ECLI:DE:BGH:2016:280916BIXZB53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 53 / 16 IX ZB 54/16 vom 28 . September 201 6 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 28. September 201 6 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Schuldners vom 13. September 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2016 wird z u- rückgewiesen. Gründe: 1. Die als Einspruch bezeichnete Eingabe i st als Gegenvorstellung au s- zulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Beschluss vom 3. August 2016 erhoben werden . Die statthafte Gegenvorstellung ist unbegründet. Die vom Schuldner selbst eingelegten Rechtsbeschwerden sind aus den im Senatsb eschluss vom 3. August 2016 näher ausgeführten Gründen unzulässig. Die angefochtenen Beschlüsse des Beschwerdegerichts boten keinerlei Veranlassung für die A n- nahme, dass gegen sie ein Rechtsbehelf eröffnet gewesen sein könnte . Die Gewährung von Prozesskost enhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes komm en für die abgeschlossene n Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in B e- tracht. 1 2 - 3 - 2. Der Schuldner kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht rechnen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möh ring Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 13.04.2016 - IN 147/15 - LG Würzburg, Entscheidung vom 24.05.2016 - 3 T 851/16 - 3
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