BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 53 /15 vom 30 . September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 1 und 5; FamFG § 72 Abs. 1 a) Zu den bei der gemäß § 1897 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Beurteilung der Eignung als Betreuer zu berücksichtigenden Umständen. b) Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rech t- lich fehlerhaft, wenn der Tatrichter de n unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbarer Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentl i- che Umstände unberücksichtigt lässt. c) Bei der Auswahl gemäß § 1897 Abs. 5 BGB zwischen mehreren geeigneten Personen ste ht dem Tatrichter ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsb e- schwerdeinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens bewusst gewesen ist, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch g e- macht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat. Hingegen sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Auswahl der Nachprüfung durch das Rechtsb e- schwerdegericht grundsät zlich entzogen. Ausreichend ist insofern, dass die vom Tats a- chengericht vorgenommene Auswahl möglich ist, auch wenn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe - oder sogar nähergelegen hätte. BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - XI I ZB 53/15 - LG Halle AG Halle (Saale) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Be s chluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 2 6 . Ja - nuar 2015 wird zurückgewiesen . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. I h- re notwendigen Auslagen tragen die Beteil igten selbst . W ert: 5 .000 Gründe: I. Die Eltern des Betroffenen, die Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Vater) und zu 2 (im Folgenden: Mutter) , streiten darüber, wer von ihnen die Betreuung im Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge für ihren Sohn führen soll. Der im Jahre 1977 geborene Betroffene wurde im September 2002 von einem Blitz getroffen, was zu einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns und dazu führte , dass e r seitdem körperlich und geistig behindert ist. Der Betroffene leidet an schweren Spastike n und einer bedeutsamen Störung höherer Hirn - leistungen einschließlich Sprache, Kontaktfähigkeit und Motorik. Er ist nicht in 1 2 - 3 - der Lage zu schlucken, wird mittels einer PEG - Sonde ernährt und hat einen künstlichen Blasenausgang . Infolge dessen ist er durchge hend pflegebedürftig. Die Eltern des Betroffenen sind seit 1986 geschieden, wobei das Sorg e- recht für den Betroffenen im Zuge der Scheidung dem Vater übertragen wurde , bei dem der Betroffene b is zum E rreichen der Volljährigkeit leb te . Seit Deze m- ber 2003 w ohnt er in einer aus Pflegeraum, Schlafzimmer, Küche und Bad b e- stehenden Einliegerwohnung im Haus des Vaters. Er wird dort rund um die Uhr von einem Pflegedienst versorgt, erhält thera peutische Maßnahmen wie Ph y- si o therapie, Ergotherapie und Logopädie und w ird regelmäßig fachärztlich b e- treut. Nachdem unmittelbar nach dem Unfall beiden Eltern die gemeinschaftl i- che vorläufige Betreuung für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufen t- haltsbestimmung und Vermögenssorge übertragen worden war, wurde bereits Anfang Dezember 2002 wegen der zwischen den Eltern bestehenden erhebl i- chen Meinungsverschiedenheiten eine Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde zur vorläufigen Betreuerin bestellt. Seit Mai 2003 war der Vater alleiniger Betreuer. Im Rahmen der Entscheidung betreff end die Verlängerung der Betreuung über September 2007 hinaus entließ das Amtsgericht den Vater und bestellte die Mutter zu r neuen Betreuerin. Die Vollziehung der Wirksamkeit dieses Betreue r- wechsels wurde allerdings in den Rech tsmittelinstanzen ausgesetzt; letztlich wurde der Vater als Betreuer bestätigt. Im Zuge des Verfahrens über die erneute Verlängerung der Betreuung hat die Mutter wiederum beantragt, selbst als Betreuerin bestellt zu werden. D as Amtsgericht hat die Betreuung mit Beschluss vom 10. Aug ust 2012 im bi s- herigen Umfang und mit dem Vater als Betreuer verlängert und als Überpr ü- fungszeitpunkt den 9. August 2019 bestimmt. Der Beschwerde der Mu tter hat es mit Beschluss vom 13 . März 2014 teilweise abgeholfen, sie zur Betreuerin 3 4 5 - 4 - für den Aufgabenkre is Gesundheitssorge und den Vater insoweit zum Ersatzb e- treuer bestellt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters hat das Landgericht wieder den Vater zum alleinigen Betreuer also auch für den Au f- gabenkreis Gesundheitssorge und die Mutter zur Ersatzbetreuerin für die G e- sundheitssorge bestellt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Mutter erreichen, dass es bei der in der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 13. März 2014 getroffenen R e- gelung bleibt. I I. