ECLI:DE:BGH:2018:240118BXIIZB534.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 534/17 vom 24. Januar 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233 Satz 2 A a) Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbe helfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorau s- zusetzenden Kenntnisstand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an Senatsbe schlüsse vom 18. Dezember 2013 XII ZB 38/13 FamRZ 2014, 643 und vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287). b) Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlic hen Grundkenntnissen e i- nes im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeit s- voraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreits a- che einzu ordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechtsa n- walt um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familien - senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Septembe r 2017 wird auf Kosten des Antragsgegners verwo r- fen . Der Wert der Rechtsmittelverfahren wird hinsichtlich des Werts des Beschwerdeverfahrens in Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg auf 8.236 tzt. Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Oberlandesgericht seine Beschwerde in einer Trennungsunterhaltssache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen hat. Die vier Antragsteller sind die Kinder und Erben der ur sprünglichen A n- tragstellerin. Diese hatte ihren Ehemann, den Antragsgegner, vor dem Amtsg e- richt auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen und ist während des ers t- instanzlichen Verfahrens verstorben. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 9. Mai 2017 zur Zahlung von insgesamt 8.236 n- 1 2 - 3 - sen an die Antragsteller verpflichtet. Der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 15. Mai 2017 zugestellte Beschluss enthält eine Recht s- behelfsbelehrung, die wie folgt lautet: "Gegen die sen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. Monat bei dem Amtsg e- Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstel le eingelegt. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächti g- ten am 27. Mai 2017 Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt und diese mit am 19. Juli 2017 beim Amtsgericht eingegangenem Rechtsanw altsschriftsatz b e- gründet. Das Amtsgericht hat diesen Schriftsatz an das Oberlandesgericht we i- tergeleitet, wo er am 26. Juli 2017 eingegangen ist. Nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Beschwerdebegründungsfrist versäumt sei, hat der Antragsg egner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Beschwerde verwo r- fen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO sta tthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßge b- lichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Antragsteller vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine En tsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich wäre. Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Beschwerde wegen Ve r- 3 4 - 4 - säumung der Beschwerdebegründun gsfrist verworfen. Damit hält es sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 1. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass es sich bei dem auf Zahlung von Trennungsunterhalt gerichteten Verfahren gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG um eine Familienstreitsache handelt, für die § 117 Abs. 1 FamFG gilt. Danach war hier binnen zwei Monaten nach der schriftlichen Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses eine Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht einzureichen. Diese Frist lief am 17. Juli 2017, einem Montag, ab, so dass der erst am 26. Juli 2017 beim Oberlandesgericht eing e- gangene Begründungsschriftsatz die Frist nicht gewahrt hat. 2. Auch die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand gibt zu Rechtsbe denken keinen Anlass. Denn die Fristversäumung ist nicht unverschuldet im Sinne von §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, gemäß §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 2 ZPO müsse das Fehlen des Verschuldens vermutet werde n. Vie l- mehr hat das Oberlandesgericht zu Recht angenommen, dass die Fristversä u- mung trotz der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Verschulden des anwaltlichen Vertreters des Antragsgegners beruht, das sich dieser gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. a) Allerdings darf auch ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit einer durch das Gericht erteilten Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen. Gleichwohl muss von ihm erwartet werden, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Ve r- trauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Re chtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, 5 6 7 - 5 - zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Die Fristversäumung ist mithin auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht un verschu l- det, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 2013 X II ZB 38/13 FamRZ 2014, 643 Rn. 19 f. und vom 13. Juni 2012 XII ZB 592/11 FamRZ 2012, 1287 Rn. 9; BGH Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 LwZB 1/17 NJW 2018, 165 Rn. 7; vom 12. Oktober 2016 V ZB 178/15 NJW 2017, 1112 Rn. 11 f. und vom 12. Januar 2012 V ZB 198/11, V ZB 199/11 NJW 2012, 2443 Rn. 10 f.). b) Nach diesen Maßstäben war die Versäumung der Beschwerdeb e- gründungsfrist durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht unverschuldet. Die Unterteilung in Familienstreit - und E hesachen einerseits und Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristg e- bund ene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine (Trennungs - )Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt. Vielmehr nimmt der Rech tsanwalt mit der Übernahme eines entspr e- chenden Mandats diese verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch. Daran ändert der Umstand nichts, dass diese einfachen Anforderungen genügende Kenntnis des Verfahrensrechts selbstverständlich auch vom Fam il i- engericht zu verlangen und der Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung daher nicht nachvollziehbar ist. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde schließlich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer hinsich t- 8 9 - 6 - lich des örtlich zuständigen Ber ufungsgerichts in Wohnungseigentumssachen unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. BGH Beschluss vom 28. September 2017 V ZB 109/16 ZfIR 2018, 23 Rn. 14 mwN). Anders als dort unterliegt in der vorliegenden Sache weder die verfahrensrechtliche Einordnung (als Famil i- enstreitsache) noch eine der Zulässigkeitsanforderungen des Rechtsmittels e i- ner Unwägbarkeit, die den Rechtsirrtum des Rec htsanwalts nachvollziehbar erscheinen lassen könnte (vgl. auch BGH Beschluss vom 18. Oktober 2017 LwZB 1/17 NJW 2018, 165 Rn. 8). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2017 - 276 F 53/15 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.09.2017 - 2 UF 95/17 -
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