ECLI:DE:BGH:2016:270 716BXIIZB53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 53/16 vom 27. Juli 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 61 Abs. 1, 68 Abs. 2, BGB § 1379 Zur Bemessung des Beschwerdewerts bei der Verpflichtung zur Auskunftserte i- lung über d as eigene Vermögen. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - OLG Frankfurt am Main AG Dillenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boe ger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberland es gerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen . Beschwerdewert: b Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner mit einem Stufenantrag auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verpflichtet, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft ü ber sein Anfangs - , Trennungs - und Endvermögen zu erteilen und diese zu belegen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsge g- ners verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 Rechtsbeschwerde des A n- tragsgegners. 1 - 3 - II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Entgeg en der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Ans pruch auf wirkungsvo l- len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatspri n- zip). Diese s Verfahrensgrundrecht verbiete t es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. S e- natsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde eine Verle t- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 103 Abs. 1 GG). 2. Dass d as Oberlandesgericht die Erstbeschwerde nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG verworfen hat , weil de r Wert des Beschwerdegege n- stand s 600 e, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdeg e- genstand s richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der für den A n- tragsgegner mit der Auskunftserteilung und der Vorl age der Belege verbunden sei. . Eine vom Antragsteller vereinbarte Anwaltsvergütung könne den Beschwerdewert nicht erhöhen, da sonst der Beschwerdeführer durch Abschluss der Vereinbarung die Z ulässigkeit seines Rechtsmittels selbst herbeiführen könne. Auch habe er nicht hinreichend substanziiert vorgetragen, zu einer sachgerechten Auskunftserte i- 2 3 4 5 - 4 - lung selbst nicht in der Lage zu sein. Es bedürfe dazu auch keines Dolme t- schers, weil der in Weißruss land gebürtige Antragsteller seit annähernd 14 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und in beiden Ländern in erheblichem Umfang unternehmerisch tätig sei. Eine Übersetzung fremdsprachiger Belege sei nicht erforderlich, da die Antragste llerin, die die Auskunft begehre, der fremden Sprache mächtig sei. Auch ein Geheimha l- tung s interesse bestehe hinsichtlich der mitzuteilenden Geschäftsergebnisse nicht. Soweit es der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe, könne der Antragsgeg ner diesen als Mehrheitsgesellschafter mit einem Zei t- aufwand von höchstens zwei Stunden bewirken . b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Beme s- sung des Werts des Beschwerdegegenstand s bei der Verurteilung zur Au s- kunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Au s- kunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen G e- heimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Aus kunft erfordert ( Senatsb e- schluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN ). Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eing e- räumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft we rden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat ( Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn . 7 mwN ). Das ist hier nicht der Fall. aa) Soweit die Rechtsbeschwerde einen den Betrag von 600 i- genden Wert in einem besonderen Geheimhaltungsinteresse des Antragsge g- 6 7 8 - 5 - ners sieht, hat das Beschwerdegericht das entsprechende Vorbringen zu Recht als unsubstanziiert zu rückgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob ein diesbezüglicher Hinweis gemäß § 139 ZPO angezeigt gewesen wäre oder ob es sich dem anwaltlich vertretenen Kl ä- ger hätte aufdrängen müssen, dass sein pauschal gehaltener Vortrag nicht g e- nügte, ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse zu begründen. Macht der Beschwerdeführer nämlich gelt end, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hi n- weispflicht verletzt worden, hat er darzu leg en, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetr agen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. BGH Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - FamRZ 2003, 100 5 mwN ; Urteil vom 16. Oktober 2008 - III ZR 253/07 - NJW 2009, 148 Rn. 10; Beschl ü ss e vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10 - juris Rn. 12 und vo m 26. April 2016 - VI ZB 4/16 - juris Rn. 12 ff.). Auch die Rechtsbeschwerde hat indessen nicht aufzuzeigen vermocht , welche konkreten Nachteile dem Antragsgegner droh t en, sollten die Bilanz - und Umsatzzahlen seiner unternehmerischen Betätigung von der Ant ragsgegnerin weitergegeben und dadurch allgemein bekannt werden. bb) Soweit das Beschwerdegericht und mit ihm die Rechtsbeschwerde davon ausgehen, dass es für die Herausgabe von Geschäftsdaten der Gesel l- schaften, an denen der Antragsteller beteiligt ist , zunächst einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, ist weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt , dass ein dahin gehender Gesellschafterb e- schluss nicht mit der vom Antragsgegner innegehaltenen Stimmenmehrheit e r- langt werden kann. Dass und in welchem Umfang hierfür Kosten beim Antrag s- gegner entstehen, ist über den vom Beschwerdegericht bereits berücksichtigten 9 10 - 6 - zweistündigen Aufwand hinaus weder ersichtlich noch von der Rechtsb e- schwerde dargelegt . cc ) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht keine Übersetzung s- kosten berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fallen solche nicht beim Antragsgegner im Zusammenhang mit der an die Antragste l- lerin zu erteilenden Auskunft an , sondern allenfalls be i der Antragstellerin, s o- fern sie fußend auf den ihr erteilten, fremdsprachigen Belegen einen beziffer t en Anspruch i n zweiter Stufe geltend mach t , für den sie darlegungspflichtig wäre und zu m Beleg ihres Anspruchs Übersetzungen in deutscher Gerichtssprache beizubringen hätte . c) Schließlich ergibt sich ein Zulassungsgrund auch nicht daraus, dass das Beschwerdegericht keine nachträgliche Zulassung der Beschwerde in E r- wägung gezogen hat. Zwar kann die Beschwerde zulassung vom Rechtsmittelgericht noch nac hgeholt werden, wenn das erstinstanzliche Gericht ersichtlich davon ausg e- gangen ist, dass ein Rechtsmittel auch ohne Zulassung statthaft ist. Daran fehlt es aber, wenn aus dem angefochtenen Beschluss nicht zu erkennen ist, dass das erstinstanzliche Gericht ein Rechtsmittel für statthaft gehalten hat (Senat s- beschluss vom 28. März 2012 - XII ZB 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6 mwN). 11 12 13 - 7 - So liegt der Fall hier, zumal das Familiengericht noch in der Rechtsbehelfsb e- lehrung darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde nur dann zulässig sei, e oder - wie nicht gesch e- hen - das Gericht die Beschwerde zugelassen ha be . Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Dillenburg, Entscheidung vom 12.12.2014 - 2 F 462/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2016 - 1 UF 18/15 -
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