ECLI:DE:BGH:2017:200917BIXZB53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 53/17 vom 20. September 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und d en Richter Dr. Schoppmeyer am 20. September 201 7 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird als unzulässig ve r- worfen . Die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfe n- den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ko n- stanz vom 7. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen . Gründe: I. Das Landgericht hat mit Beschlüs sen vom 7. Oktober 2016 die vom Kl ä- ger selbst eingelegte Berufung gegen das klageabweise nde Urteil des Amtsg e- richts vom 16. August 2016 als unzulässig verworfen und unter Verweis hierauf zugleich Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt. Mit Beschluss vom 9. Februar 2017, dem Kläger am 9. März 2017 zugestellt, hat der Senat Proze sskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Verwe r- fungsbeschluss aus wirtschaftlichen Gründen versagt. Mit Schriftsatz vom 15. März 2017 hat der Kläger über einen Rechtsanwalt beim Landgericht erneut 1 - 3 - Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt. Mit dem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 4. Mai 2017 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen und nunmehr , ve r- bunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag , Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfun gsbeschluss eingelegt. II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerd e- einlegungs frist ist unzulässig . Der beim Landgericht eingereichte Schriftsatz vom 4. Mai 2017 erfüllt nicht die Anforderungen an einen form - und fristgerec h- ten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsb e- schwerde. Gemäß § 237, § 236 Abs. 1 , § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO war die Wiedereinsetzung unmittelbar beim Bundesgerichtshof durch e i- nen bei diesem zugelasse nen Rechtsa nwalt zu beantragen . Zudem war die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist bereits bei Eingang des anwaltlichen Schriftsatzes beim Landgericht abgelaufen gewesen (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO) . 2 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulä s- sig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanw alt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmey er Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 16.08.2016 - 11 C 440/15 - LG Konstanz, Entscheidung vom 07.10.2016 - C 11 S 96/16 - 3
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