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Er folg . 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Werde im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über den Betreuerwechsel befunden, richte sich die Auswahl der Person des Betr euers nach der für die Neubestellung maßge b- lichen Vorschrift des § 1897 BGB. Entscheidendes Kriterium für das Auswah l- ermessen sei die Eignung des Auszuwählenden, den vorgesehenen Aufgabe n- kreis wahrzunehmen und den Betroffenen hierbei im erforderlichen Umfa ng persönlich zu betreuen. Bei dem Merkmal der Eignung handele es sich um e i- nen unbestimmten Rechtsbegriff. Grundsätzlich sei jede natürliche Person als geeignet zur Führung von Betreuungen anzusehen, so dass es bei der Ei g- nungsprüfung weniger um einen pos itiven Eignungsnachweis als um eine neg a- tive Selektion anhand konkreter Umstände gehe. Ein Betreuerwunsch des Betroffenen liege nicht vor. Beide Elternteile seien geeignet, die Betreuung zu führen. Konkrete Umstände , die die Ungeei g- 6 7 8 9 - 5 - netheit eines der Bete iligten aufzeigten, hätten sich nicht ergeben. Insbesond e- re verfange das gegen die Geeignetheit des Vaters als Betreuer für die G e- sundheitssorge gerichtete Vorbringen der Mutter nicht. Die zwischen den Eltern bestehenden Diskrepanzen verhinderten die eigen tlich wünschenswerte g e- meinsame Betreuungsführung. So hätten die Pflegekräfte geschildert, dass das Fehlen der Kommunikat i on zwischen den Eltern ihre Arbeit erschwere. Die pe r- sönliche Aversion sei im Rahmen der Anhörung deutlich feststellbar gewesen und de r Vater aufgrund der jahrelangen Angriffe der Mutter auf ihn einschlie ß- lich einer Strafanzeige hinsichtlich der Vermögensverwaltung die zu einer Ve r- fahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO geführt habe zu einer Mediation nicht bereit. Die Auseinanders etzungen seien auch dem Betroffenen nicht ve r- borgen geblieben und seinem Wohl nicht dienlich. Im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens sei zugunsten e i- ner Betreuung durch den Vater zu entscheiden . Auch wenn das von der Mutter gewünschte Behandlung skonzept als innovativer dargestellt worden sei, sei da - mit nicht festgestellt, dass es auch das bessere sei. Der Sachverständige habe die Einschätzung geäußert, dass die Behandlung des Betroffenen aus mediz i- nischer Sicht optimal sei. Auch das schon im Jah re 2009 eingeholte Gutachten sei nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Behandlungskonzept des Vaters ungeeignet sei, habe aber das Konzept der Mutter als innovativer eingestuft. Demgegenüber schätze der jetzige Sachverständige die Erwartungen der Mu t- ter als unrealistisch ein. Das Gericht sei jedoch davon überzeugt, dass auch der Vater alle Rehabilitationsmöglichkeiten ausschöpfe. Die längere Behandlung durch den Vater spreche für die Beibehaltung der Be t reuung durch ihn. Auch vor dem Unfallereignis habe s ich der Vater längere Zeit als die Mutter um den Betroffenen gekümmert. Wie sich in der Anhörung gezeigt habe, sei für den Betroffenen der Umgang des Vaters mit ihm ebenso angenehm wie der der Mutter. Dem Wohlergehen des Betroffenen dienten eine kontinuier liche Weite r- 10 - 6 - behandlung und Pflege durch ihm vertraute Personen. Dieser Kontinuität sei der Vorzug zu geben vor einer nur möglichen und darüber hinaus umstrittenen Hoffnung auf größere Therapiefortschritte als bei dem bisher angewandten Konzept. Ein weit eres Gutachten zur Frage, welches der beiden Behandlungsko n- zepte das geeignetere sei, sei nicht einzuholen gewesen. Es lägen nämlich ke i- ne Anh altspunkte dafür vor, dass einer der beiden Elternteile eine nachweisbar bessere Behandlungsmethode unterlassen wü rde. Vielmehr sei das Gericht da - von überzeugt, dass jeder Elternteil die optimale Förderung des Betroffenen be - absichtige. