BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 535/02 vom21. November 2002in dem Verfahrengegen - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und nram 21. November 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "Beschwerde" gegen denBeschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2002- 23 T 51/02 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzu-lässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch der Antrag auf "Wie-dereinsetzung in den vorherigen Stand" bleibt ohne Erfolg, weileine Rechtsbeschwerde auch bei ordnungs- und fristgemäßerEinlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenenRechtsanwalt mangels Zulassung keinen Erfolg haben würde. Imübrigen hätte auch der Wiedereinsetzungsantrag durch einenbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wer-den müssen (§ 236 Abs. 1 ZPO).KreftKirchhofFischerRaebelnr
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