ECLI:DE:BGH:2018:191218BXIIZB53.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 53/18 vom 19. Dezember 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 114 Abs. 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Ff. Zum Verschulden eines Rechtsanwalts, der den Antrag auf Verlängerung der Besc hwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache seinem Kanzleia n- gestellten überlässt, an der Fristversäumung. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - XII ZB 53/18 - OLG München AG Landsberg am Lech - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats Familiensenat des Obe rlandesgerichts Mü nchen vom 12. Janu ar 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen . W ert: 11.069 Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. D ie Antragstellerin macht Schadensersatzansprüche gegen ihren früh e- ren Ehemann , den Antragsgegner, gel tend. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Juli 2017 abgewiesen. Auf dem von der Verfahrensbevol l- mächtigten der Antragstellerin an das Amtsgericht zurückgesandten Empfang s- bekenntnis ist als Zuste lldatum des Beschlusses der 25. Juni 2017 vermerkt. Di e Antragstellerin hat am 27. Juli 2017 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ein gelegt . Das Beschwerdegericht hat mit Verfügung vom 4. August 2017 darauf hin gewiesen , dass die Beschwerde verspätet eingega n- gen sei , und z u diesem Hinweis eine Frist zur Stellu ngnahme gewährt. In einem von einem Kanzleiangestellten der urlaubsabwesenden Verfahrensbevollmäc h- 1 2 - 3 - tigten auf deren Anweisung verfassten und mit dem Zusatz " i.A. " unterzeichn e- ten Schreiben vom 29. August 2017 ist mit geteilt , dass der Beschlu ss de s Amtsgerichts erst am 25. Juli 2017 bei der Verfahrensbevollmächtigten eing e- gangen sei. In dem Schreiben ist des Weiteren beantragt worden, " die Ste l- lungnahmefrist ( ) um 3 Wochen, also spätestens bis 20.09.2017, zu verlä n- gern " . Das Beschwerdegericht hat mit Schreiben des V orsitzenden vom 29. August 2017 bestä tigt , dass der Beschluss des Amtsgerichts denknotwe n- dig erst im Juli 2017 an die Verfahrensbevollmächtigte zugestellt worden sein konnte , so dass die Beschwerde fristgerecht eingelegt worden sei. Fern er hat es " auf Antrag der Rechtsanwältin ( ) vom 29.08.2017 die Beschwerdeb e- gründungsfrist antragsgemäß ver längert " . Die Beschwerdebegründung ist am 13. Oktober 2017 beim Beschwerd e- gericht eingegangen. D as Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antra g- s tellerin verworfen und d er en Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen . Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der A n- tragstellerin . II. Die gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 , 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht z u- lässi g, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind . Insbesondere erfordert d ie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angef ochtene B e- schluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewäh r- lei s teten Anspruch auf wi rkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem 3 4 5 - 4 - Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Verfahren sbeteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung ei n- geräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu er sc hweren (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 XII ZB 257/14 FamRZ 2015, 135 Rn. 9 mwN). 