- verständigen Dr. N. bestehe bei dem Betroffenen eine anhaltende wahnhafte S törung; krankheitsbedingt zeige der Betroffene ein ausgeprägtes, seit Jahren bestehendes Wahnsystem. Zur Regelung seiner Angelegenheiten sei er nicht mehr in der Lage. In finanziellen Angelegenheiten neige der Betroffene bei stark eingeschränkter Einsichts - und Kritikfähigkeit dazu, hochspekulative Finan z- transaktionen durchzuführen. Er könne krankheitsbedingt nicht das Risiko e r- 3 4 5 - 4 - kennen, zum Opfer betrügerischer Absichten zu werden, namentlich im Z u- sammenhang mit der Erbringung von Zahlungen für die angeblich e Vermittlung von Millionenkrediten aus Afrika. Die Ablehnung der Betreuung sei infolge der Krankheits - und Behandlungsuneinsichtigkeit des Betroffenen als krankheitsb e- dingte Entscheidung zu werten, so dass die Betreuung auch gegen den Willen des Betroffen en anzuordnen sei. Auch die Voraussetzungen für die Einrichtun g eines Einwilligungsvorbehalts seien erfüllt. Der Betroffene sei geschäftsunfähig. Ohne den Einwilligungsvorbehalt würde der Betroffene regelmäßig immer höh e- re Beträge für die Vermittlung eines millionenschweren Darlehens zahlen, we l- ches ihm über eine Internetadresse in Aussicht gestellt worden sei. Im Umgang mit seinem Geld sei der Betroffene sehr leicht beeinflussbar, während seine Geschäftsunfähigkeit gleichzeitig für Geschäftspartner nicht u nmittelbar e r- kennbar sei. 2. Dies hält bereits den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hätte nicht über die Beschwerde entscheiden dürfen, ohne den Betroffenen vorher persönlich anzuhören. a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG g elten für die Aufhebung einer Betre u- ung oder eines Einwilligungsvorbehalts die §§ 279 Abs. 1, 3 und 4 , 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst von der Verweisung wird zwar § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschr eibt. Dies ändert aber nichts daran, dass auch im Aufhebungsverfahren die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) , zu beachten sind. Nach § 26 FamFG hat das G ericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet ersche i- nenden Beweise zu erheben . Nach den Maßstäben des § 26 FamFG bestimmt 6 7 - 5 - sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine persönl iche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist , um dem Gericht dadurch einen unmittelb a- ren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen ( vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 8 und vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - Fa mRZ 2011, 556 Rn. 9 f. und 20 ). b) Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerd e- gericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Pr ü- fung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sach verhalts aufklärung beruht ( Senatsbeschl uss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 9). I m Einzelfall mag es dabei rechtlich unbedenklich sein , von einer pe r- sönlichen Anhörung des Betroffenen im Aufhebungsverfahren abzusehen, wenn sich sein Begehren nach Aufhebung der Betreuung von vornherein als eine offenkundig aussichtslose oder querulatorisch erscheinende Ei ngabe da r- stellt (vgl. OLG Zweibrücken BtPrax 1998, 150; OLG Karlsru he FamRZ 1994, 449, 450). Eine Anhörung des Betroffenen ist demgegenüber auch im Aufh e- bungsverfahren generell unverzichtbar, wenn sich das Gericht zur Einholung eines neuen Sachverständigen gutachten s entsch ließt und dieses G utachten als Tatsachengrundlage für seine Entscheidung heranziehen will (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 2. Dezember 2015 - X II ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9 und vom 2. September 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13 zur erne u- ten Anhörung des Betroffenen bei Einholung eines neuen Sachverständige n- gutachtens im Beschwerdeverfahren) . Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass erst die persönliche Anhörung des Betroffenen und der dadurch von ihm gewonnene Ein druck das Gericht in die Lage versetzen, seine Kontrollfunktion gegenüber dem Sachverständigen sachgerecht auszuüben. 8 - 6 - c ) Gemessen daran konnte auf eine Anhörung des Betroffenen im vorli e- genden Fall nicht verzichtet werden. Denn obwohl das Amtsgericht wi e auch das Beschwerdegericht ihre Entscheidung en maßgeblich auf das im Aufh e- bungsverfahren eingeholte Gutachten des Dr. N . vom 2 6 . Mai 2015 gestützt haben, ist der Betroffene weder im ersten noch im zweiten Rechtszug durch das Gericht persönlich angehört w orden . 3 . Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit, die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen zu prüfen (vgl. Senatsbeschlus s vom 29. Juni 2011 - XII ZB 19/11 - FamRZ 2011, 1577 Rn. 8 f.) und ergänzende Feststellungen zu r Fortdauer der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung in den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge sowie Wohnungsangelegenheiten zu treffen. 9 10 - 7 - 4 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre chung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Aachen, Entschei dung vom 15 .07.2015 - 870 XVII 308/13 B - LG Aachen, Entscheidung vom 6 .10.2015 - 3 T 276/15 - 11
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