BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 539/02 vom24. Juli 2003in dem InsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:jazu c bis f InsO §§ 4, 4a, 5, 20 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127, 574 Abs. 1 und 2; BGB § 1360aAbs. 4a)Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnendeEntscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßko-stenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a In-sO enthält insoweit keine Sonderregelung.b)Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil esirrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des§ 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sievom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.c)Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, dieerforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfal-lenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht aus-gegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.d)Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 InsO geltendenAuskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgerichtden Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind. - 2 -e)Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinenAnspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehe-lichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbauoder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangenwurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zu-sammenhang stehen.f)Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlichnicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen.g)Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihmerteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zurVerfügung zu stellen.BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02 - LG Bochum AG Bochum - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 24. Juli 2003beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß desEinzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom22. Oktober 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung für dasBeschwerdeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ableh-nung der Kostenstundung bestätigt worden ist.Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschlußdes Amtsgerichts Bochum vom 16. August 2002 aufgehoben, so-weit der Stundungsantrag zurückgewiesen worden ist.Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird alsunzulässig verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-dung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.Der Beschwerdewert wird auf 300 nr - 4 -Gründe: I.Der früher selbständig tätige Schuldner beantragte im Dezember 2001beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung vonRestschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung einesRechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung des Stun-dungs- und des Beiordnungsantrags trug er vor, er sei überschuldet, habe keinVermögen und verdiene als Pizzabäcker monatlich ca. 1.000 DM netto. Er seiitalienischer Staatsbürger, habe in Italien die Schule besucht und benötigedeshalb für das Insolvenzverfahren rechtlichen Beistand. Dem Antrag fügte ereine Aufstellung der gegen ihn gerichteten und ihm zustehenden Forderungen[GA Bl. 4/5] bei und erklärte, daß die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1und 3 InsO nicht vorlägen. Das Amtsgericht holte eine Ablichtung der vomSchuldner am 8. Mai 2000 geleisteten eidesstattlichen Versicherung [GABl. 27] ein.Das Amtsgericht übersandte dem Schuldner das gerichtliche Formular"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit derAufforderung, dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Der Schuldner erwi-derte, er sei wegen seiner geringen Schulbildung und ungenügenden Beherr-schung der deutschen Sprache nicht in der Lage, das Formular auszufüllen. Imweiteren Verlauf des Verfahrens bat er um Übersendung eines Fragebogens initalienischer Sprache, hilfsweise um Beiordnung eines Dolmetschers. - 5 -Das Amtsgericht hat die Anträge auf Stundung der Verfahrenskostenund Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die dagegen gerichtetesofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auchden Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfah-ren zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, nachseinen in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.II.1. Soweit sich der Schuldner gegen die Ablehnung der Beiordnung einesRechtsanwalts wendet, ist seine gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerdeunzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).Es ist rechtlich geklärt, daß der Schuldner für das Stundungsverfahrengrundsätzlich nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangen kann (BGH,Beschl. v. 5. Dezember 2002 - IX ZR 20/02, NZI 2003, 270). Selbst dann, wenner die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, kommt die Beiordnungeines Rechtsanwalts nur bei besonderen Schwierigkeiten der Sach- undRechtslage in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 18. Mai 2003 - 1 BvR 329/03). DieRechtsbeschwerde zeigt in diesem Punkt keine klärungsbedürftige Rechtsfrageauf. - 6 -2. Die Rechtsbeschwerde ist in dem die Verweigerung von Prozeßko-stenhilfe für das Beschwerdeverfahren betreffenden Punkt unstatthaft.Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidungkann nicht mit den besonderen Rechtsmitteln der §§ 6, 7 InsO, sondern nur mitder einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO angegriffen werden(BGHZ 144, 78). Hat das Beschwerdegericht die Entscheidung getroffen, sofindet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausschließlich unterder Voraussetzung statt, daß sie in dem ergangenen Beschluß zugelassenworden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Diese Regelung gilt auch für das Be-schwerdeverfahren gegen die den Stundungsantrag ablehnende Entscheidung;insoweit finden ebenfalls gemäß § 4 InsO die Vorschriften der Zivilprozeßord-nung und damit die Bestimmungen über die Gewährung von Prozeßkostenhilfeentsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW2002, 2793, 2794). An der erforderlichen Zulassung der Rechtsbeschwerdefehlt es hier.Diese ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Beschwerdegerichtirrig angenommen hat, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO fänden im Be-schwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Kostenstundung keine Anwen-dung. Hat das Beschwerdegericht aufgrund eines Rechtsirrtums die Prüfungder Frage versäumt, ob es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzu-lassen hat, ist es dem Rechtsbeschwerdegericht gleichwohl verwehrt, diesePrüfung nachzuholen. Es bleibt vielmehr an die Nichtzulassung gebunden.Nach der strikten Regelung des § 574 Abs. 1 bis 3 ZPO ist der Weg in dieRechtsbeschwerdeinstanz ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht ge-nerell verschlossen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. September 1999 - II ZB - 7 -12/99, BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Nichtzulassungsbeschwerde 2 im Falle derBindung des Revisionsgerichts an die Nichtzulassung der Revision). - 8 -III.Dagegen ist der die Ablehnung der Stundung betreffende Teil derRechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Wahrung der Einheit-lichkeit der Rechtsprechung zulässig. In diesem Umfang hat das Rechtsmittelauch Erfolg.Die Vorinstanzen haben dem Schuldner die Stundung der Verfahrens-kosten mit der Begründung versagt, er habe weder eine Erklärung über seinepersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht noch den ihm über-sandten Anhörungsfragebogen ausgefüllt, obwohl ihm dies zumutbar gewesensei. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung einer Stundung, daßdas Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallendenKosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in§ 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners istnach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmassezu bestimmen (MünchKomm-InsO/Ganter, § 4a Rn. 9; Uhlenbruck, InsO12. Aufl. § 4a Rn. 4), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbaresArbeitseinkommen, zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das Ge-richt zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO(Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE InsOÄndG, BT-Drucks. 14/5680, S. 20).2. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, diedieses zur Beurteilung benötigt, ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung - 9 -der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei braucht der Schuldner jedochnicht die vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulare zu verwenden. § 117ZPO findet keine entsprechende Anwendung (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002,aaO S. 2794). Die gemäß § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung vom17. Februar 2002 (BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die in jener Vorschrift be-zeichneten Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist eineranalogen Anwendung auf das Stundungsverfahren nicht zugänglich. Dahergenügt eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- undVermögensverhältnisse. Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt, daß der Schuldnerdem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassend Auskunft über seineVermögensverhältnisse erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubi-ger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermö-gensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung desStundungsantrags sind an diesem Maßstab auszurichten. Entsprechen die An-gaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse dem, was er alsAuskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO schuldet, so hat er im Rahmen des § 4aInsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sichtberechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzge-richt die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, bin-nen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt imübrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO obliegenden be-sonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hin-weise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.3. Das Verfahren des Insolvenzgerichts entspricht diesen rechtlichenAnforderungen nicht; denn der Richter hat dem Schuldner nicht die Punkte be-zeichnet, in denen ihm die Angaben und Nachweise unzureichend erschienen. - 10 -Dazu hätte hier in Anbetracht des Vortrags des Schuldners und der vom Insol-venzgericht selbst vorgenommenen Ermittlungen in besonderem Maße Anlaßbestanden.a) Der Schuldner hat eine Aufstellung seiner Gläubiger und Schuldnervorgelegt. Er hat erklärt, darüber hinaus kein Vermögen zu besitzen, und sei-nen monatlichen, die Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigenden Arbeitslohndurch Vorlage einer Abrechnung belegt. Das Insolvenzgericht kannte zudemeine eidesstattliche Versicherung des Schuldners, die dieser knapp 18 Monatevor Einreichung des Insolvenzantrags abgegeben hatte. Der Antragstellermachte ersichtlich geltend, seine Vermögensverhältnisse hätten sich seitdemnicht nennenswert verbessert. Daß das Insolvenzgericht diese Angaben nichtfür ausreichend erachtet hat, um dem Stundungsantrag stattzugeben, ist recht-lich nicht zu beanstanden; denn die Darstellung des Schuldners war in einzel-nen Punkten zu pauschal gehalten. Das Insolvenzgericht hat es jedoch ver-säumt, genau zu bezeichnen, in welchen Punkten weitere Angaben und Nach-weise für notwendig erachtet wurden.b) Der Schuldner hat weiter erklärt, keine dritte Person sei in der Lage,ihm einen Kostenvorschuß zu zahlen.aa) Hat der Schuldner einen Anspruch auf Leistung eines Kostenvor-schusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, so ist sein Stundungsantrag unbegründet;denn der Gesetzgeber wollte öffentlich-rechtliche Mittel zur Durchführung desInsolvenzverfahrens nur zur Verfügung stellen, sofern für den Schuldner keineMöglichkeit besteht, auf andere Weise die Verfahrenskosten aufzubringen (vgl. - 11 -RegE InsOÄndG, aaO; Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 33; LG Düssel-dorf NZI 2002, 504, 505; AG Hamburg ZInsO 2002, 594).bb) Der finanziell leistungsfähige Ehegatte hat den Vorschuß für dieFührung eines Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen, welcher eine persönlicheAngelegenheit des Partners betrifft, soweit dies der Billigkeit entspricht. DerBegriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen; er umfaßt gerichtliche Verfahrenaller Art (Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rn. 2593; Münch-Komm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1360a Rn. 29; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB13. Bearb. § 1360a Rn. 66). Ein solcher Anspruch kommt daher für ein mit demZiel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in Be-tracht (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO; LG Düsseldorf NZI 2002, 504; LG KölnNZI 2002, 504; a.A. Uhlenbruck, aaO).cc) Nicht alle Verfahren, die für die wirtschaftliche und soziale Stellungdes Betroffenen erhebliche Bedeutung haben, sind als persönliche Angelegen-heiten im Sinne des § 1360a Abs. 4 BGB einzustufen. Dieser Begriff bringtvielmehr zum Ausdruck, daß das gerichtliche Verfahren in Zusammenhangstehen muß mit den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftli-chen Bindungen und Beziehungen (BGHZ 31, 384, 385 ff; 41, 104, 111 f). Dar-aus folgt für den Stundungsantrag im Insolvenzverfahren, daß eine Kostenvor-schußpflicht des Ehepartners nicht entsteht, wenn die Insolvenz des An-tragstellers im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbind-lichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftli-chen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründenmit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (vgl. LG KölnNZI 2002, 504). - 12 -dd) Ein verheirateter Schuldner, der Stundung begehrt, hat daher Aus-kunft darüber zu erteilen, woraus die Verbindlichkeiten herrühren, die zur In-solvenz geführt haben. Außerdem muß er sich zu Einkünften und Vermögendes Ehegatten äußern. Dies ist bisher nicht in ausreichendem Maße gesche-hen. Da das Insolvenzgericht indes nicht die notwendigen Hinweise gegebenhat und dies auch nicht vom Beschwerdegericht nachgeholt worden ist, sinddie angefochtenen Entscheidungen in diesem Punkt ebenfalls verfahrensfeh-lerhaft ergangen.IV.Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß dem Schuld-ner ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stellen ist, sofern er wegenSprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichend zu erfüllenvermag (vgl. BVerfGE 64, 135, 144; BVerfG NVwZ 1987, 785).Kreft Fischer Raebel Kayser Bergmann
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