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand . a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, wo nach § 1897 BGB den Maßstab für die Betreuerauswahl nicht nur bei der Ersten t- scheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung darstellt. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute r vollständige r Einheitsentsche idung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung di e- ser Maßnahme entsprechend gelten. Die Vorschrif t des § 1908 b A bs. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig, sondern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bishe rigen Betreuers getroffen werde n soll (Senatsbeschluss vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN). b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Vater für geeignet gehalten hat, die Betreuung zu führen. 11 12 13 14 - 7 - aa) Nach § 1897 Abs. 1 BGB ist zum Betreuer eine natürliche Person zu bestellen, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die A n- gelegenheiten des Betroffenen rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür e r- forderlichen Umfang persönli ch zu betreu en. Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die sich aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i m Sinne des § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann (vgl. NK - BGB/Heitmann 3. Aufl. § 1897 Rn. 14, 18) . Diese Prognose muss sich j e- weils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen (§ 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB) führen wird. Dafür können unter anderem ihre intellektuellen und sozialen Fähigkeiten, ihre psychische und körperliche Verfassung, die persönlichen Lebensums tände etwa räumliche Nähe zum Betroffenen, berufliche Auslastung oder finanzielle Verhältnisse , bereits bestehende familiäre oder sonstige Beziehungen zum Betroffenen, aber auch besondere Kenntnisse oder Einstellungen zu für die B e- treuungsführung relev anten Fragen von Bedeutung sein (vgl. etwa BayObLG FamRZ 1994, 530 ; HK - BUR/Bauer [Stand: Dezember 1999] § 1897 BGB Rn. 39 ff.; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2012] § 1897 BGB Rn. 44 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 30 ; Staudinger/ Bienwald BGB [2013] § 1897 Rn. 24 ) . Weil es sich um eine rechtliche Betre u- ung handelt, werden jedoch regelmäßig nicht Spezialwissen oder außerg e- wöhnliche Fertigkeiten nötig sein, sondern es wird in der Regel ausreichen, wenn der Betreuer sich erforderlich enfalls fac hkundiger Hilfen bedienen kann. Ob sich die tatrichterliche P rüfung darauf beschränken kann, Umstände auszuschließen , die der Eignung einer bestimmten natürlichen Person für eine 1 5 16 17 - 8 - konkrete Betreuung entgegenstehen ( als " negative Selektion " bez eichnet von BayObLG FamRZ 1994, 530 und MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 30), oder positiv das Vorliegen bestimmter Umstände ermitteln muss, ist letztlich nur die Frage nach der zielführenden Methode des Einzelfalls. U na b- hängig davon, dass im Zweife l beide Vorgehensweisen bei vollständiger B e- rücksichtigung des maßgeblichen Sachverhalts zu identischen Ergebnissen führen werden , dürfte sich diese Frage einer allgemein gültigen Antwort entzi e- hen . Jedenfalls aber bedarf es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale Annahmen auf der Grundlage eines Regel - Ausnahme - Verhältnisses ersetzt werden kann. Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Eignung einer Person als Betreuer kann gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Rechtsbeschwer deve r- fahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Sie ist rechtlich fehlerhaft, wenn der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung verkennt, relevante Umstände in unvertretbar er Weise bewertet oder bei der Subsumtion wesentl i- che Umstände unber ücksichtigt lässt (BayObLG FamRZ 2002, 768, 769; 2001, 1 249, 1250; 1996, 507 f. ). bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Eignung des Vaters als Betreuer des Betroffenen für den Aufgabenkreis der Gesun d- heitssorge rechtsfehlerfrei bejah t. (1) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf , das B e- schwerdegericht habe bei der Prüfung der Eignung den unzutreffenden meth o- dische n Ansatz der " negativen Selektion " angewendet . D as Beschwerdegericht hat sich bei der Beurteilung, ob der Va ter als Betreuer geeignet ist, nicht darauf beschränkt, sich mit den von der Mutter vorgebrachten Einwänden auseina n- derzusetzen. Vielmehr hat es die Eignung des Vaters ausdrücklich bejaht. 