1. Zutreffen d ist das Beschwerdegericht davon aus gegangen , dass die Beschwerdebegründung der Antragstellerin verspätet eingegangen ist. D enn d urch die Verfügung vom 29 . August 2017 ist die Beschwerdebegründungsfrist nicht verlängert worden . Für den Umfang einer geri chtlichen Fristverlängerung ist der objektive Inhalt der Mitteilung maßgeblich, die an die die Fristverlängerung beantra gende Partei gerichtet ist (vgl. BGH Beschluss vom 8. April 2015 VII ZB 62/14 NJW 2015, 1966 Rn. 12 mwN). Mit einer " antragsgemäßen " Verlängerung macht das Beschwerdegericht den Verlängerungsantrag zum Inhal t der Fris t- ve r längerung selbst (vgl. BGH Beschluss vom 2. Juni 2016 III ZB 13/16 juris Rn. 7 mwN ). Nach diesen Maßgaben ist die Ver fügung des Vorsitzenden vom 29. August 2017 dahin zu verstehen, dass die Frist zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis vom 4. August 2017 bis zum 20. September 2017 verlä n- gert worden ist . D er Schriftsatz vom 29. August 2017 enthielt den ausdrückl i- chen Antrag, " die Stellungnahmef rist um 3 Woc hen, also spätestens bis 20.09.2017 " zu verlängern. Allein darauf bezog sich mithin die " antragsgemäße Verlängerung " in der gerichtlichen Verfügung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vorsitzende auf Grund eines Schreibversehens die " Beschwe r- d ebegründungsfrist " verlängert hat . Denn es ist lediglich ein Antrag auf Verlä n- 6 7 8 - 5 - gerung der Stellungnahmefrist zu dem gerichtlichen Hinweis gestellt worden , nicht dagegen ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerde begründungsfrist. Selbst wenn aber über de n Antrag hinausgehend eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ausgesprochen worden wäre, hätte diese sich nur auf die beantragte Dauer bis zum 20. September 2017 bezogen und wär e wegen der ohnehin bis zum 25. September 2017 laufenden gesetzliche n Frist gegenstandslos gewesen. 2. Das Beschwerdegericht hat der Antragstellerin auch zu Recht gemäß § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebe gründungsfrist versagt, weil eine unver schuldete Fristversäumung nicht dargetan ist. a) Der Antrag auf Fristverlängerung unterl iegt gemäß § 114 Abs. 1 F a- mFG dem Anwaltszwang (vgl. BGHZ 93, 300 = NJW 1985, 1558, 1559) . Der Antrag konnte daher vom Kanzleiangestellten der Verfahrensbevollmächti gten der Antragstellerin bereits nicht wirksam gestellt werden, was der Verfahren s- bevollmächtigten bekannt sein m u ss te . Der Antragstellerin ist nach § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen. Da die se den Antrag ihrem Kan zleiangestellten überließ, ist es nicht ausschlaggebend, ob dieser wie von ihr dargelegt einen weiter gehenden Antrag auf Verläng e- rung der Beschwerdebegründungsfrist hätte verfassen und an das Beschwe r- degericht absenden sollen . Denn ein solcher Antrag h ätte nur von der Recht s- anwältin selbst gestellt werden können und wäre mithin nicht wirksam gewesen . b) Auf einen vom Gericht gesetzten Vertrauenstatbestand kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Die vom zuständigen Senatsvorsitze n- den be willigte Fristverlängerung hätte die Verfahrensbevollmächtigte selbst bei wörtlichem Verständnis nur auf ihren Antrag vom 29. August 2017 beziehen 9 10 11 12 - 6 - können. Nur dieser war gestellt worden. Da der Antrag aber bereits in zeitlicher Hinsicht beschränkt war und in dieser Form keine Verlängerung der Beschwe r- debegründungsfrist ergeben konnte, bestand insoweit für ein schützenswertes V ertrauen schon keine Grundlage. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch eine Auskunft der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts zu einem Fristablauf am 16. Oktober 2017 abgesehen von der insoweit nicht ersichtlichen richterlichen Fristverlängeru ng (vgl. Senat s- beschluss vom 8. Dezember 1993 XII ZB 157/93 FamRZ 1994, 302, 303 mwN; BGH Beschluss vom 15. Oktober 2003 VIII ZB 39/03 BGHReport 2004, 13 - 7 - 270, 271 mwN; BGH Bes chluss vom 22. Oktober 1997 VIII ZB 32/97 NJW 1998, 1155, 1156 mwN) kein schützenswertes Vertrauen hätte begründen k ö n- nen . Denn der Verfahrensbevollmächtigten hätte zumindest bekannt sein mü s- sen , dass ein entsprechender Antrag schon nicht gestellt worden war. Von einer weiteren Begründu ng der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 ZPO iVm § 564 ZPO abgesehen. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Landsberg am Lech, E ntscheidung vom 11.07.2017 - 2 F 784/16 - OLG München, Entscheidung vom 12.01.2018 - 30 UF 923/17 - 14
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