BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 537 /1 2 v om 17 . September 201 4 in der Familiensache - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17 . September 2014 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Günter, Dr. Nedden - B oeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s weiteren Beteiligten zu 1 (Telekom Pensionsfonds a.G . ) wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. August 2012 zu Ziffer 1 der Beschlussform el aufgehoben. Auf die B eschwerde de s weiteren Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss des Amtsgerichts Familiengericht Tettnang vom 21. De - z ember 2011 wegen der internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin (Ziffer 2 lit. e der Beschlussformel) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des für die Antrag s- gegnerin beim Telekom Pensionsfonds a.G. gemäß Pensionsplan 2001 (Stand: 11/2009) bestehenden Anrechts (V orsorgedepot Nr. ) zugunsten de s Antragstellers ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,3874 Fonds - anteilen der Abteilung A nach Maßgabe der Teilungsordnung zum Pensionsplan 2001 (Stand: 27. Juli 2011 ) bei Teilung s kosten in Höhe von 200 übertragen . Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - Von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird abgesehen. Ihre außergerichtlichen Ko s- ten tragen die Beteiligten und weiteren Beteiligten selbst. Besc hwe rdewert 1. 000 Gründe : I. D as Amtsgericht hat die am 1. August 2003 geschlossene Ehe der bete i- ligten Eheleute auf den am 16. September 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 21 . Dezember 201 1 geschieden und den Versorgung s- ausgleic h im Verbund geregelt. Dabei hat e s soweit für das Rechtsbeschwe r- deverfahren von Interesse ein betriebliches Anrecht de r Antra gsgegner in bei dem Beteilig ten zu 1 ( Telekom Pensionsfonds a.G.; im Folgenden: Pension s- fonds) intern geteilt und zugunsten des Antragstellers ein auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 13,387 4 Fonds - anteilen übertragen. Mit seiner Beschwerde hat der Pensionsfonds das Ziel verfolgt , die En t- scheidung des Amtsgerichts um die Benennung der konkre ten Fassung der Versorgungsregelung sowie um eine " offene " Beschlussf ormel zu ergänzen, die mögliche Wertveränderungen im Vorsorgedepot der Antragsgegnerin zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsa usgleich erfass t . Das Oberlandesgericht hat die B e- schwerde weitgehend zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts zur internen Teilung des Anrechts bei de m Pensionsfonds wie folgt neu gefasst: 1 2 - 4 - " Durch interne Teilung wird zu Lasten des Anrechts de r Antragsgegner in bei de m Telekom Pensionsfonds a.G . für den Antragsteller ein Anrecht in Höhe von 8.845,37 zogen auf den 31. August 2011, nach Maßgabe des Pension s- plan 2001 der Telekom Pensionsfonds a.G., Stand 11/2009, i.V.m. der Te i- lungsordnung vom 27.07.2011 übertragen. " Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Pens i- onsfonds , mit der diese r zum einen die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Teilung des Anrechts in Fondsanteilen erstrebt und zum a n- deren sein Begehren nach einer ergänzenden " offenen " Beschlussfassung we i- terverfolgt. I I . Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung (OLG Stuttgart B e- schluss vom 9. August 2012 16 UF 155/12) bei juris veröffentli cht ist, hat im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Der Ausgleich der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte beim Telekom Pensionsfonds a.G. sei in Abänderung der amtsgerichtlichen En t- scheidung von Amts wegen als Kapitalwert durchzuführen. Bei einem Anrecht im Sinne des Be triebsrentengesetzes sei nach § 45 Abs. 1 VersAusglG der Wert des Anrechts als Rentenbetrag oder als Kapitalbetrag maßgeblich. § 5 VersAusglG regele lediglich die Bestimmung des Ehezeitanteils und die Grun d- lage für die Berechn ung des Ausgleichswertes. Die Teilung von Fondsanteilen sei demgegenüber nach dem Gesetz weder für die interne noch für die externe Teilung vorgesehen. Der Versorgungsträger sei bei der Umsetzung der auf Übertragung eines Kapitalbetrages gerichteten Entsch eidung gehalten, das K a- 3 4 5 6 - 5 - pital wieder in Fondsanteile zurückzurechnen, die dann ab dem Ehezeitende an der wertmäßigen Entwicklung in gleichem Maße teilhaben könnten wie die Fondsanteile