ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIIZB535.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 535 /17 vom 7 . März 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 84 Hat ein Rechtsmittel zur teilweisen Aufhebung der Betreuung geführt, so ist es nicht erfolglos im Sinn e des § 84 FamFG. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 - XII ZB 535/17 - LG Koblenz AG Montabaur - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . März 2018 durch den Vo r- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1 8 . September 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben . Die Verfahren in den beide n Rechtsmittelinstanzen sind gericht s- kostenfrei. Die Staatskasse hat der Betroffenen die ihr in den Rechtsmittelinstanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen findet e ine Erstattung außerg e- richtlicher Kosten nicht stat t. Wert: 5.000 Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache wendet. Dass dieses die Beschwerde hinsichtlich der Betreuerbestellung für den Aufgabenkreis G e- sundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung zurückgewiesen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Senat hat die insoweit gerügten Verfahrensmängel geprüft, die Rügen aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO). 1 - 3 - 2. M it Erfolg greift die Rechtsbeschwerde hingegen die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung an , mit der die Kosten des Beschwerdeverfa h- rens einschließlich des (ersten) Rechtsbeschwerdeverfahrens der Betroffe nen auferleg t worden sind . a) D ie Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG. Diese Vorschrift räumt dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen we i- ten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Sie erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise ab zusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ist die Kostenentsche i- dung solchermaßen in das Ermessen des Tatrichte rs gestellt, kann die En t- scheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein E r- messen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. September 2016 XII Z B 251/16 FamRZ 2017, 50 Rn. 8 f. mwN). b) Das ist hier jedoch der Fall. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist § 84 FamFG nicht ei n- schlägig . Denn die Rechtsmittel der Betroffenen haben zur Aufhebung der B e- treuung für den Bereich der Vermögenssorge und des darauf bezogenen Ei n- wi l ligungsvorbehalts geführt und waren daher nicht erfolglos im Sinne des § 84 FamFG (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2010, 662, 664; BeckOK FamFG/ Nickel [Stand: 1. Januar 2018] § 84 Rn. 3; Fröschle in Fröschle Praxiskomme n- tar Betr euungs - und Unterbringungsverfahren § 84 FamFG Rn. 2; Horndasch/ Viefhues/Götsche FamFG 3. Aufl. § 84 Rn. 14 ff. ; MünchKommFamFG/ Schindler 2. Aufl. § 84 Rn. 18; Prütting /Helms/Feskorn FamFG 4. Aufl. § 84 Rn. 2 ; Schulte - Bunert/Weinreich/Keske FamFG 5. Aufl . § 84 Rn . 1 ) . 2 3 4 5 - 4 - Zudem hat das Landgericht die Regelung des § 307 FamFG unberüc k- sichtigt gelassen . Nach dieser kann das Gericht in Betreuungssachen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol gung notwendigen Auslagen des Betroff e- nen ganz oder teilweise der S taatskasse auferlegen, wenn eine Betreuung s- maßnahme abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, ( wie hier ) eing e- schränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung über eine solche Maßnahme beendet wird . Schließlich sind die vom Landgericht zur Kostenentscheid ung angestel l- ten Erwägungen auch im Übrigen rechtlich nicht tragfähig. Die Überlegung , die Betroffene habe das Rechtsbeschwerdeverfahren " provoziert " , weil sie sich b e- harrlich geweigert ha be , Gespräche mit der Betreuungsbehörde und dem Amtsgericht zu führe n, geht fehl. Vielmehr hat der Senat der Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen die erste Beschwerdeentscheidung stattgegeben, weil das Landgericht die Betroffene verfahrensordnungswidrig weder angehört noch ihr einen Verfahrenspfleger bestellt hatte (Sena tsbeschluss vom 17. Mai 2017 XII ZB 18/17 FamRZ 2017, 1323). Unabhängig davon kann die häufig o h- nedies von Krankheit oder Behinderung beeinflusste Weigerung eines B e- troffenen zu Gesprächen mit Behörden und Gerichten im Betreuungsverfahren schon des halb nicht dazu führen, dem Betroffenen die Rechtsmittelkosten au f- zuerlegen, weil das Gericht einem solchen Verhalt en mit den in § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG genannten Maßnahmen begegnen kann. c) Unter Verkennung der rechtlichen Vorgaben ist das Landgericht daher zu einer nicht mehr vertretbaren Kostenentscheidung gelangt. Der Senat befi n- det auf der Grundlage einer eigenen Ermessens ausübung abschließend über die Kosten (vgl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 19. Aufl. § 74 Rn. 69 mwN ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 1. M ärz 2017 XII ZB 2/16 FamRZ 2017, 816 Rn. 27 ) , weil auch insoweit keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. 6 7 8 - 5 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung b eizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 02.11.2016 - 11 A XVII 442/16 - LG Koblenz, Entscheidung vom 18.09.2017 - 2 T 887/16 - 9
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