18 19 20 - 9 - Dabei hat es sich auch mit der Frage befasst, ob der Vater die s ich im Zusammenhang mit der medizinische n Behandlung und Rehabilitation des B e- troffenen ergebenden Betreuerpflichten nach § 1901 Abs. 4 Satz 1 BGB erfüllen kann und will, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist. Für die Frage, ob der Vater die erforderliche Eignung aufweist, ist jedenfalls die Fes t- stellung ausreichend, das s das von ihm mit Hilfe von Fachpersonal umgesetzte Therapie konzept allen Anforderungen an die medizinische Versorgung des B e- troffenen gerecht wird und seine Rehabilitation fördert. Auf die Frage, ob es i n- soweit auch ein (noch) besseres Konzept etwa das von der Mutter bevorzu g- te geben könnte, kommt es insoweit nicht an. (2) Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend , dass es dem Vater an der Eignung fehle. Vielmehr ziel en die Ausführungen darauf ab, dass die Mutter besser als Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge geeignet sei. Soweit mit der Rechtsbeschwerde Rügen dazu erhoben werden, das B e- schwerdegericht habe die Tatsachen unzureichend ermittelt und wes entliche Umstände unberücksichtigt gelassen, könn t en sich diese behaupteten Ve r- säumnisse daher allenfalls auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Betreuerauswahl auswirken. Die insoweit von der Mutter angeführten Punkte betreffen vor allem Einzelh eiten der Therapie, können aber weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit die Eignung des Vaters als Betreuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge in Frage stellen. c) Auch die vom Beschwerdegericht zugunsten des Vaters und damit gegen die Mutter getroffene Auswahlentscheidung nach § 1897 Abs. 5 BGB ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. aa) Bei der Entscheidung, wer als Betreuer zu bestellen ist, räumt § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB dem Wil len des Betroffenen Vorrang ein. Schlägt er ein e Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann also die nach § 1897 21 22 23 24 - 10 - Abs. 1 BGB erforderliche Eignung aufweist (BT - Drucks. 11/4528 S. 127) , so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft . Schlägt der Bet roffene hingegen wie hier niemanden als B e- treuer vor, so ist aus dem Kreis der als Betreuer geeigneten und auch im Übr i- gen in Betracht kommenden Personen eine (bzw. sind in den von § 1899 BGB geregelten Fällen mehrere) a uszuwählen. N ach § 1897 Abs. 5 B GB ist hier bei auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des B e- troffenen, insbesondere zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Le - benspartner, sowie auf die Gefahr von Interesse nkonflikten Rücksicht zu ne h- men. Dem Tatrichte r steht bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen ein Ermessen zu. Die Auswahlentscheidung ist in der Rechtsb e- schwerdeinstanz nur eingeschr änkt daraufhin zu überprüfen , ob sie recht s fe h- lerhaft ist. Dies ist der Fall, wenn der Tatrichter sich de s ihm zustehenden E r- messens nicht bewusst ist, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspreche n- den Weise Gebrauch macht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet. Hingeg en sind Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Au s- wahl der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich en t- zogen (BayObLG FamRZ 1994, 530, 531) . Ausreichend ist insofern, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auswahl möglich ist, auch we nn sie nicht zwingend erscheint oder eine andere Auswahl ebenso nahe - oder sogar nähergelegen hätte (BayObLG FamRZ 2004, 1600; 2002, 768, 769; 2001, 1249, 1250; BtPrax 2002, 261; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. November 2012] § 1897 BGB Rn. 121 f.; Münc hKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1897 Rn. 29 ; vgl. auch Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 72 Rn. 8). 