ECLI:DE:BGH:2017:100517BXIIZB536.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 536/16 vom 10. Mai 2017 in der Betr euungs - und Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 1a; FamFG §§ 37 Abs. 2, 280 Abs. 1, 283 Abs. 1 u. 3, 325 Abs. 1 a) Die Verwertbarkeit des i n einem Betreuungsverfahren eingeholten Gutac h- tens hängt nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroff e- nen und dem Sachverständigen hergestellt werden kann. Der Sachverstä n- dige muss den Betroffenen aber untersucht und sich damit einen pers önl i- chen Eindruck von ihm verschafft haben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149). b) Gemäß § 280 Abs. 1 FamFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme über die Notwendigkeit der Maßnahme durch Einholung eines Gutachtens stattzufinden. Die förmliche Beweisaufnahme muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung bezi e- hen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (im Anschluss an Sen atsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 611/15 - FamRZ 2016, 1149). c) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrun d- lage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gu t- achten mit seinem vollen Wortlaut auch dem Be troffenen persönlich zur Ve r- fügung gestellt worden ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15 - FamRZ 2015, 2156). BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 536/16 - LG Neuruppin AG Oranienburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat am 10. Mai 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der die geschlossene Unte rbringung genehmigende Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 7. Juli 2016 und insoweit der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 2. November 2016 d e n Betroffenen in seinen Rechten verletzt h a- ben . Im Übrigen wird d er Beschluss der 5. Zivilkammer de s Landg e- richts Neuruppin vom 2. November 2016 aufgehoben . S oweit das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 3. Mai 2016 (Einrichtung einer B e- treuung) zurückgewiesen hat , wird die Sache zur erneute n B e- ha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert : 5.000 - 3 - Gründe: I. Der Betroffene begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der G e- nehmigung seiner Unterbringung und im Übrigen die Aufhebung seiner Betre u- ung. Der Betroffene leidet seit den 19 80er Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie. Di e Erkrankung tritt in Schüben auf und führte in der Verga n- genheit dazu, dass der Betroffene geschlossen untergebracht und medizinisch behandelt werden musste. Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 hat das Amtsgericht nach Einholung e i- nes Gutachtens des Sachverst ändigen W. sowie der Anhörung des Betroffenen d ies e m einen Berufsbetreuer bestellt und angeordnet, dass die Betreuung die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Entsche i- dung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen s owie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe und sonstige Versich e- rungsleistungen umfasst. Nach dem der Betroffene hiergegen Beschwerde ei n- gelegt hatte, hat das Amtsgericht das von ihm beim Sachverständigen B. in Au f- trag gegebene Gutachten zur Genehmigung der Unterbringung und Zwangsb e- handlung auf die Fragestellung der Betreuung erweitert . Schließlich hat das Amtsgericht der Beschwerde des Betroffenen nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 hat e s u.a. die Unterbringung des Betroffe nen bis längstens 14. Januar 2017 genehmigt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroff e- nen geg en die Betreuung zurückgewiesen und auf dessen weitere Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Juli 2016 dahin abgeändert, dass die geschlossene Unt erbringung des Betroffenen längstens bis zum 1. Januar 2017 1 2 3 - 4 - betreuungsrechtlich genehmigt wird. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich der Einrichtung der Betreuung zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Landgericht und hinsichtlich der Unterbri n- gung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Genehmigung. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründ et: Die Voraussetzungen für die erneut angeordnete Betreuung lägen vor. Der Betroffene könne krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen, die fehlende Krankheitseinsicht stehe nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Anhörung des Betroffenen durch di e Kammer und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks fest. Ebenso lägen die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Unte r- bringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor. Schließlich sei die vom Amtsgericht auf Grundlage des Gutachtens de s Sachverständigen B . angeordnete Dauer der Unterbringung von sechs Monaten grundsätzlich nicht zu beanstanden. D er Fristablauf habe sich dabei allerdings an dem Zeitpunkt der Erstellung des ärztlichen Gutachtens zu orientieren, so dass die Frist nicht ers t mit der gerichtlichen Entscheidung beginne, sondern mit dem Datum des Gutachtens. 2. Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Entscheidung auf Ve r fahrensfehlern beruht. 4 5 6 7 8 - 5 - a) Der Sachverständigenbeweis zur Notwendigkeit und zum Umfang der Betreuu ng ist verfahrensfehlerhaft erhoben. aa) Gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat der Sachverständige de n Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattete s Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar. Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachve r- ständigen abzusehen. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG seine Vorführung anordnen. Die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt zwar im Ergebnis nicht davon ab, dass ein verbaler Kontakt zwischen dem Betroffenen u nd dem Sac h- verständigen hergestellt werden kann. Kann der Sachverständige seine Erkenntnisse jedoch nicht aus einer Befragung des Betroffenen schöpfen, setzt das Ge setz eine Untersuchung des Betroffenen zwingend voraus. Diese erfordert zumindest, dass sich der Sachverständige einen persönlichen Ei n- druck vom Betroffenen verschafft (Senatsbeschluss vom 27. April 2016 XII ZB 611/15 FamRZ 2016, 1149 Rn. 8 mwN). Die förmliche Beweisaufnahme gemäß § 280 Abs. 1 FamFG muss sich auch auf die fehlende Fähigkei t zur freien Willensbildung beziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll ( Senatsb e- schluss vom 27. April 2016 XII ZB 611/15 FamRZ 2016, 1149 Rn. 14). bb) Die vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten w e r- den diesen Anforderungen nicht gerecht. (1) Das Gutachten des Sachverständigen W. vermag die Einrichtung e i- ner Betreuung unbeschadet der Tatsache, dass der Sachverständige schon im 9 10 11 12 13 - 6 - Ausgangspunkt eine Betreuung für nicht erforderlich hält, au ch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil er den Betroffenen nicht persönlich untersucht hat. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hin weist, ein von ihm ang e- strebter aktueller persönliche r Kontakt habe nicht erfolgen können, die Bewe r- tung beruhe a ber au f mündlichen und schriftlichen Reaktionen des Betroffenen sowie auf der ausführlichen Anam n eseauswertung und den Erfahrungen aus früheren Kontakten zu dem Betroffenen im Rahmen stationärer Aufenthalte, vermag das die Notwendigkeit einer persönlichen Untersuchung nicht zu erse t- zen. Wie sich aus dem Gutachten selbst ergibt, hat es der Sachver ständige u r- sprünglich für notwendig erachtet, den Betroffenen persönlich zu untersuchen. Erst nachdem ihm dies nicht gelungen war, stützte er seine Begutachtung unt er anderem auf frühere Kontakte. Bei dieser Sachlage hätte der Sachverständige jedoch unter Einschaltung des Gerichtes darauf hinwirken müssen, dass der Betroffene zwecks Begutachtung gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG vo r- geführt wird. (2) Zwar hat der vom Amtsgericht im Abhilfeverfahren auch zur Frage der Betreuung beauftragte Sachverständige B . den Betroffenen persönlich unte r- sucht. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Kontext aber, dass sich das Gutachten des Sachverständigen B . hier zu auf fo lgende Ausführungen b e- schränkt: " Zur Frage des Gerichts zur Betreuungsnotwendigkeit des Betroffenen wird erörtert, dass der Betroffene unbedingt einer weiteren gesetzlichen Betreuung in den Bereichen der Sorge für die Gesundheit, der Aufen t- haltsbestimmung, der Wohnungsangelegenheiten bedarf. " Auch wenn sich der Sachverständige im vorangegangen Teil seines Gutachtens mit der Frage der Genehmigung der Unterbringung und der Zwangsbehandlung befasst hat, reichen die ohne jede Bezugnahme auf das Vorstehende g etätigten, lapidaren Ausführungen zur Betreuungsnotwendigkei t 14 15 - 7 - nicht aus, eine Betreuung gutachterlich zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass nach dem Gutachten de s Vorgutachter s W. eine Betreuung aus ärztlicher Sicht zwar für sinnvoll erachtet werde, da der B etroffene aber derzeit keinen akuten Betreuungsbedarf habe, eine Betreuung ausdrücklich nicht wünsche und er im Prinzip so nicht betreuungsfähig sei, eine Betreuung zur Zeit für nicht zwingend notwendig erachtet werde . Nicht zuletzt vor diesem Hinter grund hätte sich der Gutachter B . mit der Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung bezogen auf die von ihm genannten Aufgabenkreise eingehend er auseinandersetzen müssen. Zudem rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass der Gutachter zur Frage, ob der Betreuer gegen den freien Willen des Betroffenen bestellt werden würde , keine Feststellungen im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB getroffen hat. Zwar hat er ausgeführt, dass der Betroffene hinsichtlich der Genehmigung der Unterbringung bzw. der Zwangsbehandlung über ke ine Krankheitseinsicht ve r- füge und demgemäß insoweit auch keinen freien Willen b ilden könne . Dies vermag indes die Feststellung zur Frage des freien Willens hinsichtlich der Ei n- richtung einer Betreuung nicht zu ersetzen, weil es sich insoweit um unte r- schie dliche Verfahrensg egenstände handelt. b) In entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 FamFG ist festzuste l- len, dass die Entscheidung von Amts - und Landgericht zur Frage der Genehm i- gung der Unterbringung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat (vgl . Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 138/15 FamRZ 2015, 1959 Rn. 3 mwN). Insoweit rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht , dass das Gutac h- ten des Sachverständigen B . dem Betroffenen mit seinem vollen Wortlaut pe r- sönlich hätte zur Verfügung gestell t werden müssen. aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, 16 17 18 - 8 - dass das Gericht de n Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 325 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. zu r Betreuung Senatsb e- schluss vom 16. September 2015 XII ZB 250/15 FamRZ 2015, 2156 Rn. 15 mwN). bb) Zu treffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass eine Übe r- sendung des Gutachten s mit vollem Wortlaut an den Betroffenen nicht feststel l- bar ist. In dem Anhörungsvermerk des Amtsgerichts vom 7. Juli 2016 wurde lediglich protokolliert, dass der Betroffene " mit dem Ergebnis des Gutachtens zur längeren Unterbringung sowie auch der gutachterlich gehaltenen Med i- kation angehört " worden ist. Anders als das Gutachten des Sachverständ i- gen W., das indes allein zu der Frage der Betreuung eingeholt worden war, enthält das Gutachten des Sachverständigen B . auch keinen Hinweis darauf, dass eine Aushändigung des Gutachtens im Wortlaut nicht angezeigt wäre, so d ass k ein der Regelung des § 325 Abs. 1 FamFG entsprechender Fall vor gel e- gen hat . c) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be - 19 20 - 9 - deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (vgl. § 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung en vom 03.05.2016 und vom 07. 0 7.2016 - 41 XVII 407/15 - L G Neuruppin, Entscheidung vom 02 .11.2016 - 5 T 64/16 -
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