BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 534/12 Verkündet am: 4. Dezember 2013 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1375, 1379; HGB §§ 84, 89 b, 92 Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewe r- tungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsan spruch nach § 89 b HGB in den Zugewinnausgleich ei n- zubeziehen (Fortführung von BGHZ 68, 163 = FamRZ 1977, 386). BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12 - OLG Karlsruhe AG Tauberbischofsheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 4 . Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29 . August 2012 wird auf Kosten de r Antrags tellerin zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen Gründe : Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Die am 20. März 1992 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf ein en am 12. August 2008 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. B ei Zustellung des Scheidungsantrages war der seinerzeit 62 - jährige Antrag s- gegner als Inhaber einer Generalagentur der A. - Versicherung selbständig e r- werbstätig. Seit dem Jahre 20 10 wird die se Agentur durch einen Sohn des A n- tragsgegners geführt. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Stufenantrages zunächst unter anderem Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners. Der Antrag s- gegner hat verschiedene Auskünfte erteilt und u nter anderem die Jahresa b- schlüsse seiner Versicherungsagentur aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 1 2 3 - 3 - vorgelegt. Das Amtsgericht hat danach den Auskunfts anspruch der Antragste l- lerin als erfüllt angesehen und ihren Antrag in der Auskunftsstufe durch Teilb e- schlus s ab gewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Antra g- stellerin auf eine ergänzende Auskunftserteilung durch "Bezifferung des Goo d- will" bzw. durch eine "Bezifferung des Wertes des Ausgleichsanspruches nach § 89 b HGB" angetragen und die Auff assung vertreten, der Antragsgegner müsse über den Agenturbestand an Versicherten und Versicherungsverträgen und deren Wert Auskunft erteilen. Das Oberlandes gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwer de der Antra g- stellerin , mit der sie ihre Beschwerdeanträge weiterverfolgt. I I. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das B eschwerde gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung F o l- gendes ausgeführt : Voraussetzung für einen Auskunftsanspruc h im Rahmen des § 1379 BGB sei es, dass die begehrte Auskunft für die Berechnung des Zugewinnau s- gleichs erforderlich sei. D er Wert der Versicherungsagentur des Antragsge g- ners bestimme sich indessen nur nach dem Substanzwert, über den dieser hi n- reichend Aus kunft erteilt habe. Ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill komme eine r Versicherungsagentur nicht zu; insbesondere könne die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bewertung von Arztpraxen oder Rechtsanwaltskanzleien nicht auf diesen Fall üb ertragen werden. Ein Versich e- rungsvertreter vermittle nur Verträge für ein Versicherungsunternehmen, mit 4 5 6 7 - 4 - dem er seinerseits einen Handelsvertretervertrag abgeschlossen habe. Die Rechte aus dem Handelsvertretervertrag seien grundsätzlich nicht übertragbar, so dass es ihm - anders als bei einem Arzt oder Rechtsanwalt - auch bei einer Übertragung de r Handelsvertretung auf einen Dritten nicht möglich sei, diesem über eine Einarbeitung einen Kundenstamm zu erhalten. Denn maßgeblich sei die Bereitschaft des Versi cherers, mit einem etwaigen Nachfolger weiter die Vertragsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Ein weiterer Unterschied sei dadurch gegeben, dass der Versicherungsvertreter - anders als der selbständige Arzt oder Rechtsanwalt - Bindungen unterliege, die sich au s den vertraglichen A b- sprachen mit dem Versicherer erg ä ben. Er sei in seinen unternehmerischen Entscheidungen nicht frei, seine