BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 537/10 vom 30. M344rz 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1896 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksa-men Vorsorgevollmacht. BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2011 - XII ZB 537/10 - LG Verden AG Rotenburg/W374mme - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2011 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. G374nter und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Oktober 2010 wird zur374ckgewie-sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgeb374hrenfrei (247 128 b KostO). Gr374nde: I. Die Betroffene hat mit notarieller Urkunde vom 10. November 2003 ihren drei S366hnen eine umfassende Vorsorgevollmacht mit der Berechtigung zur Ein-zelvertretung bestellt. Seit 2007 leidet die Betroffene, die bereits seit 1991 im Haus ihres Sohnes B. lebt, an einer fortschreitenden Demenzerkrankung. Mitt-lerweile wurde ihr Pflegestufe II bewilligt. 1 Nach einem Sturz der Betroffenen entstand zwischen den S366hnen Streit dar374ber, wie zuk374nftig die Pflege und Betreuung der Betroffenen aussehen soll-te. W344hrend der Rechtsbeschwerdef374hrer die Unterbringung seiner Mutter in einem Pflegeheim f374r erforderlich hielt, wollte B. die h344usliche Pflege der Betrof-fenen, ggf. mit Unterst374tzung durch Fachkr344fte, 374bernehmen. 2 - 3 - Am 20. April 2010 stellte der Rechtsbeschwerdef374hrer einen Antrag auf Erteilung einer Betreuungsvollmacht. Im Hinblick auf die erteilte Vorsorgevoll-macht lehnte das Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung ab. 3 4 Mit notarieller Urkunde vom 6. Mai 2010 widerrief die Betroffene die dem Rechtsbeschwerdef374hrer erteilte Vollmacht. Dazu wurde die Betroffene von dem Notar in einem Pflegeheim aufgesucht, in dem sie sich zu dieser Zeit nach einem Krankenhausaufenthalt zur Rehabilitation befand. Der Notar stellte bei der Beurkundung die Gesch344ftsf344higkeit der Betroffenen fest. Den danach gestellten Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers, f374r die Be-troffene gem344337 247 1896 Abs. 3 BGB einen Kontrollbetreuer zu bestellen, hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Rechtsbe-schwerdef374hrers blieb erfolglos. 5 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Rechtsbeschwerdef374hrer sein Ziel weiter, zum Kontrollbetreuer bestellt zu werden. 6 II. Die gem344337 247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 7 1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung die Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung nach 247 1896 Abs. 3 BGB verneint, weil ein konkreter 334ber-wachungsbedarf nicht bestehe. Weder sei aufgrund des Umfangs oder der Schwierigkeiten der zu besorgenden Gesch344fte eine 334berwachung angezeigt noch seien den beiden S366hnen der Betroffenen Unregelm344337igkeiten anzulas-ten, die eine Kontrollbetreuung erforderlich machten. 8 - 4 - 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 9 10 a) Nach 247 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendma-chung von Rechten des Betreuten gegen374ber seinem Bevollm344chtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksa-men erteilten Vorsorgevollmacht f374r eine Kontrolle des Bevollm344chtigten ge-sorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer k366rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollm344chtigten zu 374berwachen und ggf. die Vollmacht zu widerrufen (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152). Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. 247 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann errichtet werden, wenn sie erforderlich ist (BayObLG FGPrax 2005, 151, 152; OLG Schleswig FamRZ 2006, 645; OLG M374nchen NJW-RR 2007, 294, 295; Pr374tting/Wegen/Weinreich/Bauer BGB 4. Aufl. 247 1896 Rn. 26; Bamber-ger/Roth/M374ller BGB 2. Aufl. 247 1896 Rn. 42; Damrau/Zimmermann Betreuungs-recht 247 1896 BGB Rn. 91; Kurze NJW 2007, 2220, 2221). Das Bed374rfnis nach einer Kontrollbetreuung kann nicht allein damit begr374ndet werden, dass der Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollm344chtigten zu 374berwachen (J374rgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 1896 BGB Rn. 36). Denn der Vollmachtgeber hat die Vorsorgevollmacht gerade f374r den Fall bestellt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden. Dieser Wille ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontrollbetreuung zu beachten (vgl. 247 1896 Abs. 1 a BGB). Daher m374ssen weitere Umst344nde hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist mithin der konkrete, d.h. durch hinreichende tats344chliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Gen374ge getan wird (Bay-ObLG FGPrax 2005, 151, 152; NK-BGB/Heitmann 247 1896 Rn. 78). Dies kann der Fall sein, wenn nach den 374blichen Ma337st344ben aus der Sicht eines vern374nf- - 5 - tigen Vollmachtgebers unter Ber374cksichtigung des in den Bevollm344chtigten ge-setzten Vertrauens eine st344ndige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil die zu besorgenden Gesch344fte von besonderer Schwierigkeit und/oder besonde-rem Umfang sind (OLG Schleswig FGPrax 2004, 70; BayObLG FGPrax 2005, 151, 152) oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevoll-m344chtigten Bedenken bestehen. Auf einen Missbrauch der Vollmacht oder ei-nen entsprechenden Verdacht kommt es nicht an (Staudinger/Bienwald BGB [2006] 247 1896 Rn. 133). Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte daf374r, dass der Bevollm344chtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Inte-resse des Vollmachtgebers handelt (OLG Stuttgart BWNotZ 2006, 167; OLG K366ln OLGR 2009, 502; NK-BGB/Heitmann 247 1896 Rn. 78; vgl. auch Damrau/ Zimmermann Betreuungsrecht 247 1896 BGB Rn. 91). b) Ausgehend von diesen rechtlichen Grunds344tzen hat das Beschwerde-gericht zu Recht von der Bestellung eines Kontrollbetreuers abgesehen. 11 aa) Aufgrund des gesundheitlichen Zustands der Betroffenen ist die Er-richtung einer Kontrollbetreuung nicht erforderlich. Zwar leidet die Betroffene an einem fortgeschrittenen demenziellen Syndrom. Durch ihren Hausarzt wurde jedoch best344tigt, dass die Betroffene in ihrer eigenen Wohnung leben kann und dort die pflegerische Versorgung ausreichend gew344hrleistet wird. Die zust344ndi-ge Betreuungsstelle hat dem Amtsgericht auf Anfrage mitgeteilt, dass bei einer 334berpr374fung keine M344ngel in der Pflege und Versorgung der Betroffenen fest-gestellt werden konnten und der Sohn B. mithilfe seiner Frau und Tochter sowie einer Pflegekraft eine umfassende Aufsicht der Betroffenen gew344hrleisten kann. Ein konkretes Bed374rfnis f374r eine Heimunterbringung der Betroffenen ist zumin-dest derzeit jedenfalls nicht gegeben. Durch die Weigerung der beiden S366hne B. und F., dem Ansinnen des Rechtsbeschwerdef374hrers, die Betroffene in ei- 12 - 6 - nem Pflegeheim unterzubringen, nachzukommen, werden deshalb die Belange und Interessen der Betroffenen nicht beeintr344chtigt. 13 bb) Soweit der Rechtsbeschwerdef374hrer im Beschwerdeverfahren die Bef374rchtung ge344u337ert hat, dass der Sohn B. aufgrund eigener finanzieller Schwierigkeiten m366glicherweise Zugriff auf das Verm366gen der Betroffenen nehmen k366nnte, handelt es sich um einen blo337en Verdacht, der jeglicher tat-s344chlichen Grundlage entbehrt. Die Amtsermittlungspflicht nach 247 26 FamFG verpflichtet das Gericht nicht, allen nur denkbaren M366glichkeiten nachzugehen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 26 Rn. 17). Insbesondere besteht keine Pflicht zu einer Amtsermittlung 204ins Blaue223 hinein (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 26 Rn. 17 mwN). Der Rechtsbeschwerdef374hrer hat keinerlei konkrete Umst344nde vorgetragen, die auf ein unredliches Verhalten des B. hingedeutet h344tten. Auch aus den Stellungnahmen der Betreuungsbeh366rde oder des ande-ren Bruders F. ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte f374r den vom Rechtsbe-schwerdef374hrer ge344u337erten Verdacht. Hinzu kommt, dass eine Kontrolle des B. auch durch den weiteren bevollm344chtigten Sohn F. erfolgen kann. F374r ver-gleichbare Fallkonstellationen wird im Schrifttum zu Recht die Auffassung ver-treten, dass bei mehreren Bevollm344chtigten, die sich gegenseitig 374berwachen, eine Kontrollbetreuung 374berfl374ssig sein kann (M374nchKommBGB/Schwab 4. Aufl. 247 1896 Rn. 149; J374rgens Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 1896 BGB Rn. 36; Bamberger/Roth/M374ller BGB 2. Aufl. 247 1896 Rn. 43; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528 S. 123). cc) Schlie337lich ergibt sich das Erfordernis einer Kontrollbetreuung auch nicht aus dem Umstand, dass sich die S366hne 374ber die Art der weiteren Pflege und Versorgung der Betroffenen nicht einigen k366nnen. Die Betroffene hat jedem der S366hne in der notariellen Urkunde vom 10. November 2003 Einzelvertre-tungsmacht erteilt. Der Betreuungsbedarf kann daher durch jeden der S366hne 14 - 7 - einzeln sichergestellt werden. Ein Einvernehmen aller drei Bevollm344chtigten ist - anders als im Fall einer Gesamtvertretung - nicht erforderlich. Meinungsver-schiedenheiten zwischen mehreren Bevollm344chtigten 374ber die Gestaltung der F374rsorgebed374rfnisse des Vollmachtgebers rechtfertigen allein die Bestellung eines Kontrollbetreuers jedoch nicht. Erst wenn die ordnungsgem344337e Umset-zung der Vollmachten beeintr344chtigt ist, also die Pflege und Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers eine konkrete Beeintr344chtigung erfahren, ent-steht ein 334berwachungsbedarf im Sinne vom 247 1896 Abs. 3 BGB. Diese Vor-aussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erf374llt, weil, wie bereits ausge-f374hrt, die Versorgung der Betroffenen auch bei einer h344uslichen Pflege sicher-gestellt ist. c) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das Landgericht habe der Frage weiter nachgehen m374ssen, ob der Vollmachtswiderruf vom 6. Mai 2010 wirksam war, kann dies dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da jedenfalls die den beiden anderen S366hnen B. und F. erteilten Vollmachten von dem Widerruf unber374hrt blieben und somit die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen unabh344ngig von der Wirksamkeit der zugunsten des Rechtsbeschwerdef374hrers erteilten Voll-macht weiterhin sichergestellt war. Eine Indizwirkung f374r unredliche Absichten des B. l344sst sich aus diesem Geschehen ebenfalls nicht ableiten, da B. die 15 - 8 - Pflege der Betroffenen in ihrem h344uslichen und damit gewohnten Umfeld, in dem sie sich - wie es sich aus ihrer Anh366rung ergibt - wohl f374hlt, 374bernehmen will und somit ersichtlich im Interesse der Betroffenen handelt. Vorsitzende Richterin am Dose Klinkhammer BGH Dr. Hahne ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift verhindert. Dose G374nter Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Rotenburg/W374mme, Entscheidung vom 18.08.2010 - 10 XVII S 857 - LG Verden, Entscheidung vom 07.10.2010 - 1 T 142/10 -
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