25 - 11 - bb ) D ie Beschwerdeentscheidung ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden . D ie von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen greifen nicht durch . (1) Zu Recht hat das Beschwerdegericht davon abgesehen, abschli e- ßend zu klären, ob das von der Mutter favorisierte Behandlungskonzept (noch) besser zur Versorgung des Betroffenen geeignet ist als das vom Vater umg e- setzte. Denn die vorzunehmende Auswahl dient nich t dazu, durch Bestimmung einer Betreuerperson mit einem feststehenden Konzept einzelne vom Betreuer zu treffende Entscheidungen vorwegzunehmen. Zwar kann es einen zu berüc k- sichtigenden Umstand darstellen, wenn sich ein potentieller Betreuer einer dem Wohl des Betroffenen wesentlich besser d ienenden Behandlung verweigert, wobei eine solche Einstellung regelmäßig bereits gegen die Eignung als B e- treuer für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge sprechen wird. Einen dera r- tigen erheblichen Unterschied zu Lasten des vom Vater gewählten Behan d- lungskonzepts konnte das Beschwerdegericht aber auf de r Grundlage der g e- troffe nen Feststellungen verneinen; e r wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass d er Vater eine nachweisbar bessere Behandlungsmethode nicht unterlassen würde. Daher verhelfen der Rechtsbeschwerde auch nicht die Einwände zum Erfolg, die auf die Herausstellung einzelner Vorzüge des von der Mutter bea b- sicht igten Gesamtkonzepts gerichtet s ind . Dies gilt zum einen für die Frage, in welchem Umfang eine Teilhabe des Betroffenen am sozialen Leben durch akt i- ve Förderung des Kontakts zu Freunden aus der Zeit vor dem Unfallereignis zu ermöglichen ist , und z um anderen für die von der Mu tter für erf orderlich geha l- tene Statussicherung in einer spezialisierten Rehabilitationseinrichtung. ( 2 ) Die Rechtsbeschwerde macht zwar zu Recht geltend, das Beschwe r- degericht habe unzutreffend angenommen, dass die Mutter den Angaben des 26 27 28 - 12 - Vaters, die Therapeuten wü nschten ihre Teilnahme an den Behandlungsma ß- nahmen nicht, nicht widersprochen habe. Hierauf kommt es jedoch im Rahmen der Auswahlentscheidung schon deswegen nicht an, weil nicht dargelegt oder anderweitig ersichtlich ist, inwiefern diese Anwesenheit für de n Erfolg der Ma ß- nahmen hilfreich und damit dem Wohl des Betroffenen dienlich ist. Gleiches gilt für die vom Vater inzwischen erteilte Schweigepflichtentbindung zugunsten der Mutter. ( 3 ) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht sei auf da s Vorbringen der Mutter zum Einsatz des Sprachcomputers durch den Vater nicht in der von Art. 103 Abs. 1 GG, § 26 FamFG geforderten Weise eingegangen, geht ebenfalls ins Leere. Insoweit durfte das Beschwerdegericht sich auf die Feststellung beschränken, da ss der Vater keine der Rehabilitation des Betroff e- nen nachweisbar dienenden Therapieangebote unterbinde. Ob er selbst mit dem Betroffenen mittels des Sprachcomputers gearbeitet hat, ist für die Au s- wahl des rechtlichen Betreuers, der die Gesundheitsfürsorge sicher stellen, die entsprechenden Maßnahmen aber gerade nicht selbst durchführen muss, nicht maßgeblich. (4 ) Schließlich konnte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass der Grundsatz der Kontinuität auch im Aufgabenkreis der Gesundheitssorge für die Beibehaltung der Betreuung durch den Vater des Betroffenen spricht. Dass i n- soweit zuletzt seit der Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts die Mutter für ein knappes Jahr die Betreuung für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge geführt hat, ändert nichts daran, dass die Zeiträume, in denen der Vater B e- treuer war, ganz deut lich überwiegen. cc ) Die Entscheidung zur Betreuerperson hält auch im Übrigen der rech t- lichen Nachprüfung stand. Insbesondere hat das Beschwerdegericht rechtlich zutreffend davon abge sehen, neben dem Vater auch die Mutter des Betroffenen 29 30 31 - 13 - gemäß § 1899 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB als weitere Betreuerin zu b e- stellen, sondern lediglich eine Ersatzbetreuung im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB angeordnet . Angesichts der zwischen den Eltern de s Betroffenen best e- henden Spannungen und d er en vom Beschwerdegericht beanstandungsfrei festgestellten negativen Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Pfl e- gepersonal ist auszuschließen, dass durch eine gemeinsame Betreuungsfü h- rung die Angelegenheiten des Betroffenen besser besorgt werden könnten als durch einen Einzelbetreuer. Auf wen die bestehenden Differenzen bzw. deren Fortbestand zurückzuführen sind, ist ohne rechtlichen Belang. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 13.03.2014 - 70 XVII F 328/02 - LG Halle, Entscheidung vom 26.01.2015 - 1 T 44/14 -
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