des Ausgleichspflichtigen. Dynamikunterschiede entfielen bei di e- ser Form der internen Teilung. Die durch den Pensionsfonds geforderte " offene " Beschlussformel sei weder bei interner noch bei externer Teilung zulässig. Sie widerspreche dem Bestimmtheitserfordernis bei Vollstreckungstiteln. Der Titel müsse aus sich he r- aus gen ügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine B e- stimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genüge es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruches mit Hilfe offenkundiger U m- stände möglich sei; dies sei bei dem Tenorier ungsvorschlag des Pensionsfonds aber nicht der Fall. Zu Recht verlange der Pensionsfonds demgegenüber , dass die dem A n- recht zugrunde liegende Fassung der Versorgungsregelung in der Entsche i- dungsformel zu benennen sei. Dies sei wegen der rechtsgestaltend en Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erforderlich. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 2. Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings gemäß § 10 VersAusglG die interne Teilung des von der Antragsgegnerin erworben en A n- rechts angeordnet. a) Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Pensionsfonds beruht auf einem beitragsbezogenen Pensionsplan zur betrieblichen Altersvorsorge, bei dem die von den Mitgliedsunternehmen für ihre Arbeitnehmer (Planteilnehmer) zur Verfüg ung gestellten Nettobeiträge unverzüglich in den Anlagestock des Pensionsfonds eingebracht werden. Der Anlagestock ist in die drei Abteilungen 7 8 9 10 11 - 6 - A (Spezialfonds und Geldanlagen ) , B (Risikoversicherungen) und C ( konventi o- nelle Rentenversicherungen) unterteilt . Die für die Planteilnehmer eingehende n Beiträge werden zunächst in die Abteilung A investiert, können aber abhängig insbesondere von den einzelvertraglichen Vereinbarungen und vom Lebensa l- ter des Planteilnehmers in die Abteilungen B und /oder C umgesc hichtet werden . Soweit Teile der laufenden Beitr äge für die Abteilung B entnommen werden, wird damit ein jährlich wiederkehrender Risikoschutz zur Rückdeckung einer den Planteilnehmern zugesagten Invaliditäts - und Hinterbliebenen - versorgung erkauft. Da vo r dem Eintritt des Versicherungsfalls bei einer priv a- ten Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer über das Ehezeitende hinausre i- chenden Beitragszahlungspflicht in der Regel kein teilungsfähiges Deckung s- kapital gebildet wird (vgl. bereits Senatsbeschlüsse v om 7. Oktober 1992 XII ZB 132/90 - F amRZ 1993, 299, 301 und vom 13. November 1985 IVb ZB 131/82 FamRZ 1986, 344, 345), können im Anlagestock des Pens i- onsfonds ausgleichsfähige Anrechte grundsätzlich nur in den Abteilungen A und C entstehen. Die An tragsgegnerin hat bis zum Ehezeitende am 31. August 2011 au s- schlie ßlich Anrechte in der Abteilung A erworben. Auf die Ehezeit entfallen nach der Auskunft des Pensionsfonds 26,7747 Fondsanteile. Der Ehezeitanteil ist gemäß Ziffer 2.2.1 der Teilungsordnung z utreffend nach der unmittelbaren B e- wertungsmethode (§§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 VersAusglG) als Anzahl der Anteile ermittelt wor den, deren Erwerb auf den in der Ehezeit bereitgestellten Beiträgen beruht (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 29. Februar 2012 XII ZB 609/ 10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 21 und vom 25. Juni 2014 XII ZB 568/10 FamRZ 2014, 1534 Rn. 8 ) . Den Ausgleichswert hat der Pensionsfonds mit 13,3874 Fondsanteilen angegeben. Durch die Anzahl und de n Zeitwert der Fondsanteile kann ein Kap i- talwert im Sinne von § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert werden. Bezogen auf das 12 - 7 - Ende der Ehezeit hatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Anrechte einen (korrespondierenden) K apitalwert in Höhe von 8.845,37 b) Die Teilungsordnung der Pensionskasse erfüllt die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG. Danach ist die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen. Dies ist gewäh r- leistet, wenn im Vergleic h zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gle i- chem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG; vgl. S e- natsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 20 mwN). Eine solcherart gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Eh e- zeit erworbenen Fondsanrechten ist durch die Teilungsordnung sichergestellt. aa) Bei fondsgebundenen