ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB534.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 534/15 vom 25. Januar 201 7 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 201 7 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Nachdem der Betroffene gestorben ist und sich das Betreuungsverfahren damit erledigt hat, ist auf Anregung des Rechtsbeschwerdeführers noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § § 83 Abs. 2, 8 1 FamFG. Es besteht kein Anlass, einem der Beteiligten die außerg e- richtlichen Kosten anderer Beteiligter a ufzuerlegen. Dem Verfahrenspfleger , der die Rechtsbe schwerde eingelegt hat, kö n- nen g emäß § 276 Abs. 7 FamFG, der auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren gilt (vgl. Keidel/Budde FamFG 1 9 . Aufl. § 276 Rn. 30; Guckes in Fröschle Pr a- xiskommentar Betreuungs - und Unterbringungsverfahren 3. Aufl. § 276 FamFG Rn. 62 ), keine Kosten auferleg t werd en. 1 2 3 4 - 3 - D ie außergerichtlichen Kosten den übrigen Beteiligten, namentlich wie von der Rechtsbeschwerde angeregt der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen, wäre gemessen am Sach - und Streitstand unbillig. Dose Klinkhammer Schillin g Botur Guhling Vorinstanzen: AG Freiberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 1 XVII 304/11 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 05.10.2015 - 3 T 217/15 - 5
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