Reputation am Markt sei stark geprägt durch die Qualität der von ihm "gemakelten" Versicherungsprodukte. Auch ein möglicher A usgleichs anspruch nach § 89 b HGB rechtfertige kein e andere Bewertung, weil dieser Anspruch zum Stichtag noch keinen Ve r- mögenswert habe. Ob ein solcher Anspruch entstehe, könne zum für die B e- wertung des Endvermögens maßgeblichen Stichtag der Rechtshängigke it des Scheidungsantrages nicht beurteilt werden, weil das Vorliegen der Vorausse t- zungen des § 89 b Abs. 1 HGB noch völlig ungewiss sei. Es handele sich um eine bloße Chance, die nicht in die Berechnung für den Zugewinnausgleich ei n- gesetzt werden könne. An ders als bei einem Nießbrauch habe der ausgleich s- pflichtige Ehegatte zum Stichtag keinen messbaren Nutzen von einem Au s- gleichsanspruch nach § 89 b HGB, der anders als der Rückkaufwert einer L e- bensversicherung auch nicht kapitalisiert werden könne. Dass ein em Arzt oder einem Rechtsanwalt kein vergleichbarer Anspruch zustehe, lasse nicht im U m- kehrschluss eine Monetarisierung des Ausgleichsausspruchs im Güterrecht zu. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 8 9 - 5 - 2. Gegen die Auffassung d es Beschwerdegerichts, dass die zum aktiven Endvermögen des Antragsgegners zählende Versicherungsagent ur keinen über de m Substanzwert liegenden Geschäftswert habe, lässt sich aus Rechtsgrü n- den nichts erinnern . Für die Berechnung des Endvermögens ist gr undsätzlich auf den objekt i- ven (Verkehrs - )Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes abzustellen . D a- bei schließt der zum Stichtag zu ermittelnde objektive Wert eines Unterne h- mens jedenfalls den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Substanzwert ein. Er ist nach s tändiger Rechtsprechung des Senats aber nicht von vornherein auf den Substanzwert beschränkt. Daneben kann insbesondere auch der Geschäftswert (Goodwill) zu berücksichtigen sein , der sich darin äußert, dass das Unterne h- men im Verkehr höher eingeschätzt wir d, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht ( Senatsu r- teil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 22; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 3 8, 39). a ) I n der Rechtsprechung ist bislang anerkannt , dass der Gewerbeb e- trieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in beso n- ders gelagerte n Fällen einen Goodwill besitzt (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962 , 362 f. und BGHZ 68, 163, 166 ff. = FamRZ 1977, 386 f. ; OLG München NJW - RR 1994, 359, 360; BFH DB 1964, 1174 ; BFH DB 1977, 894 ; BFH VersR 2008, 1110, 1111 ; vgl. auch Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62 aE ) . Ein Unternehmer beauftrag t einen Handelsvertreter deshalb, weil er zu ihm selbst und zu seinen kaufmännischen Fähigkeiten Zutrauen hat . Die Bezi e- hung zu dem Unternehmer , die für den Handelsvertreter einen erheblichen Wert 10 11 12 13 - 6 - darstell t , ist grundsätzlich nicht von seiner Person zu lösen (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962, 362). Dem entspricht es, dass der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich in der Regel ein auf eine Geschäftsb e- sorgung (§ 675 BGB) gerichteter Dienstvertrag ist, der den Han delsvertreter im Zweifel gegenüber dem Unternehmer (unbeschadet der Befugnis, sich in b e- grenztem Umfang Hilfspersonen zu bedienen) zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet. Weil d er Handelsvertreter seine Dienste in Person zu leisten hat, ist das Vert ragsverhältnis grundsätzlich auch rechtlich an seine Person gebunden . Der Handelsvertreter kann seinen Gewerbebetrieb nicht einseitig auf einen Nachfolger übertragen, weil es dazu nicht nur der Zustimmung, sondern der Mitwirkung des Unternehmers bedarf ( vg l. Staub /Emde HGB 5. Aufl. § 84 Rn. 79). Soweit in dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm und in der Aussicht auf weitere wirtschaftlich vorteilhafte Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden ein immaterieller Vermögenswert zu sehen ist, steht dieser nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Unternehmer zu (BGH Urteil vom 28. Februar 1962 - IV ZR 239/61 - RzW 1962, 362; BFH DB 1964, 1174). Auf diesem Umstand beruht die ausschließliche Subjektbezogenheit des Unte r- nehmenswerts . Der wirtschaftliche Nutzen, den der Handelsvertreter aus se i- nem Kundenstamm ziehen kann, hat seine Grundlage in dem durch den Ha n- delsvertretervertrag eingeräumten und nicht übertragbaren Recht. Er lässt sich von der Person des Handelsvertreters regelmäßig nicht in der Weise lösen, d ass er seiner Handelsvertretung als objektivierbare Vermögensposition anha f- tet. Damit wird auch für die Bewertung einer Handelsvertretung im Zugewin n- ausgleich in der Regel nicht von einem Goodwill ausgegangen werden können, der zusammen mit der zur Handels vertretung gehörenden materiellen Substanz auf einen Betriebsnachfolger übertragen werden k önnte . Es verhält sich ins o- weit nicht wesentlich ande rs als bei der Stellung eines nichtselbständig Er - werbstätigen , die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Verm ö- - 7 - gensposition bewertet werden kann (vgl. BGHZ 68, 163, 168 = FamRZ 1977, 386, 387) . b ) Das Rechtsverhältnis des Versicherungsvertreter s zum Versicherer weist gegenüber dem Recht der (sonstigen) Handelsvertretung keine wesentl i- chen Besonderheite n auf. Ein Versicherungsvertreter kann als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne von §§ 92 Abs. 1, 84 Abs. 1 HGB hauptberuflich ständig damit betraut sein, für ein en anderen Unternehmer (Versicherer) V ers i- cherungsv erträge zu vermitteln und gegebenenfa lls auch abzuschließen sowie bei ihrer Verwaltung und Erfüllung mitzuwirken . Auf der Grundlage eines G e- schäftsbesorgungsvertrages (Agenturvertrag) ist der Versicherungsvertreter gegenüber dem Versicherer verpflichtet, sich um den Abschluss von Versich e- rung sgeschäften zu bemühen und dadurch den Bestand an Versicherungsve r- trägen zu erhöhen ( vgl. Prölss/Martin/Dörner VVG 28. Aufl. § 59 Rn. 12). Ein eigenes Recht an dem seiner Agentur zugehörigen Versicherungsbestand und den darauf beruhenden Verdienstmöglichke iten und Erwerbschancen erwirbt der Versicherungsvertreter dagegen nicht (vgl. auch BGHZ 124, 10, 1 3 f. = NJW 1994, 193) . D er Versicherungsbestand ist rechtlich und wirtschaftlich a l- lein dem Versicherer zu geordnet und muss bei Beendigung des Agenturvertr a- g es an den Versicherer zurückgegeben werden. Aus diesem Grunde wird es in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend abgelehnt , der Agentur eines sel b- ständigen Versicherungsvertreters im Zugewinnausgleich einen über den Su b- stanzwert hinausgehenden Wert zuzuer kennen (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 1586; OLG Hamm NJW - RR 2011, 1443 f.; AG Biedenkopf FamRZ 2005, 1909; Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 5. Aufl. Rn. 231; Münc h- KommBGB/Koch 6. Aufl. § 1376 Rn. 2 3 ; Haußleiter/Schulz Vermögensause i- nandersetzung bei T rennung und Scheidung 5. Aufl. 1. Kap. Rn. 404 ; FA - FamR/von Heintschel - Heinegg 9. Aufl. 9. Kap. Rn. 160 " Versicherungsagentur " ; Emde BB 2012, 3029, 3031 ). 14 - 8 - c ) Die Rechtsbeschwerde stellt die Anwendung d ies er von der Rech t- sprechung entwickelten Grundsätz e auf die Bewertung von Handelsvertretu n- gen, insbesondere von Versicherungsagenturen, zur Überprüfung. aa) Sie macht insbesondere geltend, dass es für den Verkauf von Vers i- cherungsagenturen einen Markt gebe (vgl. Kuckenburg FamFR 2011, 297) und es für die Bewertung im Zugewinnausgleich ausreichen müsse, dass solche Verkäufe üblich seien und zu einem über den Sachwert der Agentur liegenden Preis führ t en. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat in der Beschwe r- deinstanz schon keine Tatsa chen vorgetragen, welche die Annahme rechtfert i- gen könnten, dass es einen solchen Markt wirklich gibt. Selbst wenn Versich e- rungsagenturen, die mit der von dem Antragsgegner betrieben en Agentur ve r- gleichbar sind , in größerer Zahl zum "Verkauf" angeboten wer den sollten , bleibt es dabei , dass ein Versicherungsvertreter seine Agentur einschließlich des d a- rin befindlichen Versicherungsbestandes nicht frei veräußern kann ( klarstellend Zinnert Der Versicherungsvertreter [2009] S. 330 f.) . Es mag in Einzelf ällen d a- zu kommen, dass sich der Versicherer, der ausscheidende Versicherungsve r- treter und der Agenturnachfolger im Rahmen ein e r dreiseitigen Vereinbarung darauf einigen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Agenturvertra g auf e i- nen Nachfolger übergehen . Dieser N achfolger findet den ausscheidenden Ve r- sicherungsvertreter ab, während der Versicherer von der Verpflichtung zur Za h- lung des Ausgleichsanspruches frei wird (vgl. § 89 b Abs. 3 Nr. 3 HGB). Wir t- schaftlich gesehen überlässt der Versicherer somit die durch den Versich e- rungsbestand eröffneten Gewinn - und Verdienstmöglichkeiten dem aussche i- denden Versicherungsvertreter zur Vermarktung im Austausch gegen den Ve r- zicht auf den Ausgleichsanspruch. In der Praxis werden solche Vertragsgesta l- tungen vor allem bei innerfa miliären Nachfolgeregelungen (vgl. Kiene RIW 15 16 17 - 9 - 2006, 344, 346 f.) und dort anzutreffen sein, wo der ausscheidende Versich e- rungsvertreter durch eine Abfindungsregelung die ausgleichsschädlichen Fo l- gen einer sonst nicht gerechtfertigten Eigenkündigung ( § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB) von sich abwenden will. Selbst wenn hiernach die Übertragung der im Agenturvertrag eingeräumten Rechte durch einen verkaufs ähnlichen Vorgang rechtlich grundsätzlich möglich ist, ändert dies nichts daran, dass - worauf auch das Beschwerdeg ericht zu Recht abstellt - der Versicherer nicht zur Beteiligung an einer solchen Nachfolgevereinbarung gezwungen werden kann. Der Vers i- cherer ist vielmehr in seiner Entscheidung frei, den Versicherungsbestand stat t- dessen zurückzunehmen , um ihn anschließen d an einen oder mehrere andere Vermittler zu verteilen oder durch angestellte Außendienst mitarbeiter bearbe i- ten zu lassen. Eine von der Person ein es potentiellen Agenturnachfolgers (vgl. § 80 Abs. 1 und 2 VAG) und von den unternehmerischen Dispositionen de s Versicherers unabhängige "Veräußerung" der Versicherungsagentur einschlie ß- lich des darin befindlichen Versicherungsbestandes kann der ausscheidende Versicherungsvertreter nicht durchsetzen. bb ) An diesen Gedanken anknüpfend wendet die Rechtsbeschwerd e ein, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren ursprünglichen Ansatz, wonach das Unternehmen vererblich oder veräußerlich sein müsse, nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten habe. Indem der wesentliche Akzent auf die für den Betriebs - oder Praxisinhaber fortbestehende Nutzungsmöglichkeit g e- setzt worden sei, sei auch in solchen Fällen , in denen die Veräußerung einer Unternehmens - oder Praxis beteiligung ausgeschlossen war, eine sachgerechte Teilhabe des anderen Ehegatten an den während der Eh e aufgebauten Nu t- zungs - und Gewinnerzielungsmöglichkeit en ermöglicht worden. Auch diese r Einwand verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Im Ausgangspunkt zutreffend ist dabei , dass es für die Bewertung eines gewerbl i- 18 19 - 10 - chen Unternehmens oder einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich nicht darauf ankommt, ob der Betriebsinhaber beabsichtigt, einen über dem Substanzwert liegenden Goodwill seines Betriebes zu versilbern . Ausreichend ist vielmehr, dass der konkret zu bewertende Betrieb die Mögl ichkeit bietet, se i- nen inneren Wert weiter nutzen zu können . D ie fortb estehende Nutzungsmö g- lichkeit für den Inhaber bestimmt in diesem Fall weiterhin maßgeblich den Wert des Betriebes, und der Umstand, dass d er Betrieb zwar einerseits voll nutzbar, aber an dererseits - etwa aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Abfindungskla u- seln - nicht frei verwertbar ist, kann sich für die Bewertung im Zugewinnau s- gleich ( lediglich ) wertmindernd auswirken ( vgl. BGHZ 75, 195, 199 ff. = FamRZ 1980, 37, 38; Senatsurteil e vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362). Diese Erwägungen stehen allerdings im Zusammenhang mit der Frage , ob sich eine Verwertungsbeschränkung als Einflussfaktor auf die Höhe des Goodwills auswirk en kann . V orgelagert ist demgegenüber die Prüfung , ob de r Betrieb überhaupt ein en Goodwill hat (vgl. Michalski/Zeidler FamRZ 1997, 397, 400). Darum geht es in den Fällen der Handelsvertretung. E inem Handelsve r- treter ist es aufgrund de r Eigenarten seines Gewerbes ohne die - von ihm nicht erzwingbare - Mitwirkung seines Unternehmers in der Regel schon nicht mö g- lich, seiner Handelsvertretung überhaupt einen von seiner Person gelösten i n- neren Wert verschaffen zu kön nen. cc ) Die Rechtsbe schwerde macht ferner geltend, dass ein Versich e- rungsvertreter seine einzelkaufmännisch geführte Agentur nach § 152 Satz 1 UmwG aus seinem Vermögen ausgliedern , nach §§ 158 ff. UmwG auf eine neu zu gründende GmbH übertragen und anschließend die Geschäftsan teile dieser neuen Vertreter - GmbH ohne Mitwirkung des Versicherers an einen Dritten ve r- äußern könne (vgl. Evers V W 2011, 1292) . 20 - 11 - D ieser Gedanke kann für die Beurteilung der Frage, ob einer Versich e- rungsagentur ein Goodwill anhaftet, allerdings schon weg en der Stichtagsbez o- genheit des Zugewinnausgleichs nicht nutzbar gemacht werd en . Wird eine Ve r- sicherungsagentur als einzelkaufmännisches Unternehmen geführt, dürfte ein potentieller Erwerber am Stichtag kaum bereit sein, für die bloße Aussicht eines Erwerb s von Geschäftsanteilen an einer im Rahmen der Ausgliederung zur Neugründung nach den Vorschriften des Umw andlungsgesetzes künftig entst e- henden Vertreter - GmbH einen Preis zu zahlen. Darüber hinaus ist die GmbH als Rechtsform für Versicherungsagenturen von Ausschließlichkeitsvertretern, d.h. solchen Versicherungsvertretern, die - wie der Antragsgegner - ihre Tätigkeit als Vermittler nur für einen einzigen (oder gegebenenfalls für mehrere nicht miteinander konkurrierende) Versicherer ausüben, derzeit seh r unüblich (vgl. Beenken Der Versicherungsvermittler als Unternehmer 4. A ufl. S. 75) . Daher erscheint es auch zweifelhaft, ob es übe r- haupt einen nennenswerten Markt für den Verkauf von Geschäftsanteilen an solchen Gesellschaften g eben würde , was freilich e ine notwendige Vorausse t- zung dafür ist, die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit des Inhabers an seinem Unternehmen als Vermögenswert in den Zugewinnausgleich einbeziehen zu können (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 20 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40). Bedenken gegen eine besondere Marktfähigkeit der Geschäftsanteile an einer im Zuge der Umwandlung neu gegründeten Ausschließlichkeitsv er treter - GmbH ergeben sich daneben auch daraus, dass es der Versich erer - wie auch einem potentiellen Erwerber der Geschäftsanteile bewusst sein dürfte - kaum hinnehmen wird, wenn ihm nach der Umwandlung durch personelle Veränderungen in der G e- sellschaft ohne seine Zustimmung unerwünschte Ä nderungen im Ersche i- nungsbild se ines V er mittlers aufge drängt werden sollen (vgl. dazu auch Emde Die Handelsvertreter - GmbH [ 1994 ] , S. 139 f. ) . 21 22 - 12 - 3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beu r- teilung des Beschwerdegerichts, dass ein möglicher späterer Ausgleichsa n- spru ch des Antragsgegners (§ 89 b HGB) gegen die A. - Versicherung nicht als Vermögensgegenstand im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist. a) In die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind grundsätzlich alle rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftl ichem Wert einzubeziehen . D a- nach sind bei der Feststellung des Anfangs - und des Endvermögens alle obje k- tiv bewertbaren Rechte anzusetzen, die zum Stichtag bereits entstanden sind . Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem g e- genwär tigen Vermögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben - notfalls durch Schätzung - bewertbar ist (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 68 f. = FamRZ 2001, 278, 280). B loße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben de m- gegenüber unberücksichtigt (Senatsur teil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877 Rn. 14). Hiernach wurde n in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsstellung eines Nacherben (BGHZ 87, 367, 369 f. = FamRZ 1983, 882, 884 ) , ein nach den Vorschriften des Betr iebsrentengesetzes bereits unverfallbar gewor denes Versorgungsanrecht auf Auszahlung eines Kapitalbetrages (S e- natsurteil e vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 18 und BGHZ 117, 70, 72 ff. = FamRZ 1992, 411 ff. ; vgl. nunmehr § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ) sowie eine durch eine n " qualifizierten Interessenausgleich " gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 Betr A VG dem Grunde nach zugesagte und nicht als Au s- gleich für Einkommensverluste bestimmte Abfindung für den Verlust des A r- beitsplatzes (Senatsurteil BGHZ 146, 64, 72 f. = FamRZ 2001, 278, 2 81) als 23 24 25 - 13 - nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbare Rechtspositionen behandelt, die eine Anwartschaft oder eine vergleichbar gesicherte Rechtsstellung darstellten . Ein in seiner Entstehung ungewisses Recht wurde demgegenüber in dem mö g- lichen Anspruch eines Zeitsoldaten auf Gewährung eines einmaligen Geldb e- trages als Übergangsbeihilfe am Ende seiner Dienstzeit erblickt, weil am Stic h- tag weder der Eintritt der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen noch vorauszusehen sei, ob ein anschließendes Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet werden würde (BGH Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881 f.) . b) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht zu Recht erkannt, dass der mögliche Ausgleichsanspruch eines selbständigen Versicherungs ve r- trete rs, dessen Vertragsverhältnis zum Versicherer am Stichtag noch nicht b e- endet war, ein in seiner Entstehung noch ungewisses Recht darstellt, welches ihm keine mit einer Anw artschaft vergleichbare, gesicherte R echtsposition ei n- räumt ( vgl. BGHZ 68, 163, 168 f . = FamRZ 1977, 386, 387; OLG Hamm NJW - RR 2011, 1443 , 1444 ; BeckOK - BGB/J. Mayer [Bearbeitungsstand: November 2013] § 1376 Rn. 32 ; Schröder Bewertungen im Zugewinnausgleich 5. Aufl. Rn. 177 ; FA - FamR/von Heintschel - Heinegg 9. Aufl. 9. Kap. Rn. 160 " Versich e- r ungsagentur " ; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 16; MünchKommHGB/von H oyningen - Huene 3. Aufl. § 89 b Rn. 10; So n- nenschein/Weitemeyer HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 4; Emde BB 2012, 3029, 3031; Evers VW 2011, 1262 ). aa) Der Ausgle ichsanspruch des Handelsvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses (BGH Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10 - NJW - RR 2012, 674 Rn. 23 mwN). Der Ausgleichsanspruch kann allerdings kraft Gesetzes und von vornherei n nicht zur Entstehung gelangen, wenn einer der in § 89 b Abs. 3 HGB enumerierten 26 27 - 14 - Ausschlussgründe vorlieg t . Diese Ausschlussgründe konkretisieren den allg e- meinen Billigkeitsgesichtspunkt in § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB; ihnen liegt der G edanke zugrunde, dass bei einer Beendigung des Handelsvertretervertr a- ges ein Ausgleichsanspruch allein bei solchen Beendigungsgründen entstehen soll , die in der Sphäre des Unternehmers liegen bzw. typischerweise von keiner Seite zu beeinflussen sind, während sich der Hand elsvertreter insbesondere dann seiner A usgleichsa nsprüche begibt, wenn er selbst ohne wichtigen Grund kündigt (§ 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB) oder Anlass für eine unternehmerseitige Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB) gibt. Diese Vo r- schrift h at durchaus praktische Bedeutung (vgl. Staub/Emde HGB HGB 5. Aufl. § 89 b Rn. 204) , und die Annahme, dass ein Ausgleichsanspruch bei Beend i- gung eines am Stichtag noch fortbestehenden Handels vertretervertrages unter diesen Voraussetzungen nicht zur Entstehu ng gelangen wird, ist keineswegs so fernliegend wie beispielsweise die Annahme, dass ein nach § 1 BetrAVG unve r- fallbar gewordenes und damit als gefestigte Rechtsposition anzusehendes Ve r- sorgungsversprechen wegen schwerster Treuepflichtverstöße des Verso r- gu ngsberechtigten nach dem Stichtag noch widerrufen werden könnte (vgl. d a- zu Senatsurteil BGHZ 117 , 70 , 74 = FamRZ 1992, 411, 412). b b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Versich e- rungswirtschaft aufgestellten " Grundsätzen " zur Errechnung des Ausgleichsa n- spruches nach § 89 b HGB (aA Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 217; wohl auch Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich 4. Aufl. Rn. 816 ) . Die " Grundsätze " stell en zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsa n- spruches eines Ve rsicherungsvertreters stark schematisierte Berechnungsm e- thode n zur Verfügung, die im rechnerischen Ausgangspunkt b ereichs abhängig entweder an die bei Beendigung des Vertretervertrages bestehenden Versich e- rungssumm en ( " Grundsätze Leben " ) , an die nach dem Du rchschnitt der letzten fünf Jahre zu berechnenden Bruttojahresprovisionen ( " Grundsätze Sach " ) oder 28 - 15 - an die nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre zu berechnende Gesam t- jahresproduktion in Monatsbeiträgen ( " Grundsätze Kranken " ) der von dem au s- scheidende n Versicherungsvertreter vermittelten Verträge anknüpfen . Ob ein Ausgleich dem Grunde nach zu zahlen ist, regeln die " Grundsätze " dagegen nicht, so dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Entstehung eines Au s- gleichsanspruches - auch im Hinblick auf da s Nichtvorliegen von Ausschlus s- gründen nach § 89 b Abs. 3 HGB - vor Anwendung der " Grundsätze " festg e- stellt werden müssen (vgl. Staub/Emde HGB 5. Aufl. § 89 b Rn. 421; Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/St r ohn HGB 2. Aufl. § 89 b Rn. 157). Auch aus dem Best ehen der " Grundsätze " lässt sich daher nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass ein Versicherungsvertreter am Stichtag eine bereits zur Anwartschaft e r- starkte Aussicht auf einen künftigen Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Agenturvertrages erworben hätte . 4. Die Auffassung des Beschwerdegericht s , dass d er Antragstellerin in Bezug auf die Versicherungsagentur des Antragsgegners keine weitergehe n- den Auskunftsansprüche zustehen , nachdem - unstreitig - wegen der zur Age n- tur gehörende n materielle n Substanz hinreichende Auskünfte erteilt worden sind , ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB ist nur ein Hilfsanspruch, welcher der Verwirkl i- chung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient. Vermag sich die b e- gehrte Auskunft auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter keinen denkbaren Umständen auswirken und der Auskunftsgläubiger daher mit der Auskunft ke i- nen schutzwürdigen Vorteil erlangen, kann der Auskunftsschuldner dem Au s- kunftsverlangen den Einwand des Rec htsmissbrauchs entgegenhalten (vgl. 29 - 16 - auch Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10 - FamRZ 2013, 103 Rn. 24 und BGH Urteil vom 22. Dezember 1971 - IV ZR 42/70 - NJW 1972, 433, 434) . Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom 04.05.2012 - 2 F 201/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2012 - 16 UF 170/12 -
Full & Egal Universal Law Academy