BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 534/14 vom 15. April 2015 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1; FamFG §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1 a) Bei einer durch ein Behindertentestament a uf den Betroffenen übertragenen (Vor - )Erbschaft und gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuerverg ü- tung aus dem Vermögen des Betroffenen nicht in eigenen Rechten unmitte l- bar betro ffen. b) Er ist deshalb weder an dem Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beteiligen noch steht ihm gegen die abschließende Festsetzungsentscheidung ein B e- schwerderecht zu. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - LG Stuttgart Notariat II Stuttg art - Zuffenhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch d en Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19 . Zivilka mmer des Landgerichts Stuttgart vom 2 . Okto ber 201 4 wird auf Kosten de s Rechtsbeschwerdeführer s mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Notariats II Stuttgart - Zuffenhausen - Betreuungsgericht - vom 2. J uni 2014 und vom 3. Juni 2014 (Vergütungsfestsetzung ) richtet, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen wird . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Die geistig behinderte Betroffene ist durch Testament vom 12. September 2001 zur alleinigen befreiten Vorerbin ihrer im Jahr 2008 ve r- storbenen Mutter bestimmt worden. Der Nachlass stellt derzeit ihr wesentliches Vermögen dar. In dem Te stament ordnete die Erblasserin eine T estamentsvol l- streckung als Dauervollstreckung auf Lebenszeit der Betroffenen an und e r- nannte den Rechtsbeschwerdeführer zum Testamentsvollstrecker, der dieses Amt bis heute ausübt. 1 - 3 - Mit Beschlu ss vom 2. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht eine Verg ü- tung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 198,00 sowie die Erstattung bereits von der Staatskasse verauslagter Betreuerverg ü- tungen aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 792,00 Mit weiterem Beschluss vom 3. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht eine Ve r- gütung des Betreuers aus dem Ve rmögen der Betroffenen in Höhe von 330,00 Gegen diese Beschlüsse hat der Rechtsbeschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2014 Beschwerde eingelegt und zugleich seine Hinzuziehung zu dem Vergütungsverfahren als Beteiligter beantragt. Mit Beschluss vom 24. Ju n i 2014 hat das Betreuungsgericht den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Verfahrensbeteiligung abgelehnt und dessen Beschwerden gegen die B e- schlüsse vom 2. Juni 2014 und 3. Juni 2014 " zurückgewiesen " . Die gegen di e- se E nts c heidung ge richtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer weiter seine Verfahrensbeteiligung und die Aufhebung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse an strebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Z u- lassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2) und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbe schwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich d a- raus, dass seine Erstb eschwerde gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117 /1 4 - FamRZ 201 5 , 249 Rn. 4 mwN). 2 3 4 - 4 - Die Rechtsb eschwerde ist jedoch unbegründet. S oweit sich der Rechtsb e- schwerdeführer gegen die Festsetzung der Betreuervergütung wendet , ist sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde gegen die entsprechenden betreuungsgerichtlichen Beschlüsse vom 2. Juni 2014 und 3. Juni 2014 verwo r- fen wird. Insoweit ist bereits die Erstbeschwerde unzulässig gewesen, weil dem Rechtsbeschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gefehlt hat. 1 . Das Beschwerde gericht hat zutreffend angenommen, dass der Recht s- be schwerdeführer als Testamentsvollstrecker nicht am Verfahren zur Festse t- zung der Betreuervergütung zu beteiligen ist . a) Der Kreis der Personen, die in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) von Amts wegen oder auf Antrag am Verfahren beteiligt werden können, bestimmt sich nach § § 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 FamFG. Als Testamentsvollstrecker wird der Rechtsbeschwerdeführer von dieser abschließenden Regelung der Kann - Beteiligten (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 179 ) nicht erfasst. b) Als Testamentsvollstrecker ist der Rechtsbeschwerdeführer auch nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen. Nach § 274 Abs. 1 und 2 FamFG sind nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist , und der Verfahrenspfleger sogenannte Muss - Beteiligte in Betreuungs sachen. Allerdings schließt die Regelung in § 274 Abs. 1 FamFG eine ergänzende Anwendung der allgem e inen Vorschrift in § 7 Abs. 2 FamFG nicht aus (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 1; Prütting /Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 274 Rn. 2; BT - Drucks. 16/ 6308 S. 179). aa) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen a ls Beteiligte zum Ve r- fahren hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Vorschrift knüpft an den materiellen Beteiligtenbegriff an 5 6 7 8 9 - 5 - (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 7 Rn. 11) und entspricht damit inhaltlich den Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der En t- scheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem B e- schwerdeführer zustehendes Recht eingreift (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Die angefochtene En t- scheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufh e- ben, beschränken, mindern, ungüns tig beeinflussen oder gefährden, die Au s- übung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbe s- serung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren ( Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 201 5 , 42 Rn. 1 4 mwN). Ein e Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechti g- ter Interessen genügt dagegen