Versorgungen besteht die Besonderheit, dass sich das Fondsvermögen im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der rechtskräftigen Teilungsentscheidung durch den zwischenzei t- lichen Zuerwerb von Fondsanteilen, aber ab hängig von der Anlagestrategie de s Versorgungsträgers auch durch die gegebenenfalls mehrfache Umschic h- tung des Fondsvermögens verändern kann. In Ziffer 2 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Fonds a n- teile ins Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zum Bewertungszeitpunkt (Eh e- zeitende) vorhandenen Fondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeita n- teil s quote am V orsorge vermögen ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von de m ausgleichspflicht i- gen Ehegatten neue Beiträge eingezahlt w orden sind , ermittelt der Verso r- gungsträger im Umsetzungs zeitpunkt insoweit eine neue Ehezeitanteilsquote am Versorgungsvermögen. Eine vergleichbare Verfahrensweise hat der Senat auch bei der internen Teilung einer teilweise fondsgebundenen Rentenversich e- 13 1 4 - 8 - rung grundsätzlich für geeignet gehalten, um angesichts möglicher Wert - und Bestands veränderungen im Vorsorgevermögen einen entsprechenden Au s- gleichswert für den ausgleichsb erechtigten Ehegatten sicherzustellen (Senat s- beschluss vom 25. Juni 2014 XII ZB 568/10 FamRZ 2014, 1534 Rn. 11 ). bb) Nach Ziffer 5 der Teilungsordnung in Verbin dung mit § 10 des Pen - sionsplans erlangt der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem Voll zug der internen Teilung die Stellung eines Planteilnehmers mit dem Status eines Arbeitnehmers , der mit einer unverfallba ren Versorgungsanwartschaft aus dem Dienst des Mitgliedsunternehmen s ausgeschieden ist (vgl. auch § 12 VersAusg l G ) . Der gegebenenfall s im Umsetzungszeitpunkt auf der Grundlage einer neuen Ehezeitanteilsquote bemessene Ausgleichswert wird als Be i- tragszahlung zugunsten des Ausgleichsberechtigten behandelt und in die Abte i- lung A des Anlagestocks investiert. cc) Soweit der Pensionspla n dem Planteilnehmer einen Mindestbetrag in Höhe der zu seinen Gunsten geleisteten Beitragszahlungen (abzüglich etwaiger Entnahmen für Risikoversicherungen) gewährleistet, ist auch die ausgleichsb e- rechtigte Person entsprechend gesichert, indem der auf die Ehezeit entfallende Mindestbetrag hälftig geteilt wird (Ziffer 2.6 der Teilungsordnung) . 3. Demgegenüber begegnet es rechtlichen Bedenken, dass es das B e- schwerdegericht abgelehnt hat, die interne Teilung der von der Antragsgegnerin in der Abteilung A e rworbenen Anrechte in der von der Pensionskasse vorg e- schlagenen Bezugsgröße " Fondsanteile " auszusprechen. a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeb lichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Nach dieser Vorschrift sind die 15 16 17 18 - 9 - Versorgungsträger verpflichtet, den Ehezeitanteil in der von ihrem jeweiligen Versorgungssystem verwendeten Bezug sgröße zu bestimmen, etwa als Re n- tenbetrag oder Kapitalwert, aber beispielsweise auch als Punktwert oder Ken n- zahl. W enn es sich bei dem in der jeweiligen Bezugsgröße anzugebenden Au s- gleichswert nicht um einen Kapitalwert handelt, ist lediglich zur Ermöglic hung einer Vereinbarung nach §§ 6 ff. VersAusglG oder zur Prüfung einer Geringf ü- gigkeit nach § 18 VersAusglG gemäß §§ 5 Abs. 3, 47 VersAusglG zugleich der korrespondierende Kapitalwert anzugeben. Entsprechend wird von den Trägern der gesetzliche Rentenvers icherung der Ausgleichswert in Entgeltpunkten a n- gegeben, während kapitalgedeckte Systeme der privaten Altersvorsorge Kap i- talwerte, die berufsständischen Versorgungswerke auch Versorgungspunkte, Leistungszahlen oder Steigerungszahlen nennen. Nach welche r Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen A n- wartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG u n- terbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts. Die Vorschrift stellt es dem Versorgung s- träger aber nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Ve rsorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). Die abschließende B e- stimmung des Ausgleichswerts und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grun d- lage der maßgeblichen Versorgungsordnung d em Gericht. b) Nach Ziffer 2.4.2.1 der Teilungsordnung besteht der Ausgleichswert für die in der Abteilung A des Anlagestocks erworbenen Anrechte in Fondsa n- te i len; dem entspricht auch der Vorschlag der Pensionskasse. In Rechtspr e- 19 20 - 10 - chung und Literatur best eht keine Einigkeit darüber, ob eine solche Beschlus s- fassung zulässig ist. aa) Mit dem Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Stuttgart Beschluss vom 31. Mai 2012 16 UF 108/12 juris Rn. 25 ) wird teilweise die Auffassung vertr e- ten, dass die Regelung des § 45 Abs. 1 VersAusglG für alle Anrechte der b e- trieblichen Altersvorsorge und damit a uch für fondsgebundene Anrechte e i- nen Ausgleichswert voraussetze, der als Rentenbetrag im Sinne des § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG bestimmt se i ( OLG München [16. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2012 16 UF 1623/11 BeckRS 2 014, 01858 und OLG München [12. Zivilsenat] Beschluss vom 5. Juni 2012 12 UF 183/12 BeckRS 2014, 03115) . Eine andere Ansicht hält bei ei - ner fondsgebundenen Verso rgung unter bestimmten Voraussetzungen zumi n- dest eine ergänzende Benennung der zu übertragenden Fondsanteile neben einem notwendigerweise anzugebenden Kapitalbetrag für geboten (vgl. OLG Düsseldorf NJW - RR 2011, 1378, 1379). Die mittlerweile wohl überwiegen de Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum hält demgegenüber fondsgebu n- dene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Rente n- versicherung auch in der von einem Versorgungsträger gewählten Form von Fondsanteilen für intern teilung sfähig, wenn diese eindeutig bestimmbar sind ( OLG Zweibrü cken Beschluss vom 14. Juni 2012 2 UF 38/12 juris Rn. 13; OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469 ; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 341 und 455 ; Hauß/ Eulerin g Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis 2. Aufl. Rn. 967; Glocner /Hoenes/Weil Der Ver sorgungsausgleich 2. Auf l. § 6 Rn. 154; NK - BGB/ Rehbein 3. Aufl. § 46 Vers AusglG Rn. 18; Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 46 Ver s AusglG Rn. 9; jurisPK - BGB/ Breuers [Bearbeitungsstand: 10. Juni 2014] § 5 Vers AusglG Rn. 13.1; Bergner NJW 2013, 2790, 2791 ; Eichenhofer FamFR 2012, 470 ) . 21 - 11 - bb) Der Senat hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend. (1) § 5 VersAusglG überlässt es grundsätzlich dem Versorgungsträge r, die Bezugsgröße für das zu teilende A nrecht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen . Eine abschließende Aufzählung zulässiger Bezugsg rößen ist dem Gesetz weder in § 5 Abs. 1 VersAusglG noch in § 39 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen (klarstellend NK - BGB/Re hbein 3. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 18) . (2) Soweit es Anrechte der betriebliche n Altersversorgung betrifft, b e- stimmt die Bewertungsvorschrift des § 45 Abs. 1 VersAusglG zwar , dass der Versorgungsträger bei der B erechnung des Ehezeitanteils wahlweise vom Wert des Anrechts als Rentenbetrag gemäß § 2 BetrAVG oder als Kapitalbetrag g e- mäß § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen kann . Mit dieser Regelung ist allerdings keine Beschränkung der maßgeblichen Bezugsgrößen im Rahmen der betrie b- lichen Altersversorgung bezweckt ( zutreffend OLG Celle FamRZ 2013, 468, 469; Bergner NJW 2013, 2790, 2791 ) . Denn der sich aus den allgemeinen Bes t immungen ( § § 5 Abs . 1 und 3 , 39 Abs. 2 VersAusglG) ergebende Grun d- satz , dass der Aus gleichswert in der im jeweiligen Versorgungssystem verw e n- det en Bezugsgröße zu bestimmen ist , soll auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. 16/10144, S. 49) für alle Versorgungsträger und damit auch für die Träger der betrieblichen Altersversorgung gleicherm a- ßen Geltung beanspruchen . Da s dem Versorgungsträger durch § 45 Abs. 1 VersAusglG eingeräumte Wahlrecht schließt daher die Berücksichtigung and e- rer Bezugsgrößen für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht von vornherein aus . ( 3) A uch für fondsgebundene Rentenversicherungen is t im Übrigen keine grundlegend andere Beurt eilung geb o ten . Zwar sind für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Ver sicherungsvertrag nach § 46 VersAusglG e r- gänzend die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Rückkauf s- 22 23 24 25 - 12 - werte anzuwenden. Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fondsgebundene n Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsm a- thematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Ka pitalbetrag zu berec h- nen (Se natsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 22) . Auch dies schließt es aber nicht aus, die interne Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung auf die Bezugsgröße von Fondsanteilen zu beziehen ( ebenso Bergner NJW 2013, 2790, 2791) . (4) Der Wahl von Fondsanteilen als Bezugsgröße steht auch die Rech t- sprechung des Senats nicht entgegen, wonach ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen Versorgung bei der gebotenen Halbteilung im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG grundsätzlich nicht zu berücksicht i- gen sei (Senatsbeschluss vom 29 . Februar 2012 XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die externe Teilung von Anrechten , die dadurch geprägt ist, dass das Gesetz auf eine nachehezei t- lich e Korrektur der unterschiedlichen Dynamik zwischen der Ausgangsverso r- gung und der von dem Ausgleichsberechtigten gewählten Zielversorgung ve r- zichtet. Bei der internen Teilung soll demgegenüber im Versorgungssys tem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung b e- gründet werden ( § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAus glG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht des Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen de m Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Te i- lung von der Dynamik d ieses Versorgungssystems abzukoppeln. 4. Ohne Erfolg begehrt die Rechtsbeschwerde der Pensionskasse de m- gegenüber ei n e Ergänzung der Beschlussformel um weitergehende Regelu n- gen zur Bestimmung des Ausgleichswertes. Für eine solche Beschlussfassung 26 27 - 13 - besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch eine Notwendigkeit (im Erge b- nis ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2014, 761, 763) . Die interne Teilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch e inen richterlichen Gestaltungsakt. Die gerichtliche Entscheidung ist auf die Übertr a- gung eines Anrechts in Höhe des Ausgleichswertes gerichtet; ihre rechtsgesta l- tende Wirkung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten z u übertragenden Versorgungsanrechts (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 24 mwN). Diesen Anforderungen wird eine Beschlussfassung gerecht, mit der zugunsten des a usgleichsberechtigten Ehegatten ein auf das Ehezeitende bezogenes Anrecht in Höhe des hier in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes übertr a- gen wird. Das weitergehende Verfahren bei möglichen Wertveränderungen im Vorsorgedepot der Antragsgegnerin zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Ums etzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergibt sich aus den Bestimmungen der Teilungsordnung. Die Aufgabe der Fam i- liengerichte bei der internen Teilung beschränkt sich indessen darauf, den Au s- gleichswert in der von dem Versorgungsträger gewäh lten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und unter anderem zu prüfen, ob die Teilung s- ordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG g e- nügt. Ist dies der Fall, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts a nhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers ( Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 XII ZB 568/10 FamRZ 2014, 1534 Rn. 18 ; OLG Saarbrücken Beschluss vom 11. Juni 2012 6 UF 42/12 juris Rn. 16). 5. Soweit sich gerade daraus die zwingende Notwendigkeit erschließt, die maßgeblichen Teilungs - bzw. Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung zur internen Teilung konkret zu bezeichnen (vgl. dazu Senatsb e- 28 29 - 14 - schlüsse vom 26. Januar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff. und vom 23. Januar 2013 XII ZB 541/12 FamRZ 2013, 611 Rn. 9), hat b e- reits das Beschwerdegericht d as diesbezügliche Begehren der Pensionskasse als berechtigt angesehen . Der Senat hat zur Klarstellung die sich aus den Rechnungsgrundlagen zum Pensionsplan 2001 ergebenden und bei der Ermit t- lung des in Fondsanteilen ausgedrückten Ausgleichswertes noch nicht berüc k- sichtigten Teilungskos ten, an deren Angemessenheit (§ 13 VersAusglG) keine Bedenken bestehen, in d ie Beschluss formel aufgenommen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Tettnang, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 F 524/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.08.2012 - 16 UF 155/12 -
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