nicht (Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 6). bb) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht eine unmittelbare B e- troffenheit des Bes chwerdeführers in eigenen Rechten durch die Entscheidu n- gen im Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung zu Recht verneint. (1) Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin , entspr e- chend dem Willen und unter Beachtung der Anordnungen des Erblassers (§ 2216 Abs. 2 BGB ) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausfü h- rung zu bringen (§ 2203 BGB) und den Nachlass zu verwalten (§ 2205 BGB) . Hierzu ist er r egelmäßig mit umfassenden B efugnissen ausgestattet , die ihm die Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgabe ermöglichen (vgl. §§ 2205, 2206 , 2207 BGB) . In seiner Amtsführung ist der Testamentsvollstrecker unabhängig, soweit nicht das Gesetz oder der Erblasser selbst ihm Bindungen auferlegt h a- ben (vgl. BGHZ 25, 275, 279 = NJW 1957, 1916). Ste ts hat er jedoch de n au s- drücklich geäußerte n oder mutmaßliche n Willen des Erblassers zu beachten 10 11 12 - 6 - (vgl . MünchKommBGB/Zimmermann 6. Aufl. § 2203 Rn. 13) . Denn innerhalb der zwingenden gesetzlichen Schranken ist der Wille des Erblassers die ober s- te Norm für d ie Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers (BayObLG NJW - RR 2000, 298, 300). (2) In d er so umschriebenen Recht sstellung wird der Testamentsvollstr e- cker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen der B e- troffenen nicht unmitt elbar beeinträchtigt. (a) Allerdings steht der Nachlass, der der Testamentsvollstreckung unte r- fällt, nur dann für Vergütungsansprüche eines Betreuers des Erben zur Verf ü- gung, wenn die s mit den vom Erblasser im Testament getroffenen Verwa l- tungsanordnung en zu vereinbaren ist , die vom Testamentsvollstrecker vollz o- gen werden müssen . D ie durch ein Behindertentestament angeordnete (Vor - ) Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung führt zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis de s Erben gemäß § 2211 BGB. Demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nac h- lassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstr e- ckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB. Dies schließt auch eine Verwer tung des Nachlasses für die Betreuervergütung grundsätzlich aus. D er Erbe hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Test a- mentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen i.S.d. § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt. Dieser Anspruch, der sich in diesem Z u- sammenhang auf die Freigabe der zu entrichtenden Betreuervergütung richtet, gehört zum Vermögen der Betroffenen i.S.v. § 90 SGB XII. Daher ist durch Au s legung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanor d- nungen zu erm itteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betre u- ers ausschließen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 13 14 15 - 7 - 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 22 f.) . Stehen die im Testament getroffenen Verwaltungsan ordnungen an den Testamentsvollstreck er einer Entnahme de r Betreuervergütung aus dem Nachlass entgegen, ist der Erbe mittellos i.S.d. §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB und der Betreuer kann seine Verg ü- tung nur aus der Staatskasse verlangen. ( b ) Gleichwohl lässt sich e in Recht auf Verfahrensbeteiligung auch nicht mit der Erwägung des Beschwerdeführers begründen, dass er als Testament s- vollstrecker sonst keinen Einfluss auf die vom Gericht im Vergütungsverfahren vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung habe. Zwar können E r- k enntnisse, über die der Testamentsvollstrecker verfügt, zur Feststellung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Erblassers hilfreich sein. Ein Beteil i- gungsrecht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt sich daraus jedoch nicht herle i- ten. Denn die Auslegung des Testaments im Vergütungsverfahren ist für den Testamentsvollstrecker nicht bindend. Vielmehr ist es ihm unbenommen, bei Zweifeln an der Auslegung einer letztwilligen Verfügung gegenüber dem Erben oder sonstigen An s pruchstellern vor dem Prozessgericht e ine entsprechende Feststellungsklage (§ 256 ZPO) zu erheben (MünchKommBGB/Zimmermann 6. Aufl. § 2202 Rn. 25 mwN) oder sich, gestützt auf § 2214 BGB, gegen die Zwangsvollstreckung in den von der Testamentsvollstreckung erfassten Nac h- lass zu wenden (Palandt/ Weidlich BGB 74. Aufl. § 2214 Rn. 2) . 2. De m Beschwerdeführer steht auch keine Beschwerdeberechtigung gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG zu. Zwar kommt es hierfür nicht darauf an, ob und inwieweit der Beschwerdeführer ve rfahrensrechtlich als Beteiligter anzusehen ist (BGH Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 20 mwN). Der Begriff der Recht s- beeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG ist jedoch inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbet roffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Deshalb führt d ie fehlende unmittelbare Rechtsbetroffenheit, die einer Verfahrensbeteiligung 16 17 - 8 - des Beschwerdeführers entgegensteht, auch dazu, dass es ihm an der B e- schwerdebefugnis gegen die in diesem Verfahre n ergangenen Entscheidungen mangelt . Da sich eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers auch nicht aus § 303 FamFG ergibt, weil der Testamentsvollstrecker nicht zu dem in di e- ser Vorschrift genannten Personenkreis zählt, hätte das Beschwerdegericht die E rstbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Vergütungsfestsetzungsb e- schlüsse als unzulässig verwerfen müssen. Dies ist vom Senat nachzuholen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: Notariat Stuttgart - Zuffenhausen, Entscheidung vom 24.07.2014 - II VG 8326/62 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2014 - 19 